Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

——

Einsetzung des Umlagensatzes, für jede Position bis
zu 30 Ets.;
für die Erhebung der Zuschläge der Kirchengemeinden
zu allen umlagefähigen Staatssteuern, also auch der
Zuschläge zum staatlichen Lohnsteueranteil der unver—
anlagten Lohnsteuerpflichtigen (bei Erhebung von mehr
als 30 Prozent Kirchenumlagen) für jede Position bis
zu 60 Ets.
2. Sofern die Erhebung einer
vorgezogen wird: höchstens 5
nahmen.

Zu

Die Sätze sind — die nur in ganz besonderen
Ausnahmefällen überschritten werden sollen. Bei Fest—
legung der Sätze ist zu berücksichtigen, daß die Höchstsätze
bei ärmeren und kleineren Kirchengemeinden nicht zur An—
wendung gelangen. Wo eine nennenswerte Mehrarbeit nicht
oder kaum in Betracht kommt, wäre der Kirchengemeinde
möglichst entgegenzukommen und von der Erhebung von
Gebühren überhaupt Abstand zu nehmen.
Neben der Gebühr für die Steuererhebung kann noch
eine Sondervergütung sür die im Wege der Zwangsvoll—
streckung zur Einziehung gelangenden Beträge durch die
Gemeinden erhoben werden. Diese Gebühr beträgt, falls
nicht zwischen Zivilgemeinde und Kirchengemeinde ein ge—
ringeres Entgelt vereinbart wird, 2 Prozent des zur
Einziehung gelangenden Steuerbetrages (8 20 des Kirchen—
steuergesetzes vom 14. Juli 1905).

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
247

Hinweis.
Auf die im Verordnungsblatt der Regierungskommission
des Saargebietes Nummer 38 vom 29. August 1932 unter
Nr. 457 veröffentlichten
„Ausführungsbestimmungen vom 23. August 1932 zur
Verordnung betreffend die Erhebung von staatlichen
Grund⸗ und Gebäudesteuern vom 11. August 1932
(Amtsblatt Seite 341)“
wird hingewiesen.

Bekanntmachungen anderer Behörden
248 Lichte und Kraftgebührenordnung
des Elektrizitätswerkes der Gemeinde Walpershofen.
Auf Grund der 88 4 und 7 des Kommunalabgaben—
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. De—
zember 1923 und des Artikels 1 Absatz 2 des Abschnittes1J
der Notverordnung betreffend die Finanzen der Gemeinden
und Gemeindeverbände vom 23. März 1932 wird hiermit
für die Abgabe von elektrischer Arbeit aus der Licht- und
Kraftversorgungsanlage des Elektrizitätswerkes der Ge—
ee Walpershofen nachstehende Gebührenordnung er—
assen:

8 i
Bei erstmaligen Anschlüssen trägt das Elektrizitätswerk
die Herstellungskosten der Hausanschlüsse bis zum Zähler
und zwar in einer Länge bis zu 50 Meter. Bei größeren
Entfernungen muß der Abnehmer die Mehrkosten bezahlen.

8 2.
Die Elektrizitätszähler werden vom Elektrizitätswerk ge—
stellt und bleiben dessen Eigentum. Für die Gestellung
wird eine Mietgebühr erhoben. Die Kosien für die Zähler—
tafel und deren Montage trägt der Abnehmer.
83.
Zähler, die ohne Verschulden der Stromabnehmer schad⸗
haft geworden sind, werden unentgeltlich nachgeprüft und
ausgewechselt. Sind die Zähler durch Verschulden des Ab—
nehmers schadhaft geworden, so trägt dieser die entstehenden
Koften. Beantragt ein Abnehmer die Prüfung eines Zäh—
lers und ergibt die Prüfung keine Fehler, so sind die
Kosten ebenfalls vom Abnehmer zu tragen.

8 4.
Die Gebühr für Lichtstrom beträgt 2,— Franken und
diejenige für Kraftstrom 1,60 Franken für die Kilowatt—
stunde. An Zählermiete wird für Wechsel- und Drehstrom—
zähler 1,— Franken im Mongt erhoben.
Bei sehlerhafien Zählern ist der Verbrauch desselben
Mongtes des Vorjahres, im 1. Betriebsiahre der Verbrauch
des Vormonates maßgebend

Soweit Installationsarbeiten durch vom Elektrizitätsweri
zugelassene Elektrizitäts-Fachleute ausgeführt werden, ist
eitens der Stromabnehmer eine Abnahmegebühr von 2,—
Franken je Brennstelle an die Kasse des Elektrizitätswerkes
zu entrichten.

8 5.
Die Licht- und Kraftgebühren sind am Schlusse eines
jeden Monats zu entrichten.

S 6.
Einsprüche.
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren nach vor—
stehender Ordnung steht dem Abgabenpflichtigen gemäß
8 41 des Kommunalabgabengesetzes das Rechtsmittel des
Einspruches zu.
Der Einspruch ist binnen einer Frist von 4 Wochen, vom
ersten Tage nach erfolgter Zahlungsaufforderung an ge—
rechnet, bei dem Gemeindevorstand — Bürgermeister —
einzulegen.

8 7.
Inkrafttreten.
Die Gebührenordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver—
zffentlichung in Kraft.
Riegelsberg, den 18. Juli 1932.

Der Bürgermeister:
gez. Ahrens.

Genehmigt!
Beschluß vom 11. August 1932, Nr. L. A.I 4949.
Saarbrücken, den 18. August 1932.
Der Kreisausschuß:
gez. Dr. Vogeler.

Veröffentlicht:
Riegelsberg, den 26. August 1932.
Der Bürgermeister.
J. V.:
Der Beigeordnete:
Recktenwald.

249 IV. Nachtrag
zum Ortsstatut betreffend die Gemeindewasserleitung
zu Walpershofen vom 19. Juli 1910.
Auf Grund der 88 4 und 7 des Kommunalabgaben—
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. De—
zember 1923 und des Artikels J Absatz 2 des Abschnitts 1
der Notverordnung betreffend die Finanzen der Gemeinden
und Gemeindeverbände vom 23. März 1932 wird hiermit
zum Ortsstatut betreffend die Gemeindewasserleitung zu
nershosen vom 19. Juli 1910 folgender Nachtrag er—
lafsen:

8 1.
8 13 erhält folgenden Wortlaut:
Als Wassergeld werden 2,80 Franken pro Kubikmeter
nit der Maßgabe erhoben, daß als Mindestbetrag monat—
sich je Person, je Stück Großvieh und je zwei Ziegen
1Kübikmeter Wasser bezahlt werden muß.
Wassermessermiete wird nicht erhoben.
82.
ar Ieler Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in
aft.
Riegelsberg, den 18. Juli 1932.
Der Bürgermeister:
gez. Ahrens.

Nr. R. 4. J. 4950.
Genehmigt! Beschluß vom 11. August 1932.
Saarbrücken, den 18. August 1932.
Siegel)

Der Kreisausschuß:
gez. Dr. Vogeler.

Veröffentlicht!
Riegelsberg, den 26. August 1932.
Der Bürgermeister
J. V.:
Der Beigeordnete:
AlLlbert.
            
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