zierungskommission für die Angelegenheiten der Landwirt—
chaft ernannt.
3) Werden Sendungen von der Einfuhr zurückgewiesen
und wird Rücksendung von dem betreffenden Importeur
nicht innerhalb einer Frist von 8 Tagen veranlaßt, so
können die Sendungen guf Rechnung des Importeurs nach
Anweisung der Hauptstelle für Pflanzenschuß und Pflanzen—
krankheiten vernichtet oder so verwertet werden, daß Ge—
fahren der Verschleppung des Kartoffelkäfers nicht gegeben
sind. Der Importeur oder sonstige Berechtigte können für
den durch die vorstehend bezeichneten Maßnahmen ent—
stehenden Schaden keinen Ersatz beanspruchen.
8 5.
Für die Einsuhr der im z 4 genannten Erzeugnisse und
Begenstände aus den Departements Haut Rhin, Bas Rhin,
Moselle, Meurtheet-Moselle werden Ursprungs- und Ge—
sundheitszeugnisse nicht verlangt. Die Einfuhr ist jedoch
auch hier für einzelne Gebiete, deren Ausmaße nach den
örtlichen gegebenen Verhältnissen zu bestimmen sind, ge—
mäfß 8 124 verboten, wenn der Kartoffelkäfer in diesen
Departements austritt.
86.
1) Die zur Abwehr der Einschleppung des Kartoffel—
käfers notwendige amtliche Beaufsichtigung wird ausgeübt
von der Abteilung Landwirtschaft der Regierungskommis-—
sion; letztere kann mit der Ueberwachung die Hauptstelle
für Pflanzenschutz und Pflanzenkrankheiten sowie auch die
ihr unterstellten Dienststellen beauftragen. Ebenso können
die Ortspolizeibehörden zur Durchführung der Ueber—
wachungsmaßnahmen herangezogen werden.
2) Die mit der Aufsicht betrauten Personen dürfen in
Verdachtsfällen und wenn das Ursprungs— und Gesund—
heitszeugnis den gestellten Anforderungen nicht entspricht,
den Sendungen Teile in angemessenem Umfange unentgelt—
lich entnehmen.
87
Ausnahmen von den Vorschriften der 88 1 bis 4 kön—
nen auf Anordnung des Mitgliedes der Regierungskom—
mission für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuge—
lassen werden.
88.
Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Ver—
kündigung in Kraft.
Saarbrücken, den 17. August 1932.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. G. G. Knorx.
245 Bekrnntmachung
betreffend den Geschäftsbetrieb von Bausparkassen
im Saargebiete.
Auf Grund des Gesetzes über die privaten Versiche—
rungsunternehmungen und Bausparkassen in der Fassung
der Verordnung, betreffend Aenderungen des Gesetzes über
die privaten Versicherungsunternehmungen, vom 27. Juli
1932 (Amtsblatt Seite 307 ff) sind die Bausparkassen mit
J— August 1932 aufsichtspflichtig geworden (8 111
Für Bausparkassen, die am 8. August 1932 sich in Li—
auidation befanden oder über deren Vermögen der Kon—
kurs eröffnet war, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
für die Dauer der Liquidation oder des Konkurses nicht
8 128 Abs. 2 V.A.G.).
Bausparkassen, die am 8. August 1932 bereits im Saar—
gebiete tätig waren, was durch entsprechende Unterlagen
im Zulassungsantrage näher nachgewiesen werden muß, ha—
R
Privatversicherung bis zum 8. September 1932 den Ge—
schäftsplan einzureichen. Für den wesentlichen Inhalt des
Geschäftsplanes gelten insbesondere die 88 1183 bis 117
des V. A. G. Hiernach hat der Geschäftsplan den Zweck und
die Einrichtung der Bausparkasse und das räumliche Ge—
biet des beabsichtigten Geschäftsbetriebes anzugeben sowie
die Tarisfe unter Hervorhebung der längsten und der kür—
zesten Wartezeit darzustellen und die in 8 114 Abs. 2
unter Nr. 1 bis 7 geforderten Angaben zu enthalten. Als
Bestandteile des Geschäftsplanes gelten insbesondere noch
der Gesellschaftsvertrag, der die einzelnen Geschäftsarten
bezeichnen und die Grundsätze für die Anlegung des Ver—
mögens angeben soll, ferner die Allgemeinen Spar—- und
Darlehensbedingungen mit den in 8s 118 Nr. 1 bis 8 des
3. A. G. angegebenen Bestimmungen und die jachlichen Ge—
chäftsunterlagen. Unter den fachlichen Geschäftsunterlagen
ind insbesondere alle Berechnungen zu verstehen, die die
Erfüllbarkeit etwaiger Angaben über die Wartezeiten recht—
ertigen sollen. Mit dem Zulassungsantrage sind der Auf—
ichtsbehörde serner einzusenden je drei Stück der von der
zausparkasse herausgegebenen Drucksachen, insbesondere der
Werbeschriften, Tarife und der bisher im Jahre 1932
erschienenen Nummern etwa von ihr herausgegebenen Zeit—
chriften. Weiterhin sind, falls die Bausparkasse mehr als
drei Jahre besteht, die drei letzten, sonst die seit Bestehen
der Bausparkasse aufgestellten Rechnungsabschlüsse (Bilanz,
Bewinn⸗— und Verlustrechnung) und Jahresberichte vorzu—
egen.
Nichtsaarländische Bausparkassen haben außerdem die Ge—
nehmigungsurkunde der Aufsichtsbehörde des Heimatlandes
in behördlich oder notariell beglaubigter Abschrift einzu—
reichen.
Wenn Bausparkassen in einer anderen als den in 8 112
B. A.G. vorgeschriebenen Rechtssormen betrieben werden und
sie diese Rechtssormen vorläufig beibehalten wollen, so ist
dies im Zulassungsantrage zu begründen (8 128 Satz 3
des V. A.G.).
Die Bausparkassen im Absatz 3, die rechtzeitig den An—
rag auf Zulassung gestellt haben, dürfen bis zur Ent—
cheidung über ihren Antrag ihren Geschäftsbetrieb im
Zaargebiete fortführen.
Alle Bausparkassen, die am 8. August 1932 im Saar—
gebiete noch nicht tätig waren, bedürfen zur Aufnahme
des Geschäftsbetriebes im Saargebiete gemäß 8 110 in
Verbindung mit 8 4 des V. A.G. der vorherigen Erlaub—
nis der Aufsichtsbehörde. Schließen die Inhaber oder Ge—
chäftsleiter der im Satz 1 bezeichneten Bausparkassen im
Zaargebiete Bausparverträge ohne die vorgeschriebene Er—
laubnis ab, so machen sie sich strafbar. Sie werden nach
z 136 Abs. 1 V. A.G. mit Geldstrafe bis zu 5000 Franken
»der mit Haft oder mit Gefängnis bis drei Monaten
zestraft. Ebenso wird bestraft, wer im Saargebiete einen
Bausparvertrag für eine dort zum Geschäftsbetriebe nicht
zefugte Unternehmung als Vertreter oder Bevollmächtigter
abschließt oder den Abschluß solcher Verträge geschäfts—
mäßig vermittelt.
Saarlouis, den 20. August 1932.
Das Aufsichtsamt für Privatversicherung
für das Saargebiet.
Im Auftrage:
gez. Martin,
Oberregierungsrat.
246 Richtlinien
über die Erhebung von Gebühren durch die Gemeinden
für die Einziehung von Kirchenstenern.
Femäß Erlaß der Regierungskommission, Abteilung für
dultus und Schulwesen, vom 23. August 1932 — J-Nr.
20 109/32 — gültig vom Rechnungsjahre 1932 ab.
Die Gemeinden dürfen für die ihnen gesetzlich obliegende
Frhebung und Ueberweisung der Anteile der Kirchens
zemeinden an der Lohnsteuer keine Gebühren erheben, da
ie zu diesen Leistungen auf Grund der Einkommensteuer—
werordnung verpflichtet sind. Eine Gebührenerhebung ist
»ielmehr nur insoweit zulässig, als die Kirchengemeinden
ine über den Rahmen des 8 18 des Kirchensteuergesetzes
zom 14. Juli 1905 (G. S. S. 281) und der zugehörigen
Ausführungsbestimmungen hinausgehende Tätigkeit von den
vemeinden verlangen,
Die Erhebung einer Gebühr hierfür kann erfolgen:
1. durch Erhebung eines festen Geldbetrages,
2. durch Erhebung eines bestimmten Prozentsatzes der
Isteinnahmen.
Zu 1. Die Erhebung eines feften Geldbetrages ist der Er—
hebung eines festen Prozentsatzes der Isteinnahmen
vorzuziehen, weil eine Berücksichtigung des von der
Zivilgemeinde geleisteten tatsächlichen Arbeitsmaßes zu—
gunsten der Kirchengemeinde ermöglicht wird und weil
weiterhin hierbei noch ein Unterschied zwischen den
Positionen je nach Schwierigkeit der damit verbun—
denen Arbeit erfolgen kann.
Angemessen erscheinen folgende Sätze:
für die Aufstellung des erforderlichen Verzeichnisses
aller der den Kirchengemeinden angehörenden Steuer—
pfͤlichtigen (nicht nur der Lohnsteuerpflichtigen) unter