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Nr. 413:
Nr. 414:
gesetzblatt 1913, S. 639; 1916, S. 655; 1917,
S. 329 und 1918, S.799 in der für das Saar—
gebiet geltenden Fassung.
Verordnung vom 11. August 1932 betr. Aen—
derung der Verordnung über die Erhebung einer
Asrahenderhuneear von Kraftfahrzeugen vom
19. 3. 1930 (Amtsblatt Nr. 12 vom 223. 3. 1830,
3. 132).
Verordnung vom 11. August 1932 über die Er—
hebung einer Straßenbenutzungsgebühr von Kraftfahrzeugen.
Der Einspruch ist binnen einer Frist von 4 Wochen, vom
ersten Tage nach erfogter Zahlungsaufforderung an ge—
et bei dem Gemeindevorstand — Bürgermeister — ein⸗
zulegen.
87.
Inkrafttreten.
Die Gebührenordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver—
öffentlichung in Frogt
Riegelsberg, den 26. Juli 1932.
Der Bürgermeister:
gez. Ahrens.
— — ——
Bekanntmachungen anderer Behörden
239 Bekanntmachung
über die Aenderung des Prämientarifs der Zweiganstalt
der Gewerblichen Berufsgenossenschaft für das Saargebiet.
Der durch die Bekanntmachung vom 7. Februar 1928 —
Amtsblatt 1928 Seite 64 — auf 60004 festgesetzte Zu—
schlag zu den Sätzen des Prämientarifs der Zweiganstalt
der Bewerblichen Berufsgenossenschaft für das Saargebiet
wird mit Wirkung vom 1. September 1932 ab auf 400/0
ermäßigt.
Saarlouis, den 6. August 1932.
Das Landesversicherungsamt für das Saargebiet:
J. V. Martin.
240 Licht⸗ und Kraftgebührenordnung
des Elektrizitätswerkes der Gemeinde Köllerbach.
Auf Grund der 88 4 und 7 des Kommunalabgaben—
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21 De—
zember 1923 und des Ärtikels 1 Absatz 8 des Abschnittes J
der Notverordnung betr. die Finanzen der Gemeinden
und Gemeindeverbände vom 23. März 1932 wird hiermit
für die Abgabe von elektrischer Arbeit aus der Licht- und
Kraftversorgungsanlage des Elektrizitätswerkes der Gemeinde
Köllerbach nachstehende Gebührenordnung erlassen:
81.
Bei erstmaligen Anschlüssen trägt das Elektrizitätswerk
die Herstellungskosten der Hausanschlüsse bis zum Zähler
und zwar in einer Länge bis zu 50 Meter. Bei größeren
Entfernungen muß der Abnehmer die Mehrkosten bezahlen.
82.
Die Elektrizitätszähler werden vom Elektrizitätswerk ge—
stellt und bleiben dessen Eigentum. Für die Gestellung
wird eine Mietgebühr erhoben, Die Kosten für die Zähler⸗
tafel und deren Montage trägt der Abnehmer.
83.
Zähler, die ohne Verschulden der Stromabnehmer schad—
haft geworden sind, werden unentgeltlich nachgeprüft und
ausgewechselt. Sind die Zähler durch Verschulden des Ab—
nehmers schadhaft geworden, so trägt dieser die entstehenden
Kosten. Beantragt ein Abnehmer die Prüfung eines Zählers
und ergibt die Prüfung keine Fehler, so sind die Kosten
ebenfalls vom Abnehmer zu tragen.
8* 4.
Die Gebühr für Lichtstrom beträgt 2.— Fr. und die—
senige für Kraftstrom 1,60 Fr. für die Kilowattstunde.
An Zählermiete wird für Wechsel- und Drehstromzähler
l.- Fr. im Monat erhoben.
Bei fehlerhaften Zählern ist der Verbrauch desselben
Monats des Vorjahres, im 1. Betriebsjahre der Verbrauch
des Vormonats maßgebend.
Soweit Installationsarbeiten durch vom Elektrizitäts—
werk zugelassene Elektrizitäts-Fachleute ausgeführt werden,
ist seitens der Stromabnehmer eine Abnahmegebühr von
2— Fr. je Brennstelle an die Kasse des Elektrizitätswerkes
zu entrichten.
85.
Die Licht- und Kraftgebühren sind am Schlusse eines
jeden Monates zu entrichten.
K. A. INr. 5296
Genehmigt. Beschluß vom 11. August 1932.
Saarbrücken, den 15. August 1932.
Der Kreisausschuß:
gez. Dr. Vogeler.
— ——
Veröffentlicht
Riegelsberg, den 18. August 1932.
Der Bürgermeister:
J. V.: Der Beigeordnete:
Albert.
241 III. Nachtrag
zur Gebührenordnung und den Bedingungen über Wasser⸗
abgabe aus dem Gemeindewasserwerk Ueberhofen.
Auf Grund der 884 und 7 des Kommunalabgaben—
zesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. De—
zember 1923 und des Artikels 1 Absatz 2 des Abschnittes J
der Notverordnung betreffend die Finanzen der Gemeinde
oom 23. März 1932 wird hiermit zur Gebührenordnung
und den Bedingungen über Wasserabgabe aus dem Ge—
meindewasserwerk Ueberhofen folgender Nachtrag erlassen:
81.
Der bisherige 8 11 des Orisstatuts erhält folgenden
Wortlaut:
„Als Wassergeld sind 2,30 Franken je Kubikmeter mit der
Maßgabe zu entrichten, daß je Person, je Stück Großvieh
und je zwei Ziegen monatlich mindestens 1 Kubikmeter
Wasser bezahlt werden muß.“
8 2.
Dieser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft
Riegelsberg, den 22. Juli 1932.
Der Bürgermeister:
g8ez. Ahrens.
Nr. K. A. IJ. 5042
Genehmigt. Beschluß vom 11. August 1932.
Siegel)
Saarbrücken, den 15. August 1932.
Der Kreisausschuß:
gez. Dr. Vogeler.
Veröffentlicht
Riegelsberg, den 18. August 1932.
J.
Der Bürgermeister:
V.: Der Beigeordnete:
Albert
242 V. Nachtrag
zur Gebührenordnung und den Bedingungen über Wasser⸗
abgabe aus dem Gemeindewasserwerk Hilschbach.
Auf Grund der 88 4 und 7 des Kommunalabgaben—
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. De—
sember 1923 und in Gemäßheit des Beschlusses des Ge—
neinderates Hilschbach vom 6. Juli 1932 wird hiermit zur
hHebührenordnung, und den Bedingungen über Wasserab—
Jabe aus dem Gemeindewasserwerk Hilschbach folgender Nach—
frag erlassen:
86.
Einsprüche.
81.
Gegen die Heranziezung zu den Gebühren nach vorstehender
Ordnuͤng steht dem Abgabepflichtigen gemäß 83 41 des Kom⸗
munalabgäbengesetzes das Rechtsmittel des Einspruches zu.
Der 8 12 des Ortsstatuts erhält folgenden Wortlaut:
Zur Deckung des Geldbedarfes wird ein Wassergeld
pon 1,70 Franken je Kubikmeter mit der Maßgabe erhoben,
daß ie Verson über 14 Jahre, ie 2 Kinder unter 14