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Sendungen, die ohne diese Bescheinigung eingeführt
werden, sind im Sinne des 8 13 Abs. 1 der Verordnung
bom 30. Juni 1925 (Amtsol. S. 140 zu behandeln.
Diefe Ausnahmebestimmung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 3. August 1932.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Volkswohlfahrt
und Landwirtschaft:
gez. Koßmann.
234 Verordnung
betr. Ergänzung des 8 59 der Bestimmungen für die An⸗
gestellten und Lehrlinge bei den staatlichen Verwaltungen
des Saargebietes.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
(Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles und unter
Bezugnahme auf die Desansunei vom 28. 12. 1928 für
die Angestellten und Lehrlinge bei den staatlichen Verwal—⸗
tungen des Saargebietes sowie auf die Verordnung vom
8. 12. 1923 betreffend Neuregelung der Besoldung der
Beamten und Angestellten der Gemeinde nund Gemeinde—
verbände verordnet die Regierungskommission gemäß ihrem
Beschlusse vom 9. August 1932:
8 59 der Bestimmungen für die Angestellten und Lehr⸗
linge bei den staatlichen Verwaltungen des Saargebietes
erhält folgenden zweiten Absatz:
Für den jedoch, daß die Dienstbezüge der Be—
amten der egierungskommifsion des Saargebietes eine
Aenderung, Erhöhung oder Herabfetzung erfahren, können
auch ohnée Einhaltung einer Kündigungsfrist die im 8 28
vorgesehenen Bezüge der Angestellten und Lehrlinge ge—
ändert, erhöht oder herabgesetzt werden; die danach ge—
troffene, anderweite Festsezung der Bezüge tritt zugleich
pe sz der neuen Festsetzung der Beamtendienstbezüge in
raft.
Saarbrücken, den 9. August 1932.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
gez. G. G. Knox.
235 Verordnung
betreffend Aenderung der Eisenbahn⸗Verkehrsordnung.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zum Abschnitt IV.
Teil 9) des Friedensvertrages von Versailles und auf
Vorschlag des RKegierungskommissars für Oeffentliche Ar⸗
beiten, Eisenbahn- Post- und Telegraphenwesen erläßt der
Präsident der Regierungskommission folgende Bestimmungen:
81.
Die Ziffer (3) des 8 6 der Eisenbahn-Verkehrsordnung
erhält folgende Fassung:
(3) Jede Preisermaͤßigung oder sonstige Vergünstigung
gegenüber den Tarifen ist verboten und nichtig. Jedoch
kann die Eisenbahn im Wettbewerb mit anderen Verkehrs—
mitteln besondere Vereinbarungen treffen. Ferner ist die
Eisenbahn berechtigt, die in den Tarifen veröffentlichten,
für den Beförderungsvertrag maßgebenden Bestimmungen,
die Beförderungspreise und die Nebengebühren nur bei
Einhaltung besonderer durch den Wettbewerb mit anderen
Verkehrsmitteln gebbtenen Bedingungen zu gewähren und
bei Nichteinhaltung dieser besonderen Bedingungen von den
Tarifen abzuweichen.
2.
Diese Verordnung mritt mit dem Tage ihrer Ver—
ündigung in Kraft.
Saarbrücken, den 9. August 1932.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. G. G. Knorx.
236
Bekanntmachung
betr. Höchstpreise für den Verkanf von Brot.
Auf Grund der Verordnung der Regierungskommission
hetr. die Festsetzung der Höchstpreise für den Verkauf von
Brot Nr. 43 vom 11. Januar 1924 (Amtsblatt S. 26
Nr. 3) wird folgendes bestimmt:
Die Betgnntmacpung betr. Höchstpreise für den Ver—
kauf von Brot vom 7. Oktober 1931 (Amtsbl. S. 423)
wird aufgehoben.
82.
Für Gemischtbrot, das je zur Hälfte aus Weizenmehl und
Roggenmehl hergestellt wird, wird ein Höchstpreis von
3,. 95 Fr. für das Pfund festgesetzt.
83.
Ist in einer Brotverkaufsstelle Brot oorstehender
Mischung nicht vorrätig, so gilt dieser Preis für das
in der Qualität zunächst stehende bessere Brot, das in der
Verkaufsstelle vorhanden ist.
84.
Diese Bekanntmachung tritt am Montag, den 15. Au
gust 1932 in Kraft.
Saarbrücken, den 10. August 1932.
Das Mitglied der Regierungskommission
für wirtschaftliche Angelegenheiten:
gez. J. Morize.
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
237
Hinweis.
Auf die im Verordnungsblatt der Regierungskommission
Nr. 34 vom 8. August 1932 enthaltene Bekanntmachung
der neuen Fassung des Gesetzes über die Beaufsichtigung
der privaten Versicherungsunternehmungen und Bauspar—
kassen, der Verordnung zur Aenderung des Gesetzes über
den Versicherungsverträg vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzzlatt
Seite 269, der Verordnung betreffend Kapitalisa—
ionsgesellschaften und der Verordnung betreffend Siche—
ng des Bestandes der Sozialversicherung wird hinge—
wiesen.
238
Hinweis.
Im Verordnungsblatt der Regierungskommission des
Saargebiets Nummer 35 vom 13. August 1932 sind ver—
zffentlicht:
Nr. 402: Verordnung vom 11. August 1932 betr. Er—
hebung indlrekter Steuern.
Nr. 403: Bekanntmachung vom 11. August 1932 betr. die
Nachversteuerung von Salz und Zucker.
Nr. 404: Berordnung vom 11. August 1932 zur Abän⸗
derung der Verordnung betr die Einkommensbe⸗
steuerüng vom 7. 12. 1932, 28. 4. 1926, 22.
4. 1927 11. 7. 1927, 26. 3. 1929, 29. 1. 1980.
Verordnung vom 11. August 1932 zur Abän—
derung der Verordnung betr. die Erhebung einer
Vermoͤgenssteuer vom 8. 12. 1923 und 28. 4. 1926.
Verordnung vom 11. August 1932 zur Abän—
derung der Verordnung betr. die Besteuerung von
Erbschaften und Schenkungen vom 24. 10. 1924.
Nr. 407: Verordnung vom 11. August 1932 zur Abän—
derung der Verordnung betr. die Umsatzsteuer
vom 8. 12. 19283, 16.4. 1925, 28. 4. 1926,
27. 7. 1926, 22. 4. 1927, 14. 9. 1927, 21.
3. 1928, 29. 1. 1930, 9. 7. 1930 und 27. 7. 1932.
Anordnung vom 11. August 1932 über die Um—
satzbesteuerung von Lieferungen, die im Zwischen⸗
handelsverkehr erfolgen.
Anordnung vom 11. August 1932 zur Abän—
derung der Anordnung vom 2. Mai 1932 betr.
die Erhebung einer einmaligen Umsatzabgabe von
a) Erdölen und sonstigen Mineralölen,
b) gewissen Oelen und Fetten und den daraus
hergestellten Waren.
Nr. 410: Verordnung vom 11. August 1932 betr. die Er—
hebung von staatlichen Grund- und Gebäudesteuern.
Nr. 411: Verordnung vom 9. August 1932 zur Abän—
derung der Verordnung betr. die Gewerbesteuer
vom 8. 12. 1923, 28. 4. 1926 und 29. 1. 1930.
Verordnung vom 9. August 1932 betr. die Aen—
derung des Reichsstempelgesetzes vom 3. 7, 1313,
17. 65 1916, 8. 4. 1917 und 26. 7. 1918 (Reichs⸗
Nr. 406: