1400
222 Verorduung
zur Ergänzung der Verordnung betreffend die Sozial⸗—
versicherung von Unterstützungsempfängern der Erwerbs⸗
losenfürsorge vom 25. Juli 1931
(Amtsblatt Seite 341).
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
schnitt 1v“ (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
verordnet die Regierungskommission gemäß ihrem Be—
schlusse vom 27. Juli 1932 nach Anhörung der gewählten
Vertreter der Bevölkerung was folgt:
Artikel J.
Die Verordnung betreffend die Sozialversicherung von
Unterstützungsempfängern der Erwerbslosenfürsorge vom 25.
Jult 1931 (Amtsblatt Seite 341) erfährt nachstehende
Aenderungen:
Dem Artikel 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Artikel 18 Absatz 3.
Erwerbslose, die Erwerbslosenunterstützung des Saar—
gebiets beziehen und vorher außerhalb des Saargebiettes
in einer Beschäftigung gestanden haben, welche im Saar—
gebiegt als versicherungspflichtig gilt, erhalten gegen den
Nachweis, daß sie die zur Aufrechterhaltung der Anwart-—
schaften erforderlichen Beiträge entrichtet haben, Ersatz aus
Mitteln der Erwerbslosenfürsorge. Dieser wird in Höhe des
Betrages gewährt, den der Erwerbslose für die zur Auf—
rechterhaltung erforderlichen Beiträge der nach den Be—
stimmungen des Beschäftigungsgebietes zulässigen niedrigsten
Beitragsklasse aufgewendet hat.
Der Artikel 22 erhält folgende Fassung:
Artikel 22.
Absatz 1 unverändert.
Absatz 2 unverändert.
Artikel 18 Absatz 2, 3 gilt entsprechend.
Für unterstützte Erwerbslose im Sinne des Artikels 18
Absatz 3 gilt Artikel 22 Absatz 2, soweit nach Gesetz oder
Sctzung der zuständigen Knappschaft das Erfordernis an
Beiträgen den nach 8 33 Absatz 3, 4 des Saarknappe
schaftsgesetzes zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft bei
knappschaftlichen Pensionskassen des Saargebietes vor—
geschriebenen Umfang nicht übersteigt.
Artikel II.
p Fe Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in
raft.
Saarbrücken, den 27. Juli 1932.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. G. G.Knorx.
223
Verordnung
über Neuwahsen von Gemeindevertretungen.
Auf Grund der 88 19 und 28 der Anlage zu Ab—
schnitt IV (Teil 83) des Friedensvertrages von Versailles
verordnet die Regierungskommission gemäß ihrem Be—
schlusse vom 27. Juli 1932 was folgt:
Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juli 1932 betreffend
Neuwahlen für die Gemeinde- und Kreisvertretungen (Ver—
ordnungsblatt Seite 268) findet auf Gemeindevertretungen,
die seit dem 1. Januar 1932 bereits neugewählt worden
sind, keine Anwendung. Hinsichtlich der Wahldauer gelten
indessen auch diese Gemeindevertretungen als am 18 No—
dember 1932 gewählt.
Saarbrücken, den 2. August 1932.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. G. G. Knox.
224 Verordnung
betreffend Aenderung der im Saargebiet geltenden Gesetze,
Verordnungen und Ausführungsbestimmungen über Sozial⸗
versiche rung.
Auf Grund der 88 4, 19, 238, 24 und 33 der Anlage
zu Abschnitt 1V. (Teil 8) des Friedensvertrages von Ver—
sailles und nach Anhörung der gewählten Vertreter der
Bevölkerung verordnet die Regierungskommission gemäß
ihrem Beschlusse vom 27. Juli 1932 was solat:
Artikel 1.
Wo in den für das Saargebiet geltenden Fassungen
der Reichsversicherungsordnung, des Versicherungsgesetzes
für Angestellte und des Preußischen Knappschaftsgesetzes,
in Verordnungen und Ausführungsbestimmungen zu ihnen,
von Reichsangehörigen, Deutschen oder Inländern die Rede
ist, wird dafür Saareinwohner (Verordnung vom 15. Juni
1921) gesetzt
Reichsangehörige stehen Saareinwohnern gleich. Das—
jelbe gilt für andere Versicherte oder Arbeiigeber, wenn
das Beschäftigungsverhältnis in einem Betriebe im Saar—
jebiet ausgeübt wird und der Sozialversicherung dieses
Sebietes unterliegt.
Artikel 2.
Ein Aufenthalt außerhalb des Saargebietes in Ländern
des Deutschen Reiches oder in Gebieten, die von diesem
auf Grund des Friedensvertrages abgetreten worden sind
und mit dem Sgargebiet eine gemeinsame Grenze haben,
zilt nicht als Auslandsaufenthalt, der nach den in Ar—
ikel 1 bezeichneten Gesetzen, Verordnungen und Ausfüh—
rungsbestimmungen erworbene Ansprüche öder Anwartschaf⸗
en, von Versicherten berührt; dies gilt mit Wirkung vom
Inkrafttreten des Friedensvertrages an.
Artikel 3.
Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in
Kraft. Mit Wirkung vom gleichen Tage wird die Verord—
nung der Regierungskommission vom 11. April 1923 (Amts—
hlatt Seite 111), betreffend das Ruhen der Rente und die
Rentenansprüche von Ausländern in der Invaliden- und
dinterbliebenenversicherung, aufgehoben.
Saarbrücken, den 27. Juli 1932.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Praͤsident:
gez. G. G. Knor.
225 Verfügung.
Auf Grund des 8 119, Absatz 7, des preußischen
Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (Gesetzsammlung Seite
55) wird auf Antrag des Angelsportvereines e. V. Völk
ingen vom 9. Juni d. J. an Stelle des durch Verfügung
om 3. Mai d. J. amtlich verpflichteten Fischereiaufsehers
Alois Peterschinnigg zu Völklingen der von oben—
genanntem Verein bestellte Fischereiaufseher Anton Schuhes
läitz, pens. Bergmann zu Rockershausen, hiermit amtlich
erpflichtet.
Saarbrücken, den 28. Juli 1932.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knorx.
226 Bekanntmachung
betreffend freiwilligen Schulbesuch von Ungelernten
in kaufmännischen und gewerblichen Berufsschulen.
Die Schüler und Schülerinnen, welche vor dem 1. April
1932 freiwillig die kaufmännische oder gewerbliche Berufs—
chule regelmäßig besuchten, werden für die Dauer dieses
Besuchs von dem Besuch der für sie zuständigen Berufs—
chule (allgemeine Berufsschule für Knaben, hauswirtschaft⸗
liche Berufsschule für Mädchen) befreit.
Die nach dem, 1. April 1932 als freiwillige Schüler
in die kaufmännische oder gewerbliche Berufsschule einge⸗
tretenen oder noch eintretenden Schüler und Schülerinnen
ind verpflichtet, zuerst ihrer Schulpflicht in der zuständigen
Berufsschule für Ungelernte zu genügen. Es sieht diefen
Schülern und Schülerinnen nach wie vor frei, eine Berufs—
chule für Lehrlinige nebenher zu besuchen, wenn noch Plätze
frei sind. Die Schülerinnen sind dann von dem Unterricht
in den hauswirtschaftlichen Fächern in den letztgenannten
Z„chulen befreit.
Soweit es möglich ist, sollen die betreffenden Berufs⸗
chulen bei Einrichtung ihres Unterrichtes auf den zwei⸗
achen Berufsschulbesuch Rücksicht nehmen.
Saarbrücken, den 23. Juli 1932.
Regierungskommission des Saargebietes,
Abteilung für Kultus und Schulwesen:
Der Direktor:
gez. Dr. Colling.
227
Bekanntmachung.
Aus Anlaß des Patronatsfestes in Quierschied werden
die Straßen „Alter Markt“ und „Hauptstraße“ am Sonn—
tag, den 21., und. Montag, den 22. August'd. J., jeweils
oon 12 bis 24 Uhr für jeglichen Autoe und Fuhrwerksoerkehr
gesperrt.
Die Umleitung erfolgt über die Bahnhofstraße bzw
Rathaus⸗— und Schulstraße.
Quierschied, den 5. August 1938.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
J. V.: gez. Müller
Beigeordneter