Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs
Bezugqspreis für das Bierteljahr 5.10 Fr. 5
Anzeigengebühren: Die 6mal gespoltene MillimetersZeile!
oder deren Raum 60 Cts

Nr. 33 Mittwoch,

17. August 1932 58. Jahrg.

Inhalt:

Polizeiverordnung über den äußeren Schutz der Sonn⸗
und Feiertage (S. 119). — Verordnung betr. die Sozial—
versicherung von Unterstützungsempfängern der Erwerbs—
losenfürsorge (S. 1200. — Verordnung über Neuwahlen
von Gemeindevertretungen (S. 120). — Verordnung betr.
Aenderung der im Saargebiet gelienden Gesetze, Verord—
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
221 Polizeiverordnung
über den äußeren Schutz der Sonn⸗ und Feiertage.
Auf Grund des 8 137 des Gesetzes über die allge—
meine Landesverwaltung vom 30. Jüli 1883 sowie der
88 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 wird mit Zustimmung des Ver—
waltungsausschusses für den preußischen Teil des Saar—
gebietes folgendes verordnet:
81.
Die Sonn- und gesetzlichen Feiertage (Verordnung der
Regierungskommission vom 30. Mai 1924, Amtsblatt Seite
bleiben nach Maßgabe solgender Pestimmungen ge—
ützt.

82.
(1) An den Sonn⸗ und Feiertagen sind alle öffentlich
bemerkbaren sowie alle geräuschvollen Arbeiten verboten,
sern ihre Ausführung nicht gesetzlich besonders zugelassen
ist.
(2) Ferner sind an den bezeichneten Tagen verboten:
a) Treib⸗ und Lappjagden, an denen mehr als 4 Schützen
oder sechs Treiber beteiligt sind oder bei denen Ge—
treidefelder abgeklingelt werden, jedoch mit Ausnahme
von Treibjagden auf Wildschweine bei Schnee nach
Einkreisung;
Hetzjagden, bei denen zu Pferde oder mit Bracken
oder Hetzhunden gejagd wird.
83.
Das Verbot des 8 2 Abs. 1 findet keine Anwendung:
a) auf die öffentlichen und privaten Unternehmungen
des Personenverkehrs und der Beförderung von Reises
gepäck, ferner auf den Gewerbebetrieb von Dienstmän—
nern, Fremdenführern und Bootverleihern;
auf unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung
häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur
Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit
oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen
oder Anstalten oder zur Verhütung eines Notstandes
erforderlich sind;
auf Arbeiten, die in landwirtschaftlichen Kleinbetrie—
ben, in Hausgärten oder diesen gleichzuachtenden klei—
nen Gärten von den Besitzern selbst oder von ihren
Angehörigen verrichtet werden, es sei denn, daß hier—
durch eine unmittelbare Störung des Gottesdienstes
eintritt

41

8 4.
(1) Verboten sind an Sonn⸗ und Feiertagen während
der Hauptzeit des Gottesdienstes:
a) öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge sowie
sportliche und turnerische Veranstaltungen, soweit hier—
durch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird;
alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Ver—
anstaltungen, es sei denn, daß es sich um solche han—
delt, bei denen ein höheres Interesse der Kunst, Wis⸗
senschaft oder Volksbhildung obwaltet:

rungen und — 3— über Sozialvbersiche—
rung (S. 120). — Verfügung (S. 120). — Bekanntmachung
betr. freiwilligen Schulbesuch von Ungelernten in kauf—
männischen und gewerblichen Berufsschülen (S. 120). —
Straßensperre in Quierschied (S. 120). — Terminkalender
fsür September (S. 121). — Rekanntmachung (S. 122).
hezeichneten Jagden auch
Hetzjagden sowie Treib—
Schnee nach Einkreisung;
dadurch der Gottesdienst

110) außer den in 8 2 Abs. 2
sonstige Treib⸗⸗ Lapp⸗ und
jagden auf Wildschweine bei
die stille Jagd nur, sofern
unmittelbar gestört wird.
(N Unter der Hauptzeit des Gottesdienstes im Sinne
dieser Polizeiverordnung wird die Zeit von 9 bis 1144
Uhr verstanden.
8 5.
(1) Am Karfreitag sind verboten:
a) Rennen, sportliche und turnerische Veranstaltungen
sowie ähnliche Darbietungen;
b) in allen Räumen mit Schankbetrieb musikalische Dar—
bietungen jeder Art;
alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen
Veranstaltungen, soweit sie nicht nach Abs. 2 zuge—
lassen sind.
(2) Zugelassen sind:
Theater⸗ und Musikaufführungen religiöser oder weihe⸗—
voller Art;
Lichtspielvorführungen, die wegen ihres religiösen oder
weihevollen Charakters von der Abteilung des Innern
der Regierungskommission als zur Aufführung am
Karfreitag geeignet anerkannt sind. Zu diesen Licht—
spielvorführungen ist auch ernste Musikbegleitung zu—
gelassen;
Vorträge, bei denen ein höheres Interesse der Kunst,
Wissenschaft oder Volksbildung obwaltet;
—
alle nach Abs. 2a—c zulässigen Veranstaltungen verboten.
86.
(1) Am Buß- und Bettag, wie am Vorabend des Weih—
nachtsfestes sind alle der Unterhaltung dienenden öffent—
lichen Veranstaltungen verboten, sofern bei ihnen nicht der
zrnste Charakter gewahrt ist;
(2) Am Donnerstag und am Sonnabend der Karwoche
sind alle öffentlichen Tanzlustbarkeiten verboten.
87.
Bei Vorliegen eines besonders dringenden Bedürfnisses
fönnen ini Einzelfall Ausnahmen von den in 88 2, 4-56
orgesehenen Verboten und Beschränkungen durch das Mit—
alied der Regierungskommission für die Angelegenheiten
des Innern zugelassen werden.
88.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung wer—
den, sosern nicht nach den bestehenden Strakfvorschriften
zine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu
300 Franken oder mit entsprechender Haft bestraft
89.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Ver—
zffentlichung im Verordnungsblatt der Regierungskommis—
sion in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten sämtliche
zisher erlassenen Polizeiverordnungen über die äußere
deilighaltung der Sonn⸗- und Feiertage außer Kraft.
Saarbrücken, den 23. Juni 1932.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knor
            
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