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Verordnung
zur Abãnderung der Verordnung betr. die Umsatzsteuer.
Auf Grund der 88 19, 23 und 26 der Anlage zu Ab—
schnitt IvV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
verordnet die Regierungskommission nach Anhörung der
gewählten Vertreter der Bevölkerung gemäß ihrem Be—
schluß vom 27. Juli 1932 was folgt:
81.
Hinter den 8 5 der Verordnung vom 8. Dezember 1923
(Amtsblatt Seite 278, Nr. 662) betreffend die Umsatz⸗
steuer in ihrer gegenwärtigen Fassung wird solgender
8 5a eingefügt:
„(1) Das Mitglied der Regierungskommission für die
Finanzen kann mit run der Regierungskom—
mifssion für gewisse Gegenstände oder Gruppen von
Gegenständen anordnen, daß nicht jeder steuerpflich—
tige Umsatz, sondern nur einzelne Umsätze, die im
regelmäßigen Wirtschaftsablauf mit dem Gegenstande,
seinen Bestandteilen, Zubehörteilen, Vor- oder Nach—
erzeugnissen rolgen mit einer einmaligen Umsatz⸗
abgabe und mit der Wirkung besteuert werden, daß
die vorangegangenen oder folgenden Umsätze ganz
oder zum Teile von der Steuer ausgenommen werden
Dabei kann abweichend von den allgemeinen Vor—
schriften der Verordnung bestimmt werden, nach wel—⸗
cher Höhe die Abgabe festzusetzen, ferner was als Lie
ferung, Entgelt oder Wert anzusehen ist.“
Das Mitglied der Regierungskommission für die
Finanzen erläßt die zur Durchführung dieser Be—
steuerungsart erforderlichen Bestimmungen. Es kann
auch Anordnungen treffen über die Zulässigkeit der
Abwälzung der Steuermehrbelastung des Lieferers auf
seine Abnehmer in Form eines Preiszuschlages, der
Wasen Grund zur Aufhebung bestehender Verträge
ildet.
(II)
83.
Im 8 2 der Umsagtzsteuerverordnung wird hinter Zif—
ter 7 folgende Ziffer 7a eingefügt:
„die Umsätze von Grundstücken und grundstücksgleichen
Berechtigungen im Sinne der im Saargebiet gültigen
Fassung des Reichsstempelgesetzes mit Ausnahme der
Umsätze, die innerhalb eines auf Erwerb oder Ver—
iußerung von Grundstücken gerichteten Unternehmens
erfolgen.“
8 3.
31 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai
1932 an die Stelle der Notverordnung vom 2. Mai 1932
Amtsblatt Seite 185, Nr. 231) zur Abänderung der
Verordnung betreffend die Umsatzsteuer; 8 2 tritt mit
Wirkung vom 1. August 1932 in Kraft.
Saarbrücken, den 27. Juli 1932.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
gez. G. G. Knorx.
210 Verordnung
betreffend Verlängerung und Abänderung der Verordnung
Nr. 542 vom 8. Dktober 1930 über die Gewährung von
tteuerlichen Vergünstigungen an nichtbezuschußte Klein—
wohnungsbauten (Amtsbl. S. 594).
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
schnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
und auf Grund ihres Beschlusses vom 27. Juli 1932
oerordnet die Regierungskommission nach Anhörung der
gewählten Vertreter der Bevölkerung was folgt:
Artikel 1.
(1) Die in dem
Artikel 2 Ziffer 1 Absatz 5,
Artikel 2 Ziffer 2 Absaßß 1,
Artikel 4 Absatz 1
vorgesehene Frist vom 31. Dezember 1931 wird bis
zum 31. Dezember 1933 verlängert.
In dem Artikel 2 Ziffer 2 Absatz 1 und Absatz 2
wird je in der 2. Zeile hinter das Wort „Kleinwoh—
aungsbau“ bzw. „Kleinwohnungsbauten“ eingeschoben:
„im Sinne des Artikels 1 und der Ziffer 1 dieses
Artikels“
(3) Der Absatz 1 des Artikels 3 erhält folgende Fassung:
„Die Beurkundung der zum Erwerb der Baustelle
und zur Errichtung des Kleinwohnungsbaues durch
den Bauherrn sowie der zu einem Erwerb gemäß
Artikel 2 Zisfer 2 aufgenommenen Darlehen find
von den Abgaben aus der Verordnung betreffend
die Stempelsteuer vom 31. August 1924 (Amisbl.
Seite 377ff.) in der Fassung der Verordnung be—
treffend die Erhöhung der Stempelsteuern vom 27
Juli 1926 (Amtsbl. S. 179 befreit.“
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1932 in Kraft.
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen
Abänderungen der Ausführungsbestimmungen erläßt das
Mitglied der Regierungskommission für die Finanzen.
Saarbrücken, den 27. Juli 1939.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
gez. G. G. Knor.
211 Verorduung
zur Abänderung der Verordnung betreffend die Fleisch
beschau des in das Saargebiet eingehenden Fleisches.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil 83) des Friedensvertrages von Versailles verordnet
die Regierungskommission zwecks Ausführung des Gesetzes
betreffend die Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschau vom 3. Juni
1200 (RGBl. 745), gemäß ihrem Beschlusse vom 27. Juli
1932, was folgt:
81.
Die Verordnung betreffend die Fleischbeschau des in
das Saargebiet eingehenden Fleisches vom 80. Juni 1925
(Amtsblatt Seite 130 ff), in der Fassung der Verordnung
vom 23. März 1932 (Verordnungsblatt S. 125), wird
wie folgt geändert:
8 6 erhält folgenden Absatz 5:
Das Mitglied der Regierungskommission für die Ange—
legenheiten der Volkswohlfahrt und Landwirtschaft kann
ahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2
zulassen.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent
lichung in Kraft.
Saarbrücken, den 27. Juli 1932.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. G. G. Knorx.
Bekanntmachungen anderer Behörden
212 Gebühren⸗Ordnung
für die Müllabsuhr in der Gemeinde Güdingen.
Auf Grund des 8 4 des Kommunalabgabengesetzes vom
14. Juli 1893 in der Fassung der Verordnung der Re—
zierungskommission des Saargebietes vom 21.Dezember
7— wird für die Gemeinde Güdingen folgende Ordnung
erlassen:
81.
Alle Familien in der Gemeinde Güdingen, die gemäß
den Bestimmungen der Polizeiverordnung und des Orts—
statuts vom 28. Juli 1919 die Müllabfuhr benutzen, haben
eine jährliche veduhr zu entrichten, die so bemessen wird,
daß dadurch die der Gemeinde entstehenden Kosten der Ein—
richtung, Unterhaltung und des Betriebes der Veranstal—
tung gedeckt werden. Diese Kosten werden vom Haus—
haltungsvorstand für alle in seinem Haushalt befindlichen
Bebührenpflichtigen eingezogen.
82.
Die Gebühr beträgt jährlich 12 Fr. bei einmaliger Ab
fuhr in der Woche.
8 3.
Die Gebühren sind an den auf den Anforderungszetteln
angegebenen Terminen an die Gemeindekasse in Brebach
zu entrichten. Vorauszahlungen für das ganze Jahr sind
zulässig. Die Beitreibung der Gebühren erfolgt im Falle