Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

103

1214
*
— Beamte,
S5 welche zu berichten haben
2 *

Die Erledigung anordnende
Verfüqung

21 5.
216.

Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Die Herren Bürger—
neister zu Dudweiler,
Friedrichsthal u. Völk—
lingen.
Die Herren Bürger—
neister zu Dudweiler,
Zulzbach u. Völklingen.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
—B
des Kreises.
Bürgermeisterämter
des Kreises.
Zämtliche Herren
Bürgermeister.
zämtliche Herren
Bürgqermeister

25. Okt. 1924,
K. W. 10609.
22. Okt. 1923,
RW.y9710.

3

8.

10. März 1930, 1. 1313.

248.
—A
26 10.—
2 lo.
—
29 13. —
30 15.
15.
32 16.
38 p
34120.

20. Nov. 1923,
K. A. 6735.
14. Jan. 1919,
Dmn. 400.
22. Jan. 1924, J. 511.
3. Febr. 1924, 1. 996.

14. Juni 1922,
K. W. 5744.
12. Juli 1924,
K. W. 6712.
25. Juni 1907,
Nr. 7005.
1. Jan. 1922,
Nr. J. 198.
15. April 1930,
K. W. J. 5123.
3. April 1927, 1. 2739.
9. Dez. 1929, 1. 6805.

35 122.
36 28.
37126.
38 28.
30 s0.

Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Zämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Zämtl. Herren Bürger—
meister (ausschl. Sulz⸗
bhach).

11. Okt. 1923, 1. 7031.

12. Juli 1924,
RK. W. 6712.
20. Mai 1930,
W. E. 2167.
2. Sept. 1921,
Nr. J. 5142.
15. Aug. 1906,
Nr. 9083.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
208 Polizeiverordnung
betreffend die Regelung des Marktverkehrs in der
Gemeinde Sulzbach (Saar).
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über digo
Polizeiverwaltung vom 114. März 1850 und der 88 64 bis
71 der Reichsgewerbeordnung wird für den Umfang der
Gemeinde Sulzßbach folgende Polizeiverordnung erlaisen:
A. Woghenmärtte.
Wochem märkte, Zeit und Daner der Märkte.
Die von der zuständigen Behörde genehmigten Wochen—
närkte finden in Sulzbach Montags und Freitags und
n Altenwald Mittwochs und Samstags statt.
Fällt auf einen dieser Markttage ein Feiertag, so wird
der Wochenmarkt an dem vorhergéehenden Tage und, wenn
dieser Tag gleichsalls ein Sonn— oder Feiertag ist, an
dem nächstfolgenden Tage abgehalten. Ist dieser Tag ebeu—
alls ein Sonu- oder Feiertag, so fällt der Wochenmarkt aus.
Der Marktverkehr, beginnt in der Zeit vom 1. 4. bis
30. 9. um 7 Uhr, im übrigen um 8 Uhr und endigt
um 12 Uhr.

82.
Marktwaren.
Zu den von der zuständigen Behörde zugelassenen Gegen—
stäüdden des Wochenmarktverkehrs, zu deren Feilhaltung
auch nicht in der Gemeinde Suͤlzbach wohnende Verkäufer
beßügt sind, zählen:
l. Fee Natuͤrerzeugnisse, mit Ausnahme des arößeren
Viehes.
Fabrikate, deren Erzeugung mit der Lande und Forstbirtschaft,
 dem Garten- und Obstbau oder der Fischerei
Seefische aller Art, Fluß- und Teichfische) sowie der
Geflügel- und Bienenzucht in unmittelbarer Verbinu—
dung steht. er zu den Nehenbeschäftigungen, der

Gegenstand

Zäuglingsfürsorgestatistik.

Monatliche Nachweisung über den Stand der Tuberkulose—
fürsorge

Gewichts- und Herkunftsstatistik der Schlachttiere.

Bierteljährliche Nachweisung über Pfilegekostenbeiträge
„Drittverpflichteter“.
Monatliche Liquidation über die Kosten der Erwerbslosen—
fürsorge.
kinreichung einer Nachweisung über Geburten und Ehe—
schließungen.
Monatliche Berichterstattung über den Bevölkerungsstand
Nachweisung über Bevölkerungsvorgänge.
Nachweisung über Sterbefälle 2. Monatsdrittel.

Angabe der durchschnittlichen täglichen Belegungsziffer der
Polizeiverwahrlokale während des Berichtsjahres.
Ablieferung der Strafgelder bei chausseepolizeilichen Ueber—
tretungen.
Rachweisung über Zu- und Abgänge von Pflegekindern.
Durchführung der Nabrungsmittelkontrolle.
Berichterstattung über die Abführung der im verflossenen
Vierteljahr eingegangenen Verwaltungsgebühren für
die Saareinwohnerschaftsanerkennungen.
Nachweisung der neugewählten, noch nicht auf die Regie—
rungskommission vereidigten Kommunalbeamten.
Nachweisung über Sterbefälle 3. Monatsdrittel.
Nachweisung der mit Hilfe der produktiven Erwerbslosen—
fürsorge beschäftigten Erwerbslosen.
dineeans einer Nachweisung der bestraften Kraftwagen—
ührer.
Nachweisung über die aus der Fleischbeschau einschließlich
der Trichinenschau vereinnahmten Gebühren im ver—
flossenen Rechnungsjahre

Landleute der Umgebung gehört, oder durch Tage—
löhnerarbeit bewirkt wird. mit Ausnahme von geistigen
Getränken.
Frische Lebensmittel aller Art.
Handwerksmäßig hergestellte Waren, die vom Her
steller feilgeboten Werhen,
83.
Marktplätze.
Die Wochenmärkte werden auf den Marktplätzen in
Zulzbach und Altenwald abgehalten.
84.
—XD
Standplätze.
Die Standplätze werden den Verkäufern von den Polizei—
zeamten nach Warengattungen getrennt zugewiesen. Die
Zuweisung der Standplätze kann sowohl für jeden ein—
Finte Märkttag, als auch für längere Zeit (bis zu 1 Jahr)
erfolgen.
Standplätze, die bis 9 Uhr von dem Berechtigten nicht
in Benutzung genommen sind, oder vor Schluß des Marktes
8 5) verlassen werden, können von den Marktaufsichtseamten
 für den betr. Markttag anderweitig vergeben
verden. Auf Erstattung der Platzmiete hat ein Stand—
nhaber in keinem Falle Anspruch, Die Untervermietung
Jemieteter Standvläße ist dem Standinhaber untersaat.
8 5.
Ränumung der Stände.
Der Wochenmarkt wird um 12 Uhr geschlossen. Die
Verkäufer haben alsdann die Plätze zu räumen. Inner—
balb einer Stunde muß die Räumung beendet sein
86.
Reinhaltung und Reinigung.
Die beim Verkauf oder durch Säuberung und Reini—
zung der Waren, durch Abblatten von Kohl und Salat,
Auslegen von verdorbenen Früchten und dergleichen ent—
stehenden Abfälle, sowie die Verpackungsgegenstände sind
Inüü den Vorkäufern selhst in Kärhon hder onderen zi—r
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.