Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

F
* 2*
*
5 —55
—
2 —
* —
9— 8

Beamte,
welche zu berichten haben

Die Erledigung anordnende
Verfügung

78.
8 10.

Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Der Herr Kreisarzt hier
und sämtliche Herren
Bürgermeister.
ZSämtliche Herren
Bürgermeister.

14. Januar 1919,
Dm. 400.
20. Juni 1908,
1733539.

9

10.

20. Dezember 1907,
I. 14 465.
13. Febr. 1924, J. 996.
22. Jan. 1924, 1. 511.

20 10.
21 10.
22 10.
3 13.
24 15.
20 15.
26115.

Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Zämtliche Herren
Bürgermeister.
Zämtliche Herven
Bürgermeister.
Zämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Zämtliche Herren
Bürgermeister.
Zämtliche Herven
Bürgermeister.

14. Juni 1922,
K. W. 5744.
12. Juli 1924,
K. W. 6712.
15. April 1930,
K. W. I. 5123.
18. Dezember 1909,
RK. A. 3779.
13. Juli 1923,
K. A. 4171.
1. April 1924,
RK. A. 2176.
24. Oktober 1930,
W. E. 5576.
17. Febr. 1922,
IT. 1099.

27
281

20.1

20.

Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtl. Herren Bürger—
neister, die Vors. der
Drts⸗, Betriebs— und
knappschaftskrankenkas⸗
en, sämtliche Kranken—
zäuser und Kreiswohl—
fahrtsamt hier.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.

29120.
301 22.

17. Febr. 1928,
W. E. 279.
November 1921,
K. A. 7T417.
Okt. 1928, 1. 7031.
12. Juli 1924,
K. W. 6712.
30. Mai 1930,
W. E. 2167.
17. Febr. 1913,
J. 1736.

31
32

28.
25.

Zämtliche Herren
Bürgermeister.
Zämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.

—1*

26.
3428.

7. Jan. 1914, Nr. 139.
2. Sept. 1921,1. 5142

Bekanntmachungen anderer Behörden.,
19 Verordnung
aͤber Geschäftsgang, Verfahren und Tragung der Kosten
des Schiedsamts
Schiedsamtsordnung)
vom 24. Dezember 1930.
Auf Grund des 8 368m der Reichsversicherungsordnung
in der Fassung der Verordnung der Regierungskommission
om 9. Juli 1930 betreffend Aenderungen des Zweiten
Buches der Reichsversicherungsordnung (AmtsblattS. 495)
wird bestimmt:
J. Geschaftsgang.
81.
Das bei dem Oberversicherungsamte des Sgargebiets
zebildete Schieddamt führt die Bezeichnung „Schiedsamt
beim Oberversicherungsamt des Saargebiets“.
Die allgemeine Dienstaufsicht über das Schiedsamt führt
der Direktor des Oberversicherungsamts.
82.
Der Direktor des Oberversicherungsamts bestimmt, in
welcher Weise die Einrichtungen dieses Amts von dem
Schiedsamte mitbenutzt werden können. Er bestimmt ferner
die Beamten des Oberversicherungsamts, welche den Expe—
ditions-, Registratur- und Kassendienst des Schiedsamts,
'erner die Schriftführung in den Sitzungen desselben wahr—
zunehmen haben. Im übrigen ordnet der Vorsitzende des
Schiedsamts hinsichtlich des Geschäftsganges des Schieds—
amts, soweit in dieser Verordnung nichts besonderes be—
istimmt ist, das Nähere an.

Gegenstand

Liquidation der innerhalb des Monats entstandenen Kosten
der Erwerbslosenfürsorge.
Bedarf an Drucksachen bezüglich Bekämpfung ansteckender
Krankheiten. (Fehlanzeige nicht erforderlich.)

Verzeichnis der Immobilienmakler und Bericht über das
Ergebnis der lbetzten polizeilichen Revision der Ge—
schaͤftsbücher.
Monatliche Berichterstattung über den Bevölkerungsstand.
Einreichung einer Nachweisung über Geburten und Ehe—
schließungen.
Nachweisung über Bevölkerungsvorgänge, Geburten und
Sterbefälle.
Nachweisung über Sterbefälle 2. Monatsdrittel.
Nachweisung über Zu⸗- und Abgänge von Pflegekindern.
Nachweisung über stattgehabte Nahrungsmitteluntev—
suchungen.
Ablieferung der Kreisc, Hunde-, Lustbarkeits- und Schank—
konzessionssteuer.

Erweiterung der Baustatistik (die Uebersichten sind in zwei—
facher Ausfertigung vorzulegen).
Statistik der Erkrankungen und Sterbefälle an Tuberkulose

Arbeitsnachweisstatistik.
Nachweisung der neugewählten, noch nicht auf die Re—
gierungskommission vereidigten Kommunalbeamten.
(Fehlanzeige nicht erforderlich.)
Nachweisung über Sterbefälle 8. Monatsdrittel.
Nachweisung der mit Hilfe der produktiven Erwerbslosen—
fürsorge beschäftigten Erwerbslosen am 15. jeden
Monats.
Vorlage der Nachweisung über die im abgelaufenen Jahre
vorgenommene polizeiliche Revision der Maße und
Gewichte. —97F 12
Einreichung der Nachweisung der bestraften Kraftwagen—
führer. l speee

Das Schiedsamt hat nach näherer Anordnung des Mitgliedes
 der Regierungskommission für die Angelegenheiten
des Versicherungswesens jährliche Geschäftsberichte zu er—
statten, denen eine Uebersicht über die Tätigkeit des
Schiedsamts beizufügen ist. Eine Abschrift des Geschäftsherichts
 und der sebersicr gerhane das Oberschiedsamt.
Dem Vorsitzenden des Schiedsamts obliegt die Er—
ledigung der laufenden Geschäfte und die Vorbereitung in
den Spruchsachen.

84.
Im Faͤlle der Behinderung der unparteiischen Beisitzer
sind die Stellvertreter in einer im voraus durch das
Los zu bestimmenden Reihenfolge heranzuziehen.
Ist ein Beisitzer aus dem Kreise der Aerzte und Kranken—
kassen verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so tritt
an seine Stelle der für ihn bestimmte Stellvertreter; in
Ermangelung eines solchen bestimmt die Seite, die den be—
hinderten Beisitzer gewählt hat, den Stellvertreter aus
der Zahl der gewählten Stelwertreter.
Die Mitglieder des Schiedsamts erhalten eine Ent—⸗
schädigung, deren Höhe von dem Direktor des Oberver—
icherunggamts nach Anhörung des Vorsitzenden des
Schiedsämts und der Verbände der Aerzte und Kranken—
kassen im Bezirk des Oberversicherungsamts festgesetzt wird.
Die Entschädigung wird für jeden Sitzungstag festgesetzt,
für die unparteisschen Mitglieder kann sie auch anders
als für jeden Sitzungstag festgesetzt werden.
II. ersehven.
Die Anrufung des Schiedsamts hat schriftlich zu erfolgen.
Die Parteien sind genau zu bezeichnen, die streitigen
            
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