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über die Abänderung des Bierstenergesetzes.
Auf, Grund der 88 19, 23 und 26 der Anlage zu—
Abschnitt 1“ (Teil 39) des Friedensvertrages von Ver—
ailles verordnet nach Anhörung der gewählten Vertreter
der Bevölkerung und gemäß ihrem Beschluß vom 10. Juni
1931 die Regierungskommission was solgt:
81.
In 868 Abs. III des Biersteuergesetzes vom 26. Juli
1918 (R. G. Bl. S. 8653) in der Fassung des 8 1 der Vev—
»rdnung über die Abänderung des Biersteuergesetzes vom
7. Dezember 1923 (Amtsblatt S. 290 werden die Zahlen
2,50 durch 7— und 1,20 durch 3,50 ersetzt.
82.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1931 in Kraft.
SZaarbrücken, den 10. Juni 19831.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
zez. E. C. Wilton.
— 101 —
(2) Der Tag und Monat der Erlegung oder Auffin—
dung ist in Buchstaben einzutragen.
(3) Die Ursprungsscheine können der zuständigen Orts-—
»olizeibehörde durch die Jagdberechtigten oder ihre Be—
»ollmächtigten im voraus zur Beglaubigung vorgelegt
verden, wenn mindestens die Jahreszahl, der Monat, der
vemeindebezirk, der Jagdbezirk und die Namensunter—
chrift das Ausstellers eingesetzt sind. Den Jagdberech—
igten und ihren Bevollmächtigten ist es jedoch untersagt,
olche Scheine nach erfolgter Beglaubigung anderen Per—
sonen zu überlassen.
(4) Ursprungsscheine, die den vorgeschriebenen Aufor—
erungen nicht vntsprewene sind ungůultig.
(1) Der Ursprungsschein ist auf festem, haltbarem Pa—
pier, Pappe oder anderem dauerhaftem Stoff auszufer—
tigen und an dem zugehörigen Wild in sicherer Weise
mit Bindfaden oder Draht dauerhaft zu befestigen.
(2) Bei Teilstücken zerlegten Wildes genügt eine amt—
iche beglaubigte Abschrift des für das ganze Wild ausge—
itellten Ursprungsscheines. Die Vorschriften des Absatzes 1
inden entsprechende Anwendung.
8 5.
Ist das Wild außerhalb des Saargebietes zum Versand
zelangt, so ist der Nachweis des außersaarländischen Ur—
pruuges des Wildes durch die Plombe eines behördlich
zugelassenen Kühlhauses, einen Post-, Fracht- oder sonsti—
gen Versendungsschein oder eine entsprechende Bescheini—
zung der — zu führen.
Ein Ursprungsschein ist nicht erforderlich:
1. für Wild, das der Jagdberechtigte oder sein berech—
tigter Vertreter
a) auf der Jagd oder auf der Rückkehr von der Jagd
bei fich führt,
b) durch Beauftragte von der Schußstelle nach seinem
Beförderungsmattel in der Nähe des Jagdbezirkes
oder nach seinem Wohnorte bzw. seiner Unterkunft
bringen läßt,
für Wild, das mit einer befristeten Bescheinigung auf
Grund des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung über
die Schonzeiten des Wildes vom 28. Mai 1931 ver—
sehen ist.
Saarbrücken, den 8. Juni 1911.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. E. C. Wilton.
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Vorschriften
über den Verkehr mit Wild.
Auf Grund des Artikels 9 der Verordnung über die
Schonzeiten des Wildes vom 28. Mai 1931, Amtsblatt
Seite 169, wird im Einvernehmen mit der Abteilung
Forsten der Regierungskommission folgendes bestimmt:
81.
Wer Rot-, Dam-, Reh- oder Schwarzwild in ganzen
Stücken oder zerlegt, aber nicht zum Genuß fertig zube—
reitet, versendet, hat die Herkunft des Wildes durch einen
Arsprungsschein nachzuweisen.
82.
(1) Den Ursprungsschein hat der Inhaber der Jagd,
auf der das Wild erlegt oder gefunden worden ist, oder
dessen berechtigter Vertreter (Forstbeamter, Jagdverwalter,
Jagdaufsfeher usw.) unter Angabe dieser Eigenschaft —
ind zwar für jedes Stück einzeln — auszustellen.
(0) Der Ursprungsschein muß von der Ortspolizei—
dehörde oder von dem Gemeindevorsteher desjenigen
Jagdbezirkes, in dem das Wild erlegt oder gefunden wor—
den ist;, beglaubigt sein. Die Beglaubigung ist nicht er—
orderlich, wenn der Aussteller zur Führung eines Dienst⸗
iegels horochlint und dieses dem Ursprunasschein beige—
rrückt ist
205 Amnbführungsbestimmungen
zauur Vemwordnung über die Schonzeiten das Wildes
vom 28. Mai 1931, Amssblatt S. 169.
— Auf Grund des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung
Semeindebezirkkßß über die Schonzeiten des Wildes vom 28. Mai 1931 wird
Jagdbezirk ........- — Iim Einvernehmen mit der Abteilung Forsten der Re—
Wildgaktung ..... D zierungskommission zur Kontrolle des Vertriebes einzelner
veschlechtt e Arten von Wild aus Kühlhäusern während der Schon—
dewicht veiten solgendes bestimmt:
Erlegt oder gefunden oam α— Die im Amtsblatt der Regierungskommission des
VBerfauft am'“ ................ cãcãccccccchcclc Saargebietes vom 22. November 1930 Geite 625) ver—
oder zffentlichten Bestimmungen über den Vertrieb einzeluner
Versandt am . .... D Arten von Wild aus Kühlhäusern vom 15. November
Jagoberechtigter hccc 430 bleiben in Kraft.
nn ⏑ Saarbrücken, den 8. Juni 1911.
74*r35— ves Nusfetfez57* Das Mitglied der Regierungskommission
Veqlan siheranree des Aucietera für die Angelegenheiten des Innern:
Dienstsiegel) gez. E. C. Wilton.
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
83.
(1) Jeder Ursprungsschein muß nach folgendem Muster
eutlich mit Tinte ausgestellt und unterschriehen sein:
Ursprumgsscheim.
206 Wahl von Schiedsmännern
zur Schätzung des auf volizeiliche Anorduung zu tötenden
Viehes.
Der Kreisausschuß hat gemäß 8 17 des preußischen
Ausführungsgesehes vom 29. Juli 1911 (Preußische Ge—
etzsammlung S.“ 1499 zum Reichs-Viehseuchengesetz vom
26. Juni s909 (R. G.Bl. S. 51 als Schiedsmänner zur
Schätzung des auf polizeiliche Anordnung zu tötenden
Biehes die nachgenannten Personen gewählt!
Brebach:
Müller Jakob, Landwirt, Güdingen, —
Tausend Friedrich, Landwirt, Bischmisheim,
Walter August, Landwirt, Fechingen, Bliesransbacherstr. 25.
Aatz Johann, Landwirt, Brebach,
Bender Inhend i iiesranshbach
Dudweiler;
Wiesemann Peter, Landwirt, Dudweiler,
Maul Ludwig, Landwirt und Bäcker. Dudweiler, Scheidter—
traße.
Gersweiler:
Herrmann Heinrich, Landwirt, Gersweiler,
Wilhelm Friedrich, Landwirt, Klarenthal.
Friedrichsthal.
Lorenz Julius, Metzgermeister, Friedrichsthal.
Trenz Nikolaus. Beramann und Landwirt, Bildstock.
Heusweiler:
Peter Prinz, Landwirt und Gemeindevorsteher. Eiweilen
sPüich Missesun Nandwirt Disshurd