Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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(2) Zu den Dienstbezügen der Beamten, die der Kür—
ung unterliegen, zählen auch die Grundvergütungen nach
der Diätenordnung für die außerplanmäßigen Beamten,
erner die Unterhaltszuschüsse der Beamten im Vorbereitungs—
dienst (Zivilanwärter) und die Vergütungen der Ver—
orgungsanwärter und sonstigen Beamtenanwärter während
der Probedienstleistung (Verordnung vom 24. August 1929
A.Bl. S. 426), soweit sie aus dem Anfangsgrundgehalt
errechnet sind. Die aus dem Wohnungsgeldzuschuß er—
echneten Teile der Unterhaltszuschüsse und der Vergü—
ungen unterliegen der Kürzung nicht.
(3) Der jährliche Kürzungsbetrag von den einzelnen
Bezügen ist auf den nächsten durch 12 teilbaren, vollen
Fränkenbetrag nach oben oder unten abzurunden. Bei
ꝛinem Restbetrag von 6 Fr. ist nach unten abzurunden.
Zu 8 1 Buchstabe b und c.
Nr. 4 (1) Die Kürzung wird nur an denjenigen Teilen
der Versorgungsbezüge vorgenommen, die aus dem
Brundgehalt und der ruhegehaltsfähigen Zulage der Be—
imten berechnet sind.
(2) Im Falle der Nr. 1 (63) ist bei der Kürzung des
richtruhenden Teils des Ruhegehalts pp. ein anteilmäßiger
Betrag an Grundgehalt und ruhegehaltsfähige Zulage zu—
zrunde zu legen.
(3) Der jährliche Kürzungsbetrag ist für Ruhegehalt,
Witwengeld und Waisengeld getrennt auf einen durch
eh teilbaren vollen Frankenbetrag nach unten abzu—
runden.
(4) Zu den Versorgungsbezügen rechnen auch die Un—
fallpension und die Unfallrenten nach dem Unfallfürsorge—
gesetz vom 18. Juni 1901.
Zu 81 Buchstabe d.
Nr. 5 (1) Zu den Bezügen gemäß Buchstabe d zählen
auch die einem früheren Beamten nach 8 75 Nr. 2 des
Reichsbeamtengesetzes auf Lebenszeit oder auf gewisse Jahre
helassenen Teile des gesetzlichen Ruhegehalts.
(2) Bei den Abfindungsfsummen bleibt derjenige Teil
urzungsfrei, der aus dem Wohnungsgeldzuschuß berechnet
pird

Zu 82.
Nr. 6.(1) Wie die Kinderzuschläge, so sind auch die
tinderbeihilfen in besonderen Fällen (Kr. 65 der Be—
oldungsvorschriften) und in Fällen, die durch die Besol—
dungsordnung nicht geregelt sind (Verordnung vom 31. 7.
1928), von der Kürzung ausgenommen.
(2) Dienstaufwandsentschädigungen sind Entschädigungen,
die Beamten zur Bestreitung von Aufwendungen aus An—
saß des Dienstes gewährt werden. Hierher zählen auch
Entschädigungen für Kassenausfälle, Kleidergelder, Stiefel—
gelder, Fahrradentschädigungen und dergl.
(3) Zu den Reisekostenvergütungen gehören die bei
Dienstreisen nach der Reisekostenverordnung für die staat—
lichen Beamten des Saargebietes vom 3. Juli 1929 (A.Bl.
S. 377ff) zustehenden Tage- und Uebernachtungsgelder
und Fahrkosten und die durch Sonderregelung festgesetzten
zleichartigen Vergütungen. Unter Beschäftigungstagegeldern
sind die Vergütungen nach 8 12 der Reisekostenverordnung
zu verstehen.
(9 Trennungsentschädigung ist die Entschädigung, die
zersetzten Beamten nach der Verordnung über die Ge—
vährung einer Entschädigung für doppelte Haushaltsfüh—
zung vom 3. 7. 1929 (A.Bl. S 400 ff.) bewilliat werden
ann

Zu 8 4.
Nr. 7. Der Kürzung nach dieser Vorschrift unterliegen
Vergütungen für Nebenunterricht und nebenamtlichen
Anterricht ijeder Art

Zu 8 5.
Nr. 8 (1) Ob die Freigrenze überschritten ist, ist nicht
ür ein ganzes Kalenderjahr oder Haushaltsjahr, son—
dern für jeden Zeitabschnitt, für den Zählung erfolagt.—
esonders festzustellen.
(2) Zur Feststellung, ob die Freigrenze überschritten
ist, sind alle kürzungspflichtigen Bezüge derselben Person
zusammenzustellen, zu B. die Bezügé aus der Landeskasse
und aus der Kasse einer Gemeinde oder eines Gemeindeperbandes.
 Ist die Summe größer als 9120 Fr. jährlich,
o unterliegen die Gesamtbezüge — auch die ersten 9120
Franken — der Kürzung, wobei jedoch g. F. 8 5 Abs. 3
zu beachten ist.
(J Ist ein Beamter vom Dienst enthoben (53 128 R.B.G.),
so ist bei Feststellung, ob die Freigrenze überschritten ist,
don den kürzungspflichtigen Gesamtbezügen — nicht ein—
dehaltenen und einbehaltenen — auszugehen.
(9 Die getrennte Behandlung des Witwengeldes und
der einzelnen Waisengelder hat zu exrfolgen. weil fie ver
hiedenen Versdnnen ustehen

Zu 8 6.
Nr. 9. Die vorstehenden Ausführungsbestimmunger
sinden für die Gemeinden und Gemeindeverbände ent—
prechende Anwendung.
Saarbrücken, den 17. Juni 1931.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Finanzen:
dez. Morize.

201 Bekanntmachung
vetr. die gesetzlichen Zahlungsmittel im Saargebiet.
Laut Mitteilung der französischen Münzbehörde vom
4. Mai 1931 werden die neuen Aluminiumbronzemünzen
oon 2, 1 und 0,50 Fr., die nach den Bestimmungen des
Art. 8 des französischen Münzgesetzes vom 25. Juni 1928
vgl. Bekanntmachung betr. die gesetzlichen Zahlungsmittel
m Saargebiet J, Ziffer 3, vom 23. Januar 1929, Amtsbl.
1929 Seite 18) an die Stelle der bisher im Verkehr
befindlichen Bronzemünzen der Handelskammern treten
sollen, demnächst in Umlauf gebracht werden. Die Aus—
drägung hat bereits begonnen, sie ist jedoch zunächst auf die
Ztücke von 0,50 Fr., für die der Bedarf besonders fühl—
zar ist, beschränkt worden.
Eine Verpflichtung zur Annahme dieser Stücke besteht
im Privatverkehr nur bis zum Höchstbetrage von 50,
Franken, von den öffentlichen Kassen müssen sie jedoch in
seder Menge ohne Höchstbetragsgrenze angenommen werden.
Die neuen Münzen zeigen r der Vorderseite den
Kopf der Republik, auf der Rückseite zwei Füllhörner mit
Blumen, und Früchten. Ihre Maße, Gewicht und Zu—
sammensetzung ergeben sich aus folgender Aufstellung:

Bezeichnung

Durchmesser

Gewicht

Zusammensetzung

2⸗Frankenstück 27 mm 8 gr
1-Frankenstück 23 mm 4gr
30⸗Centimesstück 18 mm 2 gr
Es wird darauf hingewiesen, daß die Münzen der
dandelskammer (bisher gebrauchte Bronzealuminiumstücke
»on 2, 1 und 0,50 Fr.) weiterhin und neben den neuen
Münzen angenommen werden, bis sie durch besondere Ver—
ügung aus dem Verkehr gezogen werden.
Saarbrücken, den 5. Juni 19831.

Kupfer ungef.
910/6
Aluminium ungef
q90 4

202 Verordnung
berr. Abänderung des Polizeitostengesetzes
vom 3. Juni 1908 (G. S. S. 149).
Auf, Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu
Abschnitt 1“ (Teil 3) des Friedensvertrages von Ver
ailles und nach Anhöbrung der gewählten Vertreter der
Bevölkerung des Saargebietes verordnet die Regierungs—
ommission des Saargebietes gemäß ihrem Beschluß vom
10. Juni 1931 was folgt:
Artikel 1.
Der g 2, des Polizeikostengesetzes vom 3. Juni 1908
G.S. S. 149) wird wie —28 ergänzt:
2a.
Die Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung von
Richtungsschildern (Wegweisern), Gefahrentäfeln, von
polizeilichen Gebots⸗ und Verbotstafeln, der Bezeichnung
on Straßen verschiedener Ordnung, von Einbahnstraßen,
Parkplätzen und Uebergangswegen, der Signaleinrich—
ungen, Verkehrstürme einschl. der Stromkosten für den
Betrieb der Verkehrssignale, sowie die Kosten aller der—
artigen im Jnteresse der Leichtigkeit und Sicherheit des
Lerkehrs erforderlichen Einrichtungen, Anlagen und bau—
ichen Maßnahmen trägt der Wegeunterhaltungspflichtige.
Alle derartigen Einrichtungen sind dem Wegeunterhäl—
ungspflichtigen, soweit sie nicht schon bisher in seinem
Sigentume standen, unentgeltlich zu überlassen. Art, Um—
ang und technische Ausgestaltung der Einrichtungen richten
ich, nach den Anforderungen der Verkehrspolizeibehörde
iach einheitlich von dem Mitgliede der Regierungskom
mission für die Angelegenheiten des Innern zu erlassen
den Vorschriften.
Artikel 2.
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. 4. 1931
n Kraft.
Saarbrücken, den 10. Juni 1931.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
J2666u5 Mm4149*
            
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