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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken.
herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Oruck und Verlao von
SFebr. Hofer A.“G.. Sagrbrücken VBölklingen. — Fernsprecher
der Srucherei Rr. 1184 (Amt Saacrbhrücken).
Bezugspreis,ür das Vierteljahr 5.10, Fr.
Anzeigengebühren:, Die 6mal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 60 Ets.
Nr. 25 Mittwoch,
24. Juni 1931 57. Jahrg.
Inhalt:
Verordnung betr. die Besoldung der Beamten des Saar—
gebietes (S. 999. — Ausführungsbestimmungen zur Ver—
oördnung der Regierungskommission vom 17. Juni 1931
hetr. die Besoldung der Beamten des Saargebietes (Ge—
haltskürzungsverordnung) (S. 99). — Bekanntmachung betr.
die gesetzlichen Zahlungsmittel im Saargebiet (S. 100). —
Verordnung betr. Abänderung des Polizeikostengesetzes vom
3. Juni 1908 (S. 100. — Verordnung über die Ab—
inderung des Biersteuergesetzes (S. 101). — Vorschriften
über den Verkehr mit Wild (S. 101). — Ausführunags—
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
»estimmungen zur Verordnung über die Schonzeiten des
Vildes (65. 101). — Wahl von Schiedsmännern zur
Zchätzung des auf polizeiliche Anordnung zu tötenden
LBiehes (S. 101). — Terminkalender für den Monat Juli
1931 (S. 102. — Polizeiverordnung betr. die Regelung
des Marktverkehrs in der Gemeinde Sulzbach (S. 103). —
Bebührenordnung zur Erhebung von Maärktstandgeldern in
der Gemeinde Sulzbach (K. 105). — Jagdverpachtung
Bischmisheim (S. 105). — Verzeichnis der zur Ankörung
nordestellten und prämiierten Zuchtstiere (S. 106).
87.
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen
Bestimmungen trifft das Mitglied der Regierungskommis⸗
ion für die Nitgolegenhelien ger Finanzen.
Die Vorschriften dieser Verordnung haben vorläufig
Bültigkeit bis 31. 3. 1932.
Saarbrücken, den 17. Juni 1931.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
199 Verordnung
betr. die Besoldung der Beamten des Saargebietes.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 3)
des Friedensvertrages von Versailles und unter Bezug—
nahme auf ihre Verordnung betr. Besoldung der staat—
ichen Beamten des Saargebietes vom 13. 7. 1928 so—
wvie auf ihre Verordnung betr. Neuregelung der Besol—
dung der Beamten und Angestellten der Gemeinden und
Bemeindeverbände vom 6. Dezember 1923 verordnet die
Regierungskommission gemäß ihrer Beschlüsse vom 12. und
175 Juni 1931 was solat:
81.
Vom 1. Juli 1931 ab werden um 600 gekürzt:
1) die Dienstbezüge der staatlichen Beamten einschl. des
Gnadenvierteljahres,
b) die Versorgungsbezüge der Ruhegehaltsempfänger
einschl. des Gnadenvierteljahres,
c) die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von staat—
lichen Beamten,
P. die im Gnadenwege bewilligten Ruhe- und Hinter—
bliebenenbezüge sowie laufende Unterstützungen, Ab—
findunassummen usw. 82
Wohnungsgeldzuschuß, der auf den Wohnungsgeldzu—
chuß entfallende Antéeil an ruhegehaltsfähigen Dienstein—
ommen, Kinderzuschläge, Ministerialzulagen, Dienstauf—
vandsentschädigungen, Reisekostenvergütungen, Beschäfti—
zungstagegelder, Trennungsentschädigungen, Nachtdienst-—
entschädgüungen, Umzugskostenvergütungen, Rechnungs- und
Prüfungsgebühren, Prämien und Vergütungen für neben—
unsthche. Vonutleihiingen unterliegen der Kürzung nach
8 nicht
200 Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung der Regierungskommission vont 17. Inni
1931 betr. die Besoldung der Beamten des Saargebietes
Gehaltskürzungsverordnungh.
Zu 81.
Nr. 1 (1) Die Vorschriften des Besoldungs- und Ver—
orgungsrechts werden durch die Gehaltskürzungsverord—
iung nicht berührt. Die Kürzung ist an den nach dem
geltenden Recht zustehenden Bezügen vorzunehmen, so—
veit sie nicht von der Kürzung ausgenommen sind.
(2) Ruhegehälter werden hiernach auch künftig aus
dem ungekürzten ruhegehaltsfähigen Diensteinkommen,
Witwengelder und Waisengelder aus dem ungekürzten Ruhe—
zehalt berechnet. An dem so berechneten Ruhegehalt,
Witwengeld oder Waisengeld wird die Kürzung in den
orgesehenen Grenzen vorgenommen.
(3) Ob und wieweit Ruhegehalt, Witwengeld oder Waisen—
zgeld zu ruhen hat, wird auch künftig uünter Zugrunde—
egung der ungekürzten Bezüge nach den geltenden Vor—
chriften berechnet. Der sich ergebende nicht ruhende Be—
trag des Ruhegehalts pp. unterliegt der Kürzung.
Nr. 2 (I) Der Kürzung unterliegen alle für die Zeit
zom 1. Juli 1931 ab zustehenden kürzungspflichtigen Be—
züge ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung.
(2) Vor dem 1. Juli 1931 anfallende Gnadenbezüge
werden auch insoweit nicht gekürzt, als sie für die Zeit
nach dem 30. Juni 1931 zustehen. Sie werden also nach
den ungekürzten Bezügen berechnet, wenn der ihre Ge—
währung veranlassende Todesfall vor dem 1. Juli 1931
eingetreten ist oder noch eintritt.
(3) Abfindungen anm verheiratete weibliche Beamte nach
der Verordnung vom 15. Februar 1929 — A.Bl. S. 51 -
wverden nach den ungekürzten Bezügen berechnet und ge—
zahlt, wenn das Ausscheiden aus dem Dienst vor dem
1. Juli 1931 erfolgt ist oder noch ersfolgt.
(4) Nachzahlungen für Zeitabschnitte vor dem 1. Juli
1931 werden nicht gekürzt. Wird z. B. ein Beamter im
daufe des Monats Juli mit Wirkung vom 1. Juni 1931
ab befördert, so wird die Gehaltsnachzahlung für Juni
nicht gekürzt, die Nachzahlung für Juli aber gekürszt.
Zu 81 Bustabe a.
Nr. 8 (1) Von der Besoldung der planmäßigen Be—
amten nach der Besoldungsordnung werden das Grund
rT—ehast und die Stolsenzusfsfgen oofürzt
83.
Die Geistlichen gelten als Beamte im Sinne dieser Ver—
ordnung.
84.
Die Vergütungen, für Erteilung von Nebenunterricht
uind von nebenamtlichem Unterricht werden vom 1. Juli
1931 ab um 500 aekürzt.
8 5.
Personen, deren kürzungspflichtige Bezüge den Betrag
on 9120 Ir. jährlich nicht übersteigen, sind von der
dürzung befreit.
Würde nach Durchführung der Kürzung ein Betrag von
veniger als 9120 Fr verbleiben, so werden 9120 Fr.
gewährt.
Zur Feststellung, ob die Freigrenze überschritten ist,
ind Witwengelder und Waisengelder, diese für jedes be—
zuasberechtiafe Kind besonders, getrennt zu beéhandeln.
86
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet,
sie Bestimmungen dieser Verordnung auf ihre Beamten
nd doron HRinserhljebene nwenden