Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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dieser Schrägleitung hinter dem letzten Einlauf und
zwar in derselben Lichtweite bis über Dach, voraus—
gesetzt, daß die Geruchverschlüsse den unter à. b, c ge—
stellten Bedingungen entsprechen.
Bei Anschluüß eines einzelnen Beckens kann von
dieser Bestimmung Abstand genommen werden, falls
bauliche Schwierigkeiten der Hochführung entgegen—
stehen und hinter demselben ein weiteres Fallrohr
oorhanden ist, durch welches eine Luftzuführung in
die Ableitung stattfinden kann;
werden die unter a bis e gestellten Bedingungen nicht
erfüllt, so müssen die höchsten Punkte der Geruchver—
schlüsse durch ein sekundäres Entlüftungsrohr, dessen
Durchmesser gleich dem halben Faällrohrdurchmesser,
aber nicht kleiner als 30 mm ist, entlüftet werden.
Dasselbe ist senkrecht in gleicher Weite über Dach zu
ühren oder aber über dem höchsten Einlauf mit dem
Fallrohr zu verbinden.
*. Gemauerte Rauchrohre und andern Lüftungszwecken
— Rohre dürfen als Lüftungsrohre nicht benutzt
verden.

826.
Zugänglichkeit einzelner Teile der Anlage.
Die ganze Entwässerungsanlage muß so angelegt sein,
daß sie möglichst überall' leicht zugänglich ist (Putzöff⸗
iungen pp—
Namentlich müssen bei gedeckt liegenden Leitungen alle
zur Prüfung, Unterhaltung und Reinigung der Anlage
dienenden Einrichtungen in gemauerten leicht zugänglichen
Zchächten gngebracht werden, Die Schächte müssen in der
döhe der Oberfläche dicht und verkehrssicher abgedeckt sein.
827.
Bestehende Entwaͤsserungsanlagen.
. Die Polizeiverordnung findet auch auf diejenigen
Entwässerungsanlagen Anwendung, welche zur Zeéeit des
Inkrafttretens derselben bereits vorhanden waren. Die
Abänderung solcher Anlagen braucht jedoch erst auf Ver—
langen der Polizeiverwaltung zu ersolgen.
2. Einer vorgüngigen Genehmigung der Polizeiverwal—
ung bedarf es gemäß 8 5 dieser Polizeiverordnung auch
dann, wenn eine vorhandene Anlage den Bestimmungen
dieser Polizeiverordnung entsprechend abgeändert werden
oll. Bei teilweisen Aenderungen kann die Genehmigung
an die Bedingung geknüpft werden, daß die ganze Anlage
mit den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung in Ueber—
zinstimmung gebracht wird.
828.
Beseitigung vorhandener Entwässerungseinrichtungen.
1. Sobald die Entwässerung eines Grundstücks in den
Straßen-Kanal erfolgt, müssen alle bestehenden ober—
rdischen und unterirdischen Entwässerungseinrichtungen
auf dem Grundstücke beseitigt werden, soweit sie nicht Teile
)er an den Kanal angeschlossenen Anlage geworden sind.
Sicker- und Senkgruben, mit Ausschluß der Abortgruben,
ind vollständig zu beseitigen, auch dürfen solche von
diesem Zeitpunkte ab nicht mehr angelegt werden.
2. Die Polizeiverwaltung kann aus besonderen Gründen
Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen, sofern be—
ondere, namentlich gesundbeitliche Bedenken nicht vor—
liegen.
Justandhaltung der Entwässerungsanlagen.
1. Die gesamten Entwässerungsanlagen müssen stets in
einem guten und den Bestimmungen dieser Polizeiverord
iung entsprechenden baulichen Zustande erhalten, gehörig
gereinigt (vergl. 83 18 Nr. 9 und genügend gespült wecden
2. Die Polizeiverwaltung ist befugt, die Anlagen jeder—
zeit auf ihren Zustand zu prüfen, insbesondere einer Ge—
zuch⸗ und einer Wasserprobe zu unterwerfen, auch die Be—
eitigung solcher Teile zu verlangen, welche das ordnungs⸗
näßige Funktionieren der Anlagen beeinträchtigen fönnen.
830.
Zuwiderhandlungen.
1. Für die Innehaltung der Vorschriften dieser Polizei⸗
»erordnung ist sowohl der Bauherr bzw. Grundstückseigen—
ümer, als auch der leitende Unternehmer (vergl.'s 7 Rriy
perantwortlich.
2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Polizeiverordnung werden, soweit durch anderweite Vor—
chriften keine strengere Strafe angedroht ist, mit Geld—
trase bis zu 150,— Fr. bestraft, an deren Stelle im
Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt.
3. Unabhängig von der Besträfung erfolgt die zwangs⸗
veise Durchführüng der Vorschriften“ dieser Polizeiverord⸗
nung nach Maßgabe des 8 138 des Gesetzes vom“ 30. Juli
18833 über die sFallgemeine Landesverwaltung.
4. Auch ist die Volizeinerwaltung berechtat. in alfon

1

Fällen, wo den bestehenden Vorschriften nicht entsprechende
Finrichtungen vorgefunden werden, bis zur Erfüllung der
jemachten Auflagen die Benutzung der betreffenden Ent—
wässerungsanlagen zu untersagen und, wenn die Anlage
an den Straßenkanal angeschlossen ist, nötigenfalls di—
Zenutung durch Abschließen vom Straßenkanal zu ver
hindern.

831.
In kra fttre teni.
Die Polizeiverordnung tritt drei Tage nach der Aus—
abe dQe die Veröffentlichung enthaltenden Kreisblaätte—
n Kraft.
Brebach, den 16. März 1931.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Regierungskommission Saarbrücken, den 15. Mai 1931
des Saargebietes,
Direktion des Innern
und ——
J.C. Tab. Nr. XVI. 46/31 H.
Genehmigung.
Auf Grund des 8 5 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. März 1856, sowie der Verord—
nung, der Regierungskommission vom 1. Juli 1930
zur Abänderung des 8 53 der Währungsverordnung
wird das in dem 8 30 der Polizeiberordnung über
den Anschluß der bebauten Grundstücke an die Straßen
kanäle und über die Art und Weise der Ausführung
dieser Arbeiten in der Gemeinde Bliesransbach fest
gesetzte Strafmaß von 150 Franken genehmigt.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
J. A.: gez. Heimburger.
Vorstehende Polizeiverordnung bringe ich hiermit zu
zffentlichen Kenntnis.
Brebach, den 28. Mai 1931.
Der Bürgermeister

183 Ordnumg
betrefsend die Erhebung von Gebühren für den Anschluß
an die Straßenkanüle und die Borrutzung der En twässe⸗
runasanlagen in der Gemeinde Bliesransbach.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung von
Bliesransbach vom 6. März 1931 wird in Gemäßheit der
z8 L4, 7 und 8 des Kommunalabgabengefeßes vom
21. Dezember 1923 mit Genehmigung des Kreéisausschusses
des Kreises Saarbrücken-Land für die Gemeinde Bliesraus
zach folgende Ordnung erlassen:
81.
Alle Besitzer bebauter Grundstücke und gewerblicher An
agen, die das von denselben abgehende, durch Haushalf
ungsgebrauch oder durch gewerbliche Benutzung verun
reinigte Wasser mittelbar oder unmittelbar in die Ent—
vässerungskanäle ableiten, haben zur Deckung eines Teiles
der Baukosten eine einmalige Anschlußgebühr und zur
deckung der Kosten für Instandhaltung und Reinigung
der Anlagen, sowie für Verzinsung und Tilgung der An—
agekosten jährliche Benutzungsgebühren zu entrichten.
Die einmalige Anschlußgebühr beträgt 50,— Fr. für
edes laufende Meter Sträßenfront des an den Entwässe—
rungskanal angeschlossenen Grundstücks. Als Benutzungs⸗
zgebühr werden 06,10 franz. Fr. für je eine Mark des für
die staatlich veranlagte Gebäudesteuer festgelegten Gebäude—
teuernutzungswertes jährlich erhoben.
Die Abführung des Niederschlagwassers ist gebührenfrei.
Bei Gebäuden, die mit der Front an mehreren Straßen
tehen, werden die Gebühren erhoben für die Hälfte der
jesamten Straßenfrontlängen, aber mindestens für diejenige
Ztraße, an der die längste Front des Gebäudes liedt
82.
Für die Grundstücke, welche staatlicherseits zur Gebäude—
teuer nicht veranlagt werden oder noch nicht veranlagt
ind, erfolgt die Ermittelung des Nutzungswertes, nach
velchem die Kanalgebühr bemessen wird, durch die Ge⸗
neindevertretung unter sinngemäßer Anwendung der, für
hdie Veranlagung der Gebäudesteuer geltenden Bestim—
mungen.
Auch wenn ein Grundstück nebst den daraufstehenden Ge—
zäuden staatlicherseits nur teilweise zur Gebäudesteuer ver⸗
anlagt ist, wird der Veranlagung zu den Kanalgebühren
der Gebäudesteuernutzungswert des gesamten Grundstücke
und der Gehäude zudrunde —geseagt und durch die Ge—
            
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