Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

———— —39 — 0 6—*
9 —D IT —3 *9 —* — — eP * 8 *8*
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs

——— des nichtamtlichen Teiles, Oruch und Detlag don
hebr. Hoser A.⸗G, Sagrtbrücken Pölklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).

Bezuqspreis,für das Vierteliahr 6310, Ir.
Anzeiagengebühren: Die Gmal gespaltene Millimeter⸗Zeile
gder deren Raum 60 Ets.

Nr. 22 Mittwoch,

3. Juni 1931 57. Jahrg.

—X
Verordnung über die Schonzeiten des Wildes (S. 85). ür den Anschluß an die Straßenkanäle und die Benutzung
— Verordnung betr. den Iltee mit Kuhmilch (S. 86). — der Entwässerungsanlagen in der Gemeinde Bliesransbach
ẽrlaß betr. Enteignung von Grundeigentum (S. 860. — S. 90. — Bekanntmachung betr. Beiträge zu den, Gesamt⸗
Drisfiatut über den Auschluß an die Entwässerungsanulage kosten der neu ausgebauten Straße im Grumbachtal (S. 891).
n der Gemeinde Bliesrausbach (S. 86). — Polizeiverorde — Jagdverpachtung der Gemeindejagd Fechingen (S. 91).
rung über den Anschluß der bebauten Grundstücke an die —, Bekanntmachung betr. Einziehung der „Hirtengasse“ in
Straͤßenkanäle und über die Art und Weise der Aus— Fürstenhausen (S. 91). — Offenlegung von Jagdpacht⸗
ührung dieser Arbeiten in der Gemeinde Bliesransbach verträgen (S. 91)
S. 86. — Ordnung betr. die Erhebung von Gebühren
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
Verorduung
über die Schonzeiten des Wildes.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
chnitt 14. (Teil 3) des Friedensvertrages von Wersailles
und gemäß ihrem Beschlusse vom 28. Mai 19831 ver—
erdnet die Regierungskommission nach Anhörung der ge—
vählten Vertreter der Bevölkerung unter entsprechender
anderung der Preußischen Jagdoördnung vom 15. Juli
1907 und der Bayerischen Verordnung vom 6. Juni 1909
ür den ganzen Umfang des Saargebietes folgendes:
Abschnitt J.
Schonvorschriften.
Artikel 1.
Mit der Jagd zu verschonen sind:
männliches Rotwild vom 1. Dezember bis 15. August;
2. männliches Damwild das —8 Jahr;
z. weibliches Rotwild einschließlich Kälber vom 1. Januar
bis 30. November;
epiiches Damwild einschließlich Kälber das ganze
Jahr;
Rehbbcke vom 1. Oktober bis 15. Juni;
weibliches Rehwild und — das ganze Jahr;
hasen vom 16. Januar bis 31. Oktober;
dächse vom 1. Januar bis 31. August;
Fasanenhähne vom 1. März bis 15. September:
Fasanenhennen das ganze Jahr;
Auer⸗ und Birkhähne vom PY Juni bis 30. November;
Auer⸗ und Birkhennen vom 1. Februar bis 30.
November;
3.daselwild und Wachtel das ganze Jahr;
14. Feldhühner vom 1. Januar bis 19. August;
15. Vildenten vom 1, Ma bis 8390. Juni;
16. Schnepfen und Bekassinen vom 16. April bis 31. Juli:
17. Wildtauben vom 1. April bis 31. Juli;
18. Wacholderdrossel (Krammetsvögel) das ganze Jahr;
19. Edelmarder das ganze Jahr.
Die als Anfangs- und Endfristen der Schonzeiten be⸗
zeichneten Tage gehören zur Schonzeit.
Vorstehende Vorschriften finden quf das Fangen und
Erlegen von Wild in nee ttedten Wildgärten, die bezüg⸗
lich der Eingatterung den gesetzlichen Vorschriften ent⸗
prechen, keine Anweiidung.
Reh kitze gelten als solche bis zum 31. Mai des auf
die Geburt folgenden Jahres.
Artikel 2.
Die Ausübung der Jafd zur Nachtzeit mit Ausnahme
der Jagd auf Vdetrzd d ist verboten. Künstliche Lichtquellen
 dürsen mit Ausnahme von Gewehrscheinwerfern nicht
derwendet werden.
Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen einer Stunde nach
Sopenuntergang und einer Stunde vor Sonnenaufgang.
Schalenwild darf nicht mit Schrot, sondern nur mit
der Kugel — einschließlich Fangschuß — erledt werden.

Artikel 3.
Auf Antrag des Jagdinhabers kann die Divektion des
Innern nach Anhörung der Abteilung Forsten und des
Berpächters aus Rücksichten der Landeskultur oder der
Jagdpflege den Abschuß von Rehböcken, Rehgeißen, Reh—
fitzen sowie von Rot⸗ und Damwild und Fasanenhennen
and zum Zwecke der Verwendung bei Hundeprüfungen der
Jägervereine den Abschuß einzelner Stücke Rehwild und
Zafen während der Schonzeit gestatten. In solchen Fällen
st der Abschuß dieser Wildarten auf Treib⸗ und Drück—
agden verboten.
Beir Vorhandensein eines der Land⸗ oder Forstwirt⸗
chaft ee übermäßigen Wildstandes, beim Auf—⸗
reten von Wildseuchen sowie beim Ueberhandnehmen von
Raubwild kann die Direktion des Innern nach Benehmen
mit der Abteilung Forsten auch von Amts wegen die Ab—
minderung des Wildstandes, soweit erforderlich, auch ohne
Rücksicht Auf die Schonzeit anordnen. Die Beteiligten sind
borher zu hören. In der Anordnung wird Zeit und Um—
tang der Verminderung bestimmt.
Artikel 4.
Das Aufstellen von Schlingen, in denen sich jagdbare
Tiere oder Kaninchen fangen können, ist verboten.
Artikel 5.
Das Ausnehmen von Eiern oder Jungen von jagd—
harem Federwild ist auch dem Jagdbevrechtigten verboten.
Eine Ausnahme ist für den Jagdberechtigten nur zulässig
für Eier, welche im Interesse der Jagdpflege ausgebrütet
verden sollen. Zum Ausnehmen von Eiern, welche zu
wissenschaftlichen oder Lehrzwecken benutzt werden sollen,
zedars es der Genehmigung der Direktion des Innern
nach Anhörung der Abteilung Forsten.
Artikel 6.
Vom Beginn des fünfzehnten Tages der für eine Wild⸗
art e Schonzeit bis zu deren Ablauf ist es ver—⸗
hoten, Wild in ganzen Stücken oder zerlegt im Saargebiet
zu versenden, zum Verkauf herumzutragen, herumzufahren,
zum Verkauf auszustellen, feilzubieten, zu verkaufsen, au⸗
een oder den Verkauf von solchem Wilde zu ver—⸗—
mitteln.
Vorstehenden Beschränkungen unterliegt nicht der Ver⸗
rieb von Ianwild von Wildkonserven sowie einzelner
Arten von Wild aus Kühlhäusern, wenn er unter Non—
crolle nach Maßgabe der von der Direktion des Innern
nach Anhörung der Abteilung Forsten zu erlassenden Be⸗
timmungen stattfindet. Die Kosten der Kontrolle fallen
den Ineher der Kühlhäuser zur Last und können in
Form einer Gebühr erhoben werden.
Handelt es sich um den Verkauf, den Ankauf und die
Berkaufsvermitbelung von lebendem Wild zum Zwecke der
ßlutauffrischung oder Einführung einer Wildart, so können
eitens der Direktion des Innern nach Benehmen mit der
Ahteilung Forsten Ausnahmen gestattet werden.
Artikel 7.
Es ist verboten, Rot⸗, Dam⸗ und Rehwild vor dem
Zerlegen (Zerwirken) so zuzurichten, daß das Geschlecht
nicht mehr ohne weiteres zu erkennen ist, solches Wild
zu versenden, zum Verkaufe umherzutragen. umherzufahren,

178
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.