Artikel 1.
In der durch Bekanntmachung vom 24. Februar 1930
Amtsblatt Seite 65) eingeführten Arzneitaxe für das Saar—
gebiet, Ausgabe 1930, ist anstelle der Einleitung des
z 22, welche lautet:
„8 22. Besondere Bestimmungen für die Preisberechnung
und die Abgabe von Arzneien auf Kosten der reichsgesetz
lichen und knappschaftlichen Krankenkassen“.
olgender neuer Wortlaut zu setzen.
8 22. Besondere Bestimmungen für die Preisberech—
nung und die Abgabe von Arzneien auf Kosten der Ré—
gierungskommission, der in 8 225 R.V.O. genannten
Krankenkassen und knappschaftlichen Krankenkassen, Ersatz—
assen, der Berufssgenossenschaften, der Landesversicherungs—
anstalt sowie der Verbände der öffentlichen Fürsorge und
der kommunalen Wohlfahrtspflege“.
Artikel 2.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
Saarbrücken, den 17. Dezember 1930.
Das stellvertretende Mitglied der Regierungs⸗
kommission für die Angelegenheiten der
Volkswohlfahrt und des Gesundheitswesens:
gez. Dr. Ob'e.
Saarbrücken, den 14. Januar 1931.
Der Landrat: Dr. Vogeler.