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ordern. Steuerpflichtig wären demnach die Mietzinszah—
iungen, die nach dem 8. 12. 1930 fällig geworden sind.
Im Falle zu b) dagegen ist die Mietstempelsteuer nach—
träglich eyvtl. mit Wirkung vom 1. 7. 1928 zu erheben,
da bezüglich dieser Neubauten eine Anerkennung als
sKleinwohnungsbau bisher nicht ausgesprochen war und
daher für diese Bauten die neue Verordnung mit Wirkung
om 1. 7. 1928 ab in Kraft tritt (siehe Art. 8 der Ver—
o»rdnung und 8 7 der Ausf.Best.).
Aenderung des ursprünglichen Zustandes.
War ein Neubau als steuerbegünstigter Kleinwohnungs—
hau anerkannt worden und sind späterhin bauliche oder
sonstige Aenderungen vollzogen worden, so ist die Miet—
rempelsteuer von dem Zeitpunkte ab fällig geworden, zu
dem die die Entrichtung des Mietstempels bedingenden
Aenderungen vorgenommen wurden (z. B. bei Errichtung
eines gewerblichen Raumes, eines Ladenlokals, einer Garage
oder eines sonstigen, nicht Wohnzwecken dienenden Neben—
zebäudes).
Aufstockungen.
Die Befreiung von Mietstempel erstreckt sich auch auf
die durch Aufstockung oder NAusbau des Dachgeschosses in
der Zeit vom 1. 4. 23 — 31. 12. 31 neu geschaffenen Woh⸗—
iungen. Die Befreiung kommt jedoch nur für den neu
zeschaffenen Wohnraum in Frage. Es ist daher nur zu
brüsen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung auf
die neuen Wohnungen zutreffen (nicht mehr als 100 qm
Wohnfläche, nicht mehr als 600 Fr. Miete und kein
gewerbl. Raum). Die neuen Wohnungen müssen sich als
selbständige Wohnungen darstellen und nicht etwa nur
als eine bloße Erweiterung einer Alt-Wohnung. Ob sich
in dem alten Teil des Hauses ein gperbl Raum be—
indet, ist belanglos; dadurch winrd die neue Wohnung
nicht mietstempelsteuerpflichtig.
Da bereits durch eine Verfügung der Direktion der
Verwaltung der direkten und indirekten Steuern vom
7. 4. 1930 die Mietstempelfreiheit der aufgestockten Woh—
nungen ausgesprochen wurde, sind die Mietzahlungen, die
nvach dem 7. 4. 1930 fällig geworden sind, steuerfrei. Eine
Erstattung der bis zu diesem Zeitpunkt entrichteten Miet—
stempessteuer kommt jedoch nicht in Frage.
Saarbrücken, den 13. Mai 1931
Der Landrat: Dr. Vogeler.