5 Sgneele Buchhalterin, Dudweiler, St Ingberter⸗
tra
Reinhold Hild, Buchhalter, Dudweiler, Saarbrücker⸗
traße 187.
Fakob Risch, Handlungsgehilfe, Dudweiler, Neu—
weilerstraße 39.
Anna Altenhofer, Verkäuferin, Dudweiler, Am
Ellernsteeg.
Zermann“ Rothaar, Handlungsgehilfe, Dudweiler,
Bahnhofstr. 6.
Vorstehendes Wahlergebnis mache ich hiermit gemäß
z 24 des Kreisstatuts für das Kaufmannsgericht und 8 34
des Kreisstatuts für das Gewerbegericht fuͤr den Landkreis
Saarbrücken bekannt.
Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl sind
zinnen einer Ausschlußfrist von einem Monat nach der
Wahl bei mir oder bei dem Verwaltungsausschuß des
Saargebietes in Saarbrücken anzubringen.
Saarbrücken, den 4. Mai 1931.
K. A.l 2986. Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Dr. Vogeler, Landrat.
67 Bekanntmachung
des Ergebnisses der Wahlen der Beisitzer zum Kaufmannuse—
gericht jür den Landkreis Saarbrücken,
Spruchkammer VBrebach, anberaumt auf 3. Mai 1931.
In dem vorgenannten Spruchkammerbezirk war sowohl
rus dem Kreise der wahlberechtigten Kaufleute wie aus
dem Kreise der wahlberechtigten Handlungsgehilfen inner—
halb der vorgeschriebenen Frist nur je ein Wahlvorschlag
ngegangen. Eine besondere Wahl hat daber nicht itatt—
gefunden.
wemäß den eingereichten Wahlvorschlägen sind gewählt:
a) Aus dem Kreise der wahlberechtigten Kaufleute:
1. Hupfer Karl, Direktor, Kleinblittersdorf.
2. Fischer Friedrich, Direktor, Brebach.
z. Wolff Friedrich, Betriebsunternehmer, Güdingen.
1. Diewald Adolf, Kaufmann, Brebach.
5. Blees Willi, Kaufmann, Brebach.
6. Brandenburger August, Kaufmann, Fechingen.
d) Aus dem Kreise der wahlberechtigten Handlungsgehilfen:
4. Bartholomes Otto, Kaufmann, Neufechingen.
2. Brang Josef, Kaufmann, Fechingen.
3. Schmeißer Hugo, Techniker, Neufechingen.
1. Brenner Otto, Kaufmann, Brebach.
3. Müller Ferd. Kaufmann, Neufechingen.
3. Lang Emil, Kaufmann, Neufechingen.
vorstehendes Wahlergebnis mache ich hiermit gemäß
* 24 des Kreisstatuts fur das Kaufmannsgericht und z 34
des Kreisstatuts für das Gewerbegericht für den Landkreis
Saarbrücken bekannt.
Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl sind
binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat nach der
Wahl bei mir oder vBei dem Verwaltungsausschuß des
Zaargebietes in Saarbrücken anzubringen.
Saarbrücken, den 4. Mai 19831.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Dr. Voqgeler, Landrat
168 Bersteuerung von Mietvertrãägen
aber Raãume in nicht bezuschußtem Kleinwohnungsvbanten.
Allgemeines.
Von der Mietstempelsteuer befreit sind grundsätzlich nur
Mietverträge über Räume in
ad vom Wohnungsbauverband der Gemeinden des Saar—⸗
zebietes bezuschußten Kleinwohnungsbauten (sog. Zu—
chußhäusern)
nicht bezuschußten Kleinwohnungsbauten im Sinne
der RV. voin 8. 10. 30 (Amtsblatt S. 594) und der
hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen (Ver—
oördnung v. 18. 11. 30, Amts-Blatt S. 636,37),
durch Aufstockung oder Ausbau des Dachgeschosses neu
geschaffenen Wohnungen.
Nicht bezuschußte Kleinwohnungsbauten.
Die Befreiung vom Mietstempel tritt nur ein, wenn
fämtliche Voraussetzungen der Verordnung und der
Ausführungsbestimmungen erfüllt sind.
Zeitpuntt der Errichtung.
Das Haus muß in der Zeit vom 1. 4. 1923 bis 31. 12.
1931 fertiggestellt worden sein.
Verwendungszweck.
Der Bau darf nur als Wohnstätte für die minder—
hemittelte Bevölkerung dienen
Größe der Wohnfläche.
Die selbständigen Einzelwohnungen einschl. des Zube—
hörs dürfen höchstens 100 qm Wohnfläche haben. Anter
Wohnfläche sind sämtliche hinter dem Flurabschluß ge—
segenen Flächen, also einschl. Diele, Bad, Flur, Speise—
ammer, Klosett, sowie die zur Wohnung gehörenden be—
vohnbaren Mansarden zu verstehen. Vorsprünge wie
Zchornsteine, Träger, Fußleisten und Türnischen werden
nicht in die Wohnfläche eingerechnet. Wo ein Wohnungs-—
ibschluß nicht vorhanden ist, muß sinngemäß verfahren wer—
den. Als bewohnbare Mansarde ist jeder Raum anzu—
prechen, der bei der Vorlage des Bauplanes als Mansarde
ezeichnet und von der Baupolizei genehmigt worden ist,
ruch wenn er nach den polizeilichen Vorschriften als nicht
für einen da uernden Ausenthält von Personen geeianet
bezeichnet wird.
Stallanbau.
Zu jeder Einzelwohnung dürfen höchstens 12 qm Stall-⸗
anbaufläche gehören. Der Stallraum muß nach Ortsge—
rauch, baulicher Ausstattung und Verwendungszweck als
Ztall bezeichnet werden können. Das ist z. B. nicht der
Fall, wenn der Raum zur Aufnahme eines Kraftwagens.
iner größeren Maschine und dergl. dient bzw. einge
richtet ist.
Grundstücks-Größe.
Die Größe des Grundstücks, auf dem der Kleinwohnungs
hau erstellt ist, darf bei
2 Einzelwohnungen 600 qm,
3 Einzelwohnungen 800 qm,
4 Einzelwohnungen 1000 qm
und für jede weitere Wohnung je 200 qm nicht über—
teigen. Die Einzelwohnungen müssen sich nach ihrer bau—
liichen Ausstattung als selbständige Wohnung herausheben
Gartenanteil.
Wenn das Hausgrundstück größer als 400 qm ist, müssen
die Mieter sowohl an der Garten- als auch an der Frrei—
Jäche Anteil haben.
Höhe der Miete.
Die monatliche Miete einschl. der in Geld bestehenden
Nebenleistungen darf keineswegs mehr als 600 Kr. be—
tragen.
Wegfall der Mietstempelbefreiung.
Die Befreiung entfällt für sämtlhiche, über Räume
n einem Kleinwohnungsbau abgeschlossenen Mietverträge:
a) wenn auch nur ein Raum in der Hauptsache zu ge—
werblichen Zwecken benutzt wird,
wenn auch nur eine Wohnung einschl. des Zubehörs
mehr als 100 qm Wohnfläche hat,
wenn auf dem Hausgrundstück außer dem Wohnge—
bäude noch ein weiteres, nicht Wohnzwecken dienendes
Nebengebäude (Scheune, Auto-Garage, Werkstatt,
Lagerraum pp.) errichtet ist, wenn also das Gesamt—
gründstück nicht mehr reinen Wohnzwecken dient,
wenn bei einer Grundstücksgröße von mehr als 400
Quadratmeter die Mieter an der Garten- oder Frei—
fläche nicht betetiligt find,
wenn auch nur ein Mieter an monatlicher Miete
einschl. Nebenleistung mehr als 600 Fr. zaählt.
Zeitpunkt des Inkrafttretens der ver⸗—
änderten Begriffsbestimmung des Klein—
wohnungsbaues.
Nach den neuen Bestimmungen verliert ein Neubau den
Tharakter eines steuerbegünstigten Kleinwohnungsbaues
u. a., wenn die Höhe der Miete einschl. Mehrleistung
nonatlich mehr als 600, Fr. beträgt oder wenn die Mieter
zei einer Grundstücksgröße von mehr als 400 qIm keinen
Anteil an der Garten- und Freifläche haben. Wenn sich
ei den Revisionen herausstellt, daß hiernach die Voraus—
etzungen für eine Befreiung nicht mehr gegeben sind, so
st der Mietstempel von einem bestimmten Zeitpunkt ab
iachzuentrichten und zwar guch dann, wenn das Haus
rach den bisher geltenden Bestimmungen als Kleinwoh-—
rungsbau anerkannt worden ist.
Es ist zu unterscheiden zwischen Neubauten,
a) die nach der alten Verordnung vom 27. 6. 28 als
Kleinwohnungsbauten anerkannt worden sind und
solchen, bei denen eine Anerkennung als Kleinwoh—
nungsbau nach der alten Verordnung nicht ausge⸗
sprochen werden konnte, die also von Anfang an unter
die neue Verordnung vom 8. 10. 1930 fallen.
Im Falle zu 2) ist die Mietstempelsteuer erst mit Wir—
ung der Veröffentlichung der Ausführungsbestimmungen
Perordnung v. 18. 71. 30, Amtsbl. S. 636/37) nachzu⸗
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