Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

—

„der Berufsgenossenschaften:
9 der Mayer, Oberregierungsrat, Saarbrücken 1,
andwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,
Stellvertreter:; Herr Struich, Verwaltungsdirek⸗
tor, Saarbrücken 3, Paul-Marienstraße 14.
Saarbrücken, den 17. April 1931.
Regierungskommission des Saargebietes,
Abteilung Arbeitsamt:
gez. Schäfer.

155 Verordnung
über die Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV(Teil 3)
des Friedensvertrages von Versailles, des 8 17 Absatz 2
der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 9. Juli
1929 (Amtsblatt 1930 Seite 544) und gemäß ihrem Be—
schlusse vom 22. April 1931 verordnet die Regierungs—
'ommission was solgt: 81
Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen
vochentäglich:
1. für männliche Personen
a) über 21 Jahre, sofern sie verheiratet
tind oder einen eigenen Haushalt führen 9.— Fr.
über 21 Jahre, sofern sie ledig sind 82
inter 21 Jahren, aber über 18 Jahre 6.—
unter 18 Zahren 1 28
veibliche Personuen
iber 21 Jahre, sofern sie verheiratet
ind oder einen eigenen Haushalt führen 8.— ,
iber 21 Jahre, sofsern sie ledig sind 6.—2
inter 21, aber über 18 Jahre 5—2
aunter 18 Jahren —
Familienzuschläge für:
den Ehegatten und jeden sonstigen unter—
tützungsberechtigten Angehörigen über
21 Jahre
jedes Kind und sonstigen unterstützungs—
berechtigten Angehörigen unter 21 Jah— d
den —

82.
Einschließlich der Familienzuschläge darf die wochentäg—
iche Unterstützung, die ein Erwerbsloser erhält, in keinem
Falle den Betrag von 27 emes übersteigen.
Mit der Durchführung dieser Verordnung wird das
Mitglied der Regierungskommission für das Arbeitswesen
heauftragqt.

8 4.
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1931
in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung vom
b. November 1930 (Amtsblatt 1930, Seite 617), deren
Bültigkeitsdauer durch Verordnung vom 18. März 1931
n Maht 1931 Seite 82) verlängert worden ist, außer
aft.
Saarbrücken, den 22. April 1931.
Im Namen der Regierungskommission.
gez. E. C. Wilton.

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
156 Nachtrag
zum Kreisstatut füür das Gewerbegexicht für den
Lan dkreis Saarbrüchen.
Auf Grund Beschlusses des Kreistages vom 12. Februar
1931 wird das Kreisstatut vom 6. März 1922 foldgender—
naßen geändert
. 8 282 erhält folgende Fassung:
„Die Kosten der, Einrichtung und Unterhaltung des
Bewerbegerichts sind, soweit sie nicht in deffen Ein—
nahmen ihre Deckung finden, für den Bezirk einer jeden
sammer, besonders von den dieser Kammer angeschlos⸗
senen Bürgermeistereien zu tragen. Und zwar wird die
ꝛine Hälfte der Gesamtkosten (persönliche und sächliche
Kosten zusammen) auf die beteiligten Bürgermeistereien
nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungsziffer verteilt, die
andere Hälfte nach dem Verhältnis der aus den einzelnen
Bürgermeistereibeäirken zur Verhandlung gelangenden
Sachen.“
2. 8 23 Absatz 123 erhält folgende Fassung:
„Für die Verhandlung des Rechtsstreites vor dem
Sewerbegericht wird eine einmalige Gebühr nach dem
Vert des Streitgegenstandes erhoben:

Sie beträgt für einen Streitgegenstand im Werte
bis 100 Franken 5,- Franken
von mehr als 100-300 Franken
einschließlich 10,-von
 mehr als 300- 500 Franken
einschließlich 1552
Die ferneren Wertklassen steigen um je 500 Franken,
die Gebühren um je 15 Franken, die höchste Gebühr
zeträgt 150 Franken.“
Saarbrücken, den 12. Februar 1931.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
gez. Dr. Vogeler, Landrat.
Regierungskommission Saarbrüchen, den 23. April 193*
des Saargebietes.
Direktion des Innern
und Präsidialbüro.
J. C. Tgb. Nr. XXXIII 25/31 H.
Genehmigung.
Gemäß 8 1 Abs. 4 des Gewerbegerichtsgesetzes und
8.1 Abs. 4 des Kaufmannsgerichtsgesetzes in Ver—
bindung mit8 91Abs. 1 Ziffer 1 der Kreisordnung
für die Rheinprovinz wird zu den am 12. Februar
1931 vom Kreistage des Kreises Saarbrücken be—
schlossenen Nachträgen zu den Kreisstatuten für das
Bewerbegericht und für das Kaufmannsgericht des
Dan Peeqges Saarbrücken hiermit die Genehmigung
erteilt.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. E. C. Wilton.

157 Nachtrag
zum Kreisstatut für das Kaufmannsgericht für den
Landkreis Saarbrüchen
Auf Grund Beschlusses des Kreistages vom 12. Februar
1931 wird das Kreisstatut vom 22. Dezember 1923
folgendermaßen geändert
4.8 22 erhält folgende Fassung:
„Die Kosten der Einrichtung und Unterhaltung des
daufmannsgerichts sind, soweit sie nicht in dessen Ein—
tzahmen ihre Deckung finden, für den Bezirk einer jeden
dammer, besonders von den dieser Kammer angeschlos⸗
senen Bürgermeistereien zu tragen. Und zwar wird die
eine Hälfte der Gesamtkosten (persönliche und sächliche
dosten zusammen) auf die betetligten Bürgermeistereien
nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungsziffer verteilt, die
andere Hälfte nach dem Verhältnis der aͤus den einzelnen
Id ermeisterewenerren zur Verhandlung gelangenden
Zachen.“
2. 8 23 Absatz 123 erhält folgende Fassung:
„Für die Verhandlung des Rechtsstreites vor dem
daufmannsgericht wird eine einmalige Gebühr nach dem
Wert des Streitgegenstandes erhoben:
Sie beträgt für einen Streitgegenstand im Werte
bis 100 Franken 5.- Franken
von mehr als 100- 300 Franken
einschließlich 108,
vpon mehr als 300-500 Franken
einschließlich 15,—
„Die ferneren Wertklassen steigen um je 500 Franken,
die Gebühren um je 15 Franken, die höchste Gebühr
heträgt 1850 Franken.“
Saarbrücken, den 12. Februar 1931.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
gez. Dr. Vogeler, Landrat.

Regierungskommission Saarbrücken, den 23. April 1931
des Saargebietes.
Direktion des Innern
und ——
J. C. Tab. Nr. XXXIII 25/31 H.
Genehmigung.
Gemäß 81Abs. 4 des Gewerbegerichtsgesetzes und
8. 1 Abs. 4 des Kaufmannsgerichtsgesetzes in Ver—
bindung mit8 91 Abs. 1 Ziffer 1 der Kreisordnung
für die Rheinprovinz wird zu den am 12. Februar
1931, vom Kreistage des Kreises Saarbrücken be⸗
schlossenen Nachträgen zu den Kreisstatuten für das
Zewerbegericht und für das Kaufmannsgericht des
nsrenee Saarbrücken hiermit die Genehmiguno
erteilt.
Der Präsident der Regierungskommission
gez E. C. Miltan
            
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