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8 1.
Alle Hausgrundstücke sind an den öffentlichen Kanal an—
zuschließen, soweit die technischen Voraussetzungen hierzu
regeben sind.
82.
Die zum Anschluß an die Kanalisation notwendigen
interirdischen Eniwässerungsanlagen der Hausgrundstücke
verden in den Straßen von dem Hauptkanal bis zum Hause
hon der Gemeinde ausgeführt und zwar auf Kosten der
dausbefitzer. Die Gemeinde legt die Kosten der Herstellung
unächst vor. Sie stellt die Selbstkosten der Anlage dem
dausbesitzer in Rechnung. Die Anschlußkosten sind innerhalb
JMongaten, gerechnet vom Tage der Abnahme, des Haus—
anschlusses, an die Gemeindekasse zu zahlen, Für die nach
dieser Frist an die Gemeinde erftatteten Beträge sind Zinsen
in der Höhe zu zahlen, wie sie die Gemeinde jeweils für
hre zu diesem Zwecke ausgenommene Anleihe (gengnunt
Zausanschlußanleihe) leistet. Die Kosten müssen spätestens
innerhalb 13 Jahren onvhrs auhe sein.
Außer den nach 8 2 vorgeschriebenen Anschlußkosten ist
zur Leistung des Schuldendienstes und zur Deckung fümt—
icher Unterhaltungskosten eine jährliche Gebühr an die
Bemeindekasse zu entrichteng
Die Höhe dieser Gebühr berechnet sich nach dem umbauten
Raume, der zu Wohn- und Wirtschaftszwecken dient. Sie
zeträgt für den Kubikmeter umbauten Raum — 1.25 Fr.
Bei Zuleitung von Abwässern aus bestimmten gewerb—
lichen Betrieben bleibt die Festsetzung erhöhter Gebühren—
ätze vorbehalten. 8
Die Unterhaltung und Reinigung der Hausanschlüsse ist
Sache der Hausbesitzer. F
Die Gebühren (8 9) und Leistungen (82) sind monatlich
zu entrichten. Sie haben die Eigenschaft von Gemeinde—
1ibgaben und werden gegebenenfalls im Wege des Ver—
valtungszwangsversahrens beigetrieben.
Gersweiler, den 22. September 1930.
Der Bürgermeister:
LJ. S. gez. A. Müller.
Nr. EK. A. IJ. 7648.
Genehmigt. Beschluß vom 11. November 1930.
Saarbrücken, den 18. November 1830.
Der Kreisausschuß:
L. S. gez. Dr. Vogeler.
Wird hiermit veröffentlicht.
Gersweiler, den 6. Januar 1931.
Der Bürgermeister.
15 Polizeiverordnung
betr. den Anschluß von Grundstücken an die Kanalisations⸗
anlage der Gemeinde Gersweiler-Ottenhausen.
Ausf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird mit Zu—
stimmung der Regierungskommission bezüglich der Höhe des
Strafmaßes für die Gemeinde Gersweiler-Ottenhausen fol—
gende Polizeiverordnung esen:
Jedes an kanalisierten Straßen oder Plätzen belegenes
bebaute Grundstück ist in die Kanalisationsanlage der Ge—
neinde unterirdisch zu entwässern, soweit die technischen
Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Der Anschluß ist binnen 4 Wochen nach entsprechender
Aufforderung der Polizeiverwaltung durch den Grund—
stückseigentümer herzustellen.
Die Ausführung der Anschlüsse darf erst nach erteilter
oolizeilicher Genehmigung, die schriftlich unter Beifügung
der erforderlichen zeichnerischen Unterlagen nachzusuchen ist
und nach Anweifung sowie unter Kontrolle des Gemeinde—
hauamtes erfolgen.
8 2.
Auf dem Grundstück des Hauseigentümers ist ein Kon—
trollschacht zur Ablagerung von Sinkstoffen herzustellen
uind geruchsicher 333 3
In die Kanäle dürfen nur Niederschlagungs-, Haus- und
Wirtschaftswässer abgeleitet werden. Die Einleitung von ge—
werblichen und Abortwässern bedarf der besonderen Ge—
nehmigung der Polizeiverwaltung. Feste Stoffe, wie Sand,
Asche, Kehricht, tierische Abfallstoffe, sowie solche Stoffe,
velche die Kanalwandungen beschädigen können, dürfen in
den Kanal nicht ahgestihrte werden.
Zwischen dem Kontrollschacht und dem Hauptkanal dürfen
ain den Hausanschluß keinerlei Zuleitungen, mit Ausnahme
von Dachabfallrohren, die oben mit einem Sieb zu versehen
sind, angebracht werden.
8 5.
Bei Instandsetzungen an dem Hauptkanal dürfen auf
VLerlangen der Polizeiverwaltung während dieser Zeit dem
onet durch Privatanschlüsse keine Flüssigkeiten zugeführit
werden.
86.
Veränderungen dürfen an dem Kanalanschluß und der
danalisationsanlage überhaupt ohne Genehmigung der Po—
izeiverwaltung nicht vorgenommen werden.
Den Bau—- und Polizeibeamten ist der Zutritt zu den
Entwässerungsanlagen jeder eit zu gestatten.
Uebertretungen gegen vorstehende Vorschriften werden
mit Geldstrafe bis zu 150 Fre oder entsprechender Haft
bestraft.
88.
Die Polizeiverordnung tritt gleichzeitig mit dem Orts—
statut über den Anschluß der Baugrundstücke an die Kana—
isation der Gemeinde Gersweiler-Ottenhausen nach Ab—
lauf von 14 Tagen nach erfolgter Bekanntmachung im
Saarbrücker Kreisblatt in Kraft.
Gersweiler. den 29. November 1930.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
gez. A. Müller.
Auf Grund des 8 144 Absatz 1 des Gesetzes über die
aAllgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 in Ver—
bindung mit 8 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. März 1850 sowie der Verordnung
zur Abänderung des 8 5 der Währungsverordnung vom
1. Juli 1930 wird die in der Polizeiverordnung der Polizei—
verwaltung Gersweiler betreffend den Anschluß von Grund—
stücken an die Kanalisationsanlage der Gemeinde Gersweiler—
Ottenhausen enthaltene Strafandrohung in Höhe von 156
Franken hiermit genehmigt.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
J. A.: gez. Heimburger.
Wird hiermit veröffentlicht.
Gersweiler, den 6. Januar 1931.
Der Bürgermeister
16 Nachtrag J
zu den Beförderungsbestimmungen der Straßenbahn Saar—
brücken — Riegelsͤberg , Heusweiler der Gemeinde Güchenbach
vom 8. Juni 1928.
Auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsrates der
Ztraßenbahn Saarbrücken —Kiegelsberg —Heusweiler der Ge—
neinde Güchenbach vom 10. November 1930 werden die
benbezeichneten Beförderungsbestimmungen in folgender
Weise abgeändert:
Einziger Paragraph.
Der 8 4, Absatz 2, erhält folgenden Wortlaut:
Personen, die auf Grund eines schriftlichen, den geeg
lichen Erfordernissen entsprechenden Lehrvertrages ein Hand—
werk erlernen, sowie jugendliche Arbeiter bis zu 16 Jahren
die sich gegen Entgelt in Berussausbildung befinden, er—
halten ebenfalls die vorbezeichneten Zeitkarten für Schüler
Riegelsberg, den 27. November 1930.
Der Bürgermeister:
gez. Ahrens.
Erlaß vom 29. Dezember 1930
T.Nr. 6350.
Der Regierungskommissar:
gez. Centner.
Veröffentlicht:
Riegelsberg, den 6. Januar 1931.
Der Bürgermeister
Ahrens
17
Bekanntmachung
betr. Ergäuzung der saarländischen Arzueitare.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt JIV
Teil 83) des Friedensvertrages von Versailles, des 8 80
Absatz j der Reichsgewerbeordnung und des 8 376 Absatz 1
vn 2 der Reichsversicherungsordnung, wird folgendes be—
timmt: