Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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12. 10 Uhr Naßweiler,
12,3535 ,St. Nikolaus,
1.00 , Karlsbrunn (mit Schluß⸗
besprechung).
Die Herren Bürgermeister werden ersucht, für ortsübliche
ßekanntmachung sofort zu sorgen und die Besitzer der an—
zukörenden Tiere noch besonders zu benachrichtigen. Es wer—
zen jetzt nur Stiere und Eber angekört. Die anzukörenden
Tiere find auf den Gehöften der Besitzer vorzuführen. Die
Abstammungsnachweise und die Deckregister sind mitzu—
ringen.
Die Herren Bürgermeister, Orts- und Bezirksvorsteher
verden gebeten, an den Körterminen innerhalb ihrer Be—
irke teilzunehmen.
Saarbrücken, den 14. April 1931.
Der Landrat
und Vorsitzende des Körausschusses
für Stiere und Eber:
Dr. Vogelter.

Bekauntmachung.
Jur wirksameren Ausübung des Forst- und Jagdschutzes
sjabe ich auf Grund des Ministerialersasses vom 24.
Februar 1900, Nr. Ia 480. und mit Genehmigung der
Regierungskömmission des Saargebietes, Abt. Forsten vom
3. April 19314, Nr. 1771. 310 F. 5, den nachstehenden
Forstbeamten die Ausübung der ZJaadpolizei ausbilisweise
vie jolgt, übertragen:
dem stautlichen Förster Bach, Ludweiler, auf dem
Bemeindebann von Großrosseln und Ludweiler:
dem staatlichen Förster Hooß, Karlsbrunn, auf dem
Hemeindebaun von Großrosseln, Emmersweiler, St.
Nitkolaus und Karlsbrunn;
»em staatlichen Forstgehilsen Theisen, Karlsbrunn, anf
dem Gemeindebann von Emmersweiler, St. Nikolaus
und Naßweiler:
dem staatlichen Forstgehilfen Klein, Ludweiler, auf
dem Bemeindebann von Ludweiler und Lauterbach:
dem staatlichen Forstgehilfen Kurz, Lauterbach, auf
dem Gemeindebann von Ludweiler, Lauterbach und
Immorsweiler;
dem staatlichen Forstgehilsen Kaufmann, Lauterbach,
auf dem Gemeindebann von Ludweiler, Lauterbach
aund Großrosseln.
SZaarbrücken. den 14. April 1931.
Der Landrat.
Dr. Vodeler

—

Bekanntmachungen anderer Behörden.
139 Frie dhoss⸗ und Begräbnisordunng
der Gemeiunde Großrosieln
Nach Anhörung und Zustimmung der Gemeindevertretung
vird für die Gemeinde Großrosseln nachstehende Friedhofs
und Begräbnisordnung unter Auihebung aller früberen
Bestimnrunden erlaofsen

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Die Gemeinde Großrosseln besitzt im Orte einen Fried—
yos, der als Begräbnisstätte aller Verstorbenen der Ge—
neinde, ohne Unterschied der Konsession dient. Den ein—
zelnen Konsessionen und den Konfessionslosen wird auf dem
Friedhor ein besonderer Platz durch die Friedhofskommission
 zugewiesen, gemäß dem Plan über die Abgrenzung
der eingelnen Friedhofsabteilungen. Der Plan gilt als
Bestandteil der Friedhofss- und Begräbnisordnung.
Es können auf dem Friedhof auch auswärts verstorbene,
edoch in der Gemeinde Großrosseln geborene Personen
zeigesetzt werden. Die Beisetzung anderer Personen kann
iur mit, Genehmigung der Friedhosskommifsion erfolgen
zierfür ist pro Grabstätte eine Gebühr von 10. RMP
»23w. 609. Fr zu entrichten.
82.
Für die Wiederbenutzung alter Gräber wird der Be—
zräbnisumlauf bei Erwächsenen auf 30 Jahre, bei Kindern
unter 19 Jahren auf 20 Jahre festgesetzt. Nach Ablauf
dieser Frist kann die Schließung des Friedhoses oder
einzelner Teile desselben erfolgen. Die Schließung ist orts⸗
üblich bekanntzumachen. Nach Ablauf einer Frist von3
Monaten nach dieser Bekanntmachung gehen sämtliche bau—
liche Anlagen, welche auf schriftliche Aufforderung nicht ent
sernt worden sind, in das Eigentum der Gemeinde über
MVle herechtiat und verpflichtet ur Entfernung diee, 856

lichkeiten gelten die Inhaber der Grabstätten oder deren
zesetzliche Erben.
Das Recht auf Benutzung von Familiengräbern erlischt
39, Jahre nach Belegung der letzten Grabstätte. Falls nach
Ablauf von 30 bzw. 20 Jahren ein Teil des Friedhofes
neu belegt werden soll, so ist die Erhaltung auch eines
Reihengrabes durch Zahlung einer Gebühr in Höhe von ,
ür Familiengräber möglich. Jedoch darf das Grab nicht neu
zelegt werden. Wenn notwendig, kann die Friedhovisver—
valtung Umbettung verlangen.
Vor Ablauf der angegebenen Fristen von 30 und 20
Jahren darf auf derselben Stelle keine neue Beerdigung
sttattfinden. Bei Schließzung des Friedhofes oder eines Teiles
hört auch jedes Recht auf Benukung der Einzel- und Fa—
rritiengräber auf.

83.
Die Beerdigungen finden auf den einzelnen Abteilungen
des Friedhofes nach der Reihenfolge statt, wie sie beim
Totengräber angemeldet werden, woöbei der Friedhofsplan
zenau einzuhalten ist“

84.
Die Grabstellen erhalten folgende Maße:
l. Gräber für Erwachsene 215 Meter Länge und
Meter Breite:
2. Gräber für Kinder
a) bis zu 2 Jahren 1,20 Meter Länge und 9,50
Meter Breite,
hb) von 24540. Jahren 1,75 Meter Länge und 6,86
Meter Breite;
Familiengräber für je 2 Grabstellen 2,15 Meter
Länge und 2,00 Meter Breite.
Der Zwischenraum zwischen 2 Gräbern von Erwachsenen
nuß 309 Zentimeter, zwischen zwei Kinder-Gräbern 20
zentimeter betragen. Zwischen den Grabstellen von Kindern
inter zwei Jahren ist ein Zwischenraum nicht erforderlich.
Bei Gräbern von Erwachsenen muß die Grabtiefe min—
destens 1,80 Meter, bei Kindern 1,50 Meter, die Ent—
sernung zwischen dem höchsten Punkt des eingestellten Sarges
ind der Erdoberfläche mindestens 0,90 Meter betragen.
Reihengräber dürsen nicht ausgemauert, wohl aber ein
gefriedigt werden. Die Einfriedigung von Kindergräbern
ist nur nach Genehmigung der Friedhofsfommission statt
haft.
Umbettungen aus einem Reihengrab in ein Familien—
zrab sind gestattet. Dagegen dürsen Umbettungen aus einem
Reihengrab in ein anderes Reihengrab nur nach erteilter
vHenehmigung der Friedhofskommissson vorgenommen wer—
den. Alle Umbettungen bedürfsen jedoch der Genehmigune
ꝛer Volizeiverwaltung.
86.
Jedes Grab darf nur eine Leiche enthalten, mit Aus—
iahme der Fälle, in welchen eine Mutter und ihr neu—
zebbrenes Kind zusammen beerdigt werden. Auch dürfen
wer Geschwister unter 1J Jahr in einem Grab beigesetzt
derden

87.
Die Herstellung der Gräber erfolgt durch den Fried
sofswärter gegen Zahlung der vom Gemeinderat jeweils
estgesetzten Gebühr. Kränze usw. sind auf den Gräbern
rdnunasmäßig zu lagern.
28
Der Friedhofswärter hat neben der Gräberherstellung
»en Unterhalt und die Reinhaltung der auf dem Friedhofe
ingelegten Wege sowie das Begießen der auf dem Friedhos
genteindeseitig gepflanzten Bäume und Sträucher zu be
orgen. Er ist dafür verantwortlich, daß kein Grabdenk—
nal ohne die gemäß 8 10 dieser Ordnung erfsorderliche
chriftirche Genchmigung aufgestellt wird. Ferner hat er
die ordnungsmäßige Instandhaltung der Grabhügel und
Sbnung bzw. die Reinhaltung der freien Flächen wischen
Hrabstellen zu überwachen sowie allen sonstigen An—
veisungen der Behörde Folge zu leisten.
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Das Bepflanzen der Gräber mit Blumen, Ziersträuchern
uind evti. mit Bäumen ist gestattet, jedoch in einem Üüm—
ange, der die allgemeine Friedhofsanlage nicht stört und
»ie Nachbargräber nicht beeinträchtigt, auch die Wege nicht
ingt. Nach Möglichteit soll jedes Grabzeichen einen grünen
dintergrund güs Hecken oder Strauchpflanzen erhalten.
Insbesondere sind kahle Rückwände von Denkmälern mit
Anpflanzungen zu verkleiden. Heckeneinfassungen der Gräber
ürfen 30 Zentimeter Höhe nicht übersteigen. Vor Aus—
ührung der Anpflanzungen auf eine Gräbstätte ist der
Rat des Gemeindebauamtes einzuholen.
Auf dem gepflanzte Bäume oder Sträucher
»ürfen ohne Genehmigüng der Friedhofskommission nicht
»ntfierut mwerdon Diesen hieist 5— Mecht Parßeßasften, alse
            
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