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Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von
Sebr. Hoser A⸗G.. Sagrbrucken Boölklingen. — Fernsprecher
der Fruckerei Rr. 1184 (Amt Saarbrücken).
Nr. 2 Mittwoch,
Bezuqspreis,‚ür das Vierteljahr 5.10, Fr.
Anzeigengebühren: Die 6mal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Roum 60 Ets
14. Januar 1931 57. Jahrg.
Inhalt:
Ortsstatut für die Gemeinde Karlsbrunn betr. die Er—
richtung von Wohnhäusern an nicht ausgebauten Straßen,
die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen
und die Aufbringung der hierzu erforderlichen Kosten
(S. 5). — Ortsstatut betr. Anschluß von Grundstücken an
die Kanalisationsanlage in Gersweiler-Ottenhausen (S. 5).
Bekanntmachungen anderer Behörden.
13 Ortsstatut
sür die Geueinde Karlsbrunn betr. die Errichtung von
Wohnhäusern an nicht ausgebauten Straßen, die Anlegung
und Veräuderung von Straßen und Plätzen und die Auf⸗
bringung der hierzu erforderlichen Kosten.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für die
Rheinprovinz vom 23. Juli 1845, der 88 12 und 15 des
Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 und des Beschlusses
der Gemeindevertretung vom 5. August 1930 wird für
den Umfang der
BGemeinde Karlsbrunn
olgendes Ortsstatut erlassen:
81.
An Straßen und Straßenteilen, die noch nicht gemäß den
haupolizeilichen Bestimmuͤngen (5 2) der Gemeinde für den
zffentlichen Verkehr und den Anbau fertig hergestellt sind,
dürfen Wohngebäude, die nach diesen Straßen einen Aus—
jgang haben, nicht errichtet werden.
82.
Im Sinne des 8 1 gilt als sür den Verkehr und den An—
dau fertig hergestellt eine Straße mit befestigtem Fahr—
damm und Bürgersteig, sowie mit Kanal- und Beleuchtungs—
horrichtung.
83.
Für Klein- und Mittelwohnungen können vom Gemeinde—
rat mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde Ausnahmen
zugelasfsen werden, wenn
s. das in die Baufluchtlinie fallende Straßengelände un—
ageltlich und lastenfrei an die Gemeinde abgetreten
un
die Verpflichtung zur Zahlung der bei Fertigstellung
der Straße auf das Grundstück entfallenden Straßen—
daukosten übernommen und eine Sicherheit hierfür
zestellt wird.
8 4.
Bei Anlage einer neuen oder bei Verlängerung einer
schon bestehenden Straße durch die Gemeinde oder auf
Rechnung der Gemeinde sind die Eigentümer der angren—
zenden Grundstücke, sobald sie Gebäude an dieser Straße
errichten, verpflichtet, zu den Kosten für die Freilegung,
erste Einrichtung, Entwässerungs- und Beleuchtungsvor—
richtung, einen Beitrag an die Gemeindekasse zu entrichten,
der nach dem Verhältnis der Länge ihrer die Straße
berührenden Grundstücksgrenze zu den Gesamtunkosten er—
nittelt wird.
Zu dieser Verpflichtung können die angrenzenden Eigen—
ümer nicht für mehr als die Hälfte der Straßenbreite und,
wenn die Straße breiter als 26 Meter ist, nicht für mehr
als 13 Meter der Straßenbreite herangezogen werden
8 5.
Bei dent Anbau an schon vorhandene, bisher unbebaute
Straßen oder Straßenteile haben die angrenzenden Eigen—
zümer den in 8 4 bestimmten Kostenbeitrag ebenfalls an die
Bemeindekasse zu encvichten.
Die Zahlung der nach diesem Statut zu leistenden Bei—
räge hat nach Fertigstellung des Baues zu erfolgen, sofern
nicht mit Rücksicht auf die Vermögenslage der Zahlungs—
— Polizeiverordnung dazu (S. 6). — Nachtrag J zu den
Beförderungsbestimmungen der Straßenbahn Saarbrücken—
Riegelsberg —,Heusweiler der Gemeinde Güchenbach (S. 6).
— Bekanntmachung betr. Ergänzung der saarländischen
Arzneitaxe (S. 6).
pflichtigen Ratenzahlung oder Zahlungsfrist bis zu höch—
stens zwei Jahren vom Gemeinderat bewilligt wird.
Bei einem Anbau an noch nicht zum Verkehr ausgebaute
oder nicht fertig ausgebaute Straßen werden die Beiträge
fällig, sobald der Ausbau der Straße beendet ist. Bei ab—
schnittweiser Herstellung einer Straße werden die Beiträge
derart zerlegt, daß die Kosten für die Freilegung, für
die erste Einrichtung, für die Entwässerung, die Beleuch—
tung je nach Fertigstellung des jeweiligen Arbeitsabschnittes
umgelegt werden.
Straßenkostenbeiträge für Gebäude, die nach Lage und
Uusstattung als Wohnungen von Minderbemittelten be—
timmt sind, können durch Gemeinderatsbeschluß ganz oder
eilweise erlassen werden. 8
7.
Die Anliegerbeiträge haben die Eigenschaft von Kommu—
talabgaben und werden erforderlichenfalls im Verwaltungs—
zwangsverfahren diugerogen g
Das Ortsstatut tritt nach erhaltener Bestätigung und
adem es in ortsüblicher Weise bekanntgemacht ist, in
Kraft.
Ludweiler, den 6. November 1930.
Der Bürgermeister:
Ortmann.
nun der baupolizeilichen Bestimmung des 8 3
tehenden Ortsstatuts wird hiermit die Zustimmung er—
eilt.
Ludweiler, den 6. November 1930.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
ODOrtmann
bV 1000,30. Beschluß!
Auf Grund der 8 12 und 15 des Gesetzes betreffend
die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen
in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875
wird das von dem Gemeinderat in Karlsbrunn in seiner
Sitzung vom 5. August 1930 beschlossene Ortsstatut be—
creffend die Errichtung von Wohnhäusern an nicht aus—
zebauten Straßen, die Anlegung und Veränderung von
Straßen und Plätzen und die Aufbringung der hierzu er—
orderlichen Kosten genehmigt.
Saarbrücken. den 17. Dezember 1930.
Der Verwaltungsausschuß
des Saargebietes.
gez. Dr. Schlodt mann
8. S.
14 Ortssta tut
betr. den Auschluß von Grundstücken an die Kanalisations⸗
anlage der Gemeinde Gersweiler-Ottenhansen.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für die
Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 und der 84 und 9
des Kommunaglabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 in der
Fassung der Bekanntmachung der Regierungskommission
om 27. Dezember 1923 wird für den Gemeindebezirk
Fersweiler Octenhausen nachstehendes Ortsstatut erlassen: