Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Bekanntmachungen anderer Behörden.
112 Neuwahl der Beisitzer zum Kaufsmannsgericht
Die Neuwahl der Beisitzer für das Kaufmannsgericht,
ür den Landkreis Saardrücken, Spruchkammerbezirk Sulzbach,
umfassend die Bürgermeistereien Sulzbach, Friedrichsthal,
Quierschied, sindet am Sonntag, den 31. Mai 1931 statt
Das Fahllega befindet sich in Sulzbach, Amtsgericht,
Sitzungsfaal. Die Wahlhandlung beginnt um 2 Uhr nach—⸗
nittags und dauert bis 5 Uhr nachmittags.
Zur Vorbereitung der Wählerlisten für die Neuwahl der
Beifitzer der Spruchkammer Sulzbach des Kaufmannsgerichts
ür den Landkreis Saarbrücken werden hiermit sämtliche
daufleute des Bezirks der Bürgermeistereien Sulzbach,
Friedrichssthal und Quierschied, die wenigstens einen Hand—
ungsgehilfen oder Handlungslehrling regelmäßig das Jahr
hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen,
aufgefordert, sich und ihre wahlberechtigten Handlungs—
zehlilfen und Lehrlinge bis spätestens 18. April 1931
der Geschäftsstelle der Spruchkammer Sulzbach, Zimmer H9,
nündlich oder schriftlich anzumelden. Zur Teilnahme an
den Wahlen sind berechtigt:
solche Kaufleute, die das 20. Lebensjahr vollendet
saben und ihre Handelsniederlassung in dem Bezirk
der Kammer haben,
solche Handlungsgehilfen, die das 20 Lebensjahr voll⸗
endet haben und in dem Besxirk der Kammer he—
chäftigt sind,
weibliche Personen sind zur Teilnahme an den Wahlen
berechtigt.
Personen, die nach 88 31 und 32 des Gerichts—
derfassungsgesetzes zum Amt eines Schöffen unfähig sind.
sind nicht wahlberechtigt.
Den Kaufleuten im Sinne vorstehender Bestimmung
unter 1 fiehen gleich die Mitglieder des Vorstandes einer
Aktiengesellschaft oder eingetragener Genossenschaft oder
Aner als Kaͤufmann geltenden juristischen Person, sowie
die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter
daftung.
Die Vorschriften des Kreisstatuts finden keine Anwen⸗
dung auf Haändlungsgehilfen, deren Jahresarbeitsverdienst
in Lohn oder Gehalt 33 000, Fr. übexrsteigt. Die Vor⸗
schriften des Kreisstatuts finden ferner keine Anwendung
t bie in Apotheken beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge.
Als Beisitzer zur Spruchkammer sind wählbar diejenigen
Wahlberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Wiederwahl ist zutässig Die Wahlberechtigten werden
hiermit aufgefordert, ahlvorschlagslisten bis spätestens
Mai 1931 bei dem Vorsitzenden des Wahlausschusses,
teshorle in Sulzbach Amtsgericht. Zimmer 9 ein—
zureichen.

3

Die Vorschlagslisten, die für Kaufleute und Handlungs—
zehilfen getrennt sein müssen, dürfen höchstens 6 Namen
nthalten. Sie müssen von mindestens 10 Wählern des
hetreffenden Wahlkörpers unter Benennung des für weitere
Verhandlung bevollmächtigten Vertreters unterzeichnet sein.
Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Wahl nur
ür unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden darf.
Die Wählerlisten liegen vom 25, April bis 9. Mai 1931
m Amtsgericht in Sulzbach, Geschäftsstelle des Kauf—
nannsgerichts, während der Dienststunden zu jedermanns
Einsicht offen. Einwendungen gegen die Richtigkeit oder
vollstaͤndigkeit der Listen müssen spätestens binnen 3 Tagen
aach beendeter Offenlegung, also bis spaͤtestens 13. Mai 1931
dei der Spruchkammer Sulzbach des Kaufmannsgerichts ange—
zracht und durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen be⸗
gründet werden. Einmal eingetragene Personen dürfen
dur gestrichen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit
zur Neußerung gegeben worden ist. Für Personen, die
bis zum Tage der Wahl in den Listen nicht aufgenommen
worden sind rubt das Stimmrecht

Personen, die auch in anderen Spruchkammerbezirken
des Kreiskaufmannsgéerichts (Völklingen, Dudweiler, Bre—
hach) wahlberechtigt sind, dürfen ihr Wahlrecht nur für
den Bezirk einer Kammer ausüben.
Sulzbach (Saar), den 27. März 1831.
Der Vorsitzende der Spruchkammer:
Jakobi

113

Vedaunntmachung.
Auf Grund des 8 5, Absatz 2 der Verordnung vom
24 dezember 1911 über Geschäftsgang und Verfahren
der Bersicherungsämter wurden bei der am 10. März
1931 erfoigten Wahl des Beschlußausschufsses des Ver
cherungsamtes des Landkreises Saarbrücken agewählt:
a) als ständiges Mitglied:
Ratzel Robert, Handlungsbevollmächtigter, Völt
lingen, Röchling'sche Werke;
Müller Jakob, Schlosser, Völklingen, Tafelstraße 3
als Stellvertreter:
Neu Peter, Schmiedemeister, Völklingen;
Molter Baptift, Bergmann, Altenwald, Birnenstr. 10
Saarbrücken. den 27. März 1931.
Der Waͤhlleiter:
Dr. Lorscheider,
Regierungsassessor,
stellvertretender Vorsitzender
des Versicherungsamtes

114 Bekauntmachung.
Die Mines Domaniales Francaises de la Sarre hoben
die Verleihung folgenden Wasserrechtes beantragt:
Das Kecht, den Moorbach abwärts des Durchlasses an
der Baungrenze Friedrichsthal —Sulzbach abzuleiten
und in den Moorbachkanal des mittleren Klärweihers
in Altenwald wieder einzuleiten.
Der Antrag wird gemäß 8865 bis 67 des preußischen
Wassergesetzes vom 7. April 7913 hiermit aur öffentlichen
senntnis gebracht.
Die Zeichnungen und Erläuterungen zu dem Antrage
önnen während der Dienststunden bei, den Bürgermeister⸗
imtern in Sulzbach und Friedrichsthal eingesehen werden
Widersprüche gegen die beantragte Verleihung sowie An—
prüche auf Herstellung von —
Rigung sind schriftlich in zwei Ausfertigungen oder zu
Protokoll bei den Bürgermeisterämtern in Sulabach und
Friedrichssthal anzubringen.
Für die Erhebung von Widersprüchen wird eine Frist
ooun zwei Wochen, die am 7. April 1931 beginnt und mit
dem 20. April 1931 endet, bestimmt.
Diejenigen, die innerhalb dieser Frist keinen Wider—
pruch gegen die Verleihung erheben, verlieren ihr Wider—
pruchstecht, und es können wegen nachteiliger Wirkungen
her Nusübung des verliehenen Rechts nur noch die in
3582 des Wassergesetzes bezeichneten Ansĩprüche qgeltend
zemacht werden.
Andere Anträge auf Verleihung des Rechtes zur Be—
rutzung des Moorvaches, durch welche die von den Mines
domaniales Francaises de la Sarre beabsichtigte Benutzung
xeeinträchtigt werden würde, sind innerhalb der gleichen
Frist wie oben bei den Bürgermeisterämtern in Sulzbach
ind Friedrichsthal mit den erforderlichen Unterlagen ein—
ureichen. Nach Ablausfnder Frist gestellte Anträge auf Ver—
eihung werden in diesem Verfahren nicht mehr berücksich
igt.
Saarbrücken, den 26. März 1931.
Hamens des Verwaltungsausschusses des
Saargebietes:
(Verleihungsbehörde.)
Der Vorsitzende:
gez. Dr. Schlodtmann, Oberregierungsrat

Saarbrücken, den 1. April 1931.
Der Landrat: Dr. Wogeler
            
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