Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Fleisch von im Saargebiete geschlachteten Tieren der im
1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Art darf aus dem
Saargebiete nicht ausgeführt werden, bevor es auf An—
z»rdnung des dazu ermächtigten Tierarztes mit dem im
8 7 dieser Bekanntmachung bezeichneten besonderen Kenn—
zeichen versehen ist

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Die Ausfuhr des Fleisches von im Saargebiete geschlach—
eten Tieren der im 8 1 dieser Bestimmungen bezeichneten
Art ist nur zugelassen unmittelbar aus den von mir gemäß
der Vorschriften des 8 1 dieser Bekanntmachung zugelas—
senen öffentlichen Schlachthäusern, und zwar nur mittels
der Eisenbahn oder besonderer von der Abteilung Land—
wirtschaft zu diesem Zwecke zugelassener Kraftwagen, die
mit Einrichtungen zum Aufhängen des Fleisches versehen
sind. Wagen, die zur Beförderung lebenden Schlachtviehes
denutzt werden, dürfen zur Beförderung des auszuführenden
Fleisches nicht verwendet werden, falls sie nicht mit einem
bdesonderen zur Beförderung von lebendem Vieh nicht be—
nutzten Aufbau oder Einsatze versehen sind.
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Die zur Verladung der geschlachteten Schweine benutz—
en Wagen und Behälter müssen sich in einem sauberen
Zustande befinden. Ein Beschmutzen des Wagenbodens beim
Verladen ist tunlichst zu vermeiden. Ist der Wagenboden
beim Verladen beschmutzt worden, so ist er vor Abgang
des Wagens zu reinigen.
Fleischteile dürfen den Wagenboden nicht berühren, es
sei denn, daß der Boden mit einem frisch gewaschenen
Leinentuch oder mit Vergamentvapier bedeckt ist.
812.
Die bei der Verladung frischen Fleisches beschäftigten
Personen müssen bei der Arbeit reine, frisch gewaschene
Schutzkleider aus Leinen tragen, wodurch auch der Nacken
und der Kopf der Personen bedeckt werden.
Die zur Ausfuhr bestimmten Tierkörper dürfen nicht
berladen werden, bevor sie vollkommen abgekühlt sind.
Die zur Ausfuhr bestimmten genießbaren Eingeweide
dürfen vor ihrer vollkommenen Abfühlung nicht geschichtet
gelagert oder vervackt werden.

8 13.
Auf Ansuchen des tierärztlichen Schlachthofleiters oder
des Oberregierungs- und -veterinärrates der Regierungs—
ommission find Personen, die sich bei der Schlachtung,
Aufbewahrung und Verladung des zur Ausfuhr bestimmten
Fleisches als unzuverlässig erwiesen haben, von der weiteren
Beschäftigung bei diesen Schlachtungen auszuschließken

8 14.
Weitergehende Vorschriften meiner Bekanntmachung be—
reffend das Schlachten von Fleisch usw. bei Schweinen
aus Litauen, vom 13. Januar 1931, Verordnungsblatt
Seite 26, bleiben von dieser Anordnung unberührt
8 15.
Die Vorschriften dieser Bekanntmachung finden keine An—
vendung auf Fleisch von Tieren, die von außerhalb des
Saargebietes wohnenden Metzgern zur Verwendung in ihren
ezigenen Metzgereibetrieben geschlachtet werden.
Saarbrücken, den 14. März 1931.
Das Mitglied der Regierungskommission
ür die Angelegenheiten der Landwirtschaft:
dez. Koßmann.

41 Biehsenchenpolizeiliche Anordnung
vetreffend die Ein⸗ und Durchsfuhr von Einhusern, Klauen—
dieh und Geftügel in und durch das Saargebiet (Abände—
rung und Ergänzung der viehseuchenpolizeilichen Anord—
nung vom 22. August 1930, Amtsblatt Seite 555)
Zum Schutze gegen die Gesahr der Einschleppung der
Rotzkrankheit und der ansteckenden Blutarmut der Pferde,
der Maul- und Klauenseuche, der Schweinepest, der Ge—
lügelcholera und der Geflügelpest wird auf Grund des
319 der Anlage zum Abschnitte 1V (Teil 3) des Friedens—
bertrages von Versailles, der 88 7, 17, 18, 20, 24 und 25
des Viehseuchengesetzes vom 86. Juni 1909 (Reichsgesetz
blatt Seite 5199 und des 8 18 der Verordnung der Re—
gierungskommission betreffend die Ein- und Durchfuhr von
Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen über
die Zollgrenze des Saargebieles vom 7. Sktober 1925
Amtsblatt Seite 396) für den Umfang des Sacrgebietes
„—„lgendes andgeordneft

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Die viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend die Ein—
und Durchfuhr von Einhufern, Klauenvieh und Geflügel
in und durch das Saargebiet vom 22. August 1930
— Amtsblatt Seite 555 — erhält die folgenden Zufätze
und Abänderungen:
1. Zwischen den 88 1 und 2 wird eingeschaltet:
2142.
Die Ein- und Durchfuhr von Pferden, Rindern, Schafen,
—
ind durch das Saargebiet bedarf der schriftlichen Geneh—
moanng der Regierungskommission — Abteilung Landwirt—
schaft —

8 1h.
Die Abgabe von Klauenvieh, das zur alsbaldigen Schlach—
ung in das Sgargebiet eingeführt worden ist, als Nutz
und Zuchtvieh ist verboten.
2. Zwischen den 88 6 und 7 wird eingeschaltet:
Kenuzeichnung der eingeführten Rinder und Schweine.
864.
Ueber 3 Monate alte Rinder, die zur alsbaldigen Schlach—
uung über die Zol1grenze in das Saargebiet eingeführt
vurden, ausgenommen Rinder aus dem deutschen Reiche,
oweit sie nicht aus Schlacht- und Viehhöfen kommen,
dürfen von der Eisenbahnrampe, auf der sie ausgeladen
vurden, nicht entfernt werden, bevor die aus reichsdeur—
ichen und aus französischen Schlacht- und Viehhöfen ein—
zeführten Rinder im linken Ohre, die aus dem übrigen
Zollauslande eingeführten Rinder im rechten Ohre durch
Anbringung eines kreisrunden Loches von mindestens
10 Millimeter Durchmesser gekennzeichnet worden sind, es
iei denn, daß sie bereits vor ihrer Einfuhr in dieser Weise
gekennzeichnet worden waren.
Zur alsbaldigen Schlachtung bestimmte Schweine dürfen
über die Zoblgrenze in das Saargebiet nicht eingeführt
verden, bevor sie auf einer Seite des Rückens mit einem
nindestens 10 Zentimeter hohen Brandstempel in deutlich
ichtbarer Weise gekennzeichnet worden sind,
und zwar aus dem Deutschen Reiche eingeführte Schweine
mit dem Brandzeichen „D“,
aus Dänemark eingeführte Schweine mit dem Brand—
zeichen „DKk“,
aus Holland eingeführte Schweine mit dem Brand—
zeichen „A“,
aus Luxemburg eingeführte Schweine mit dem Brand
zeichen „ILu“,
aus Litauen eingeführte Schweine mit dem Brand
zeichen „Jaà“,
n, lateinischen Schriftzeichen. Aus Litauen eingeführte
Schweine müssen auf beiden Seiten des Rückens gebrann
ein.
3. Der 8 7 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:
(Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse.)
Mit der Eisenbahn eingeführte Tiere der im 8 1 beseich
neten Art müssen begleitet fsein:
von einem Ursprungszeugnisse, das von der Polizei—
behörde oder dem beamteten Tierarzte des Herkunfts—
ortes ausgestellt ist, den Namen des Absenders und
des Empsfängers, den Herkunfts⸗-, Verlade- und Be—
stimmungsort der Tiere, sowie die Nummer des Wag—
Jons enthält und aus dem hervorgeht, daß sowohl an
dem Herkunsts- als auch an dem Verladeorte bei Ein—
hufern die Rotzkrankheit, bei Klauentieren die Maul—
und Klauenseuche, bei Schweinen die Schweinepest und
dei Geflügel die Geflügelcholera und Geflügelpest wäh—
cend der letzten 6 Wochen nicht geherrscht haben,
oon einem mit dem Dienststempel versehenen amtstier—
ärztlichen Gesundheitszeugnis, aus dem hervorgeht, daß
die Tiere unmittelbar vor der Verladung untersucht
und frei von Erscheinungen befunden worden sind,
die auf das Vorhandensein einer anzeigepflichtigen
Seuche schließen lassen.
1. Der Absaßk 3 des 8 13 fällt fort.
82.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach
»en Strafvorschriften der 88 74bis 74 des Viehseuchen⸗
gesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt Seite 519
hestraoft

Die vorstehende viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt
ine Woche nach ihrer Veröffentlichung in Kraft
Zaarbrücken, den 14. März 1931.
Das Mitglied der Regierungskommission
rür die Angelegenheiten der Vandwirtschaft
gezrz 08ßmann

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