Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

314

Wählbar sind nur Personen, die das 25. Lebensjahr
hollendet haben, und zwar auch Personen weiblichen Ge⸗
schlechts. Personen, die nach 831 und 32 des Gerichts⸗
erfaffungsgesetzes zum Amt eines Schöffen unfähig sind,
sind nicht wählbar. Die zu Waͤhlenden müssen in dem Be⸗
irk der Spruchkammer Zudweiler, der die Bürgermeisterei
Zdudweiler umfaßt, ihre Handelsniederlassung oder Be⸗
chäftigung haben.
Wahlberechtigt sind
a) folche Kaufleute, die das 20. Lebensjahr vollender
haben, in dem Bezirk der Kammer ihre Niederlassung
haben und mindestens einen Handlungsgehilfen oder
dandelslehrling regelmäßig das Jahr hindurch oder
A gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen;
solche Handlungsgehilfen, die das 20. Lebensjahr
bollendet haben und in dem Spruchkammerbezirk Dud⸗
weiler beschäftigt sind.
Auch weibliche Personen sind wahlberechtigt.
Wer nach 88 31 und 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes
zum Amt eines Schöffen unfähig ist, ist nicht wahlberechtigt.
Die in Apotheken befindlichen Gehilfen sind weder wähl⸗
zar noch wahiberechtigt, desgleichen Haͤndlungsgehilsen,
deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 33000
Franken übersteigt.
Den Kaufleuten stehen gleich die Mitglieder des Vor—⸗
standes einer Aktien-Gesellschaft oder eingetragenen Ge⸗—
sofsenschaft oder einer als Kaufmann geltenden juristischen
ßerson sowie die Geschästsführer einer Gesellschaft mit be—
chvankter Haftpflicht.
Personen, die auch in anderen Spruchkammerbezirken
des Kreiskaufmannsgerichtes (Völklingen, Sulzbach, Brebach)
vahlberechtigt sind, dürsen ihr Wahlrecht nur für den Be—
zirk e in er Kammer ausüben.
die Wählerlisten liegen vom Samstag, den 14. März
1931 bis Freitag, den 27. März 1931, im Büro der
Berichtsschreiberei des Kaufmannsgerichts im Hause Schuler
gegenüber dem Rathaus in Dudweiler (Wohnungsamt) wäh⸗—
deud den Dienststunden zu jedermanns Einsicht offen, Ein—
vpendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der
disten müssen spätestens binnen 8 Tagen nach beendeter
Austegung, also spätestens bis zum Montag, den 30. März
1931ber der Spruchkammer Dudweiler des Kreiskauf⸗
nannsgerichts angebracht und durch Vorlage entsprechen⸗
—— Einmal eingetra⸗
gene Personen dürsen nur gestrichen werden, nachdem
hnen zuvor Gelegenheit zur Aeußerung gegehen worden ist.
Für Personen, die bis zum Tage der Wahl in den Listen
nicht aufgenommen sind, ruht das Stimmreécht. Die Wahl⸗
berechtigten werden hiermit aufgefordert, Wahlvorschlags—
isten bis spätestens Freitag, den 8. April 1931, bei dem
interzeichneten Vorsißenden des Wahlausschusses, Gerichts⸗
schreiberei des Kaufmannsgerichtes im Hause Schuler gegen⸗
iber dem Rathause einzureichen.
Die Vorschlagslisten, die für Kaufleute und Handlungs—
zehilfen getrennt sein müssen, dürfen höchstens 6 Namen
nthalten Sie müssen von mindestens 10 Wählern des
beireffenden Wahlkörpers unter Benennung eines für wei—
De r dondiunben bevollmächtigten Vertreters unterzeich—
net sein.
Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Wahl nur für
iveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden darf.
Dudweiler, den 3. März 1931.
Der Vorsitzende des Wahlausschusses:
Mügel, Justizrat.

37 Nachtrag
zur Steuerordnung über die Aufbringung der Kosten der
Zuchtbockhaltung der Gemeinde Rittenhofen.
Auf Grund des 8 4 der Verordnung über die Haltung
uind Körung der Stiere, Ziegenböcke und Eber vom 19. De—
zember 1923 in Verbindung mit 88 13 und 16 des Kom—
nunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
bom 21. Dezember 1923 und auf Gruünd des Beschlusses des
Bemeinderales von Rittenhofen vom 12. Dezember 1930
wird folgender Nachtrag erlassen:
81.
der bisherige 8 1.Absatz 1 erhält solgenden Wortlaut:
Zur Deckung der Unterhaltskosten der Gemeindezucht—
docdhaltung wird von den Ziegenbesitzern eine Steuer er—
zoben, welche für jede zuchtfähige weibliche Ziege 20 Fr.
ährlich beträat.

82.
Dieser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in
graft.
Riedelsberag, den 15. Dezember 1930.
Der Bürgermeister:
gerz Ahrens

Nr. RK. A. II. 6576.
Genehmigt. Beschluß vom 30. Dezember 1930.
Saarbrücken, den 31. Dezember 1930.
Der Kreisausschuß:
gez. Vogeler.

Auf Grund des 8 47 Absatz III a R. A. G. wird vor—
tehender Genehmigung des Kreisausschusses zu Saarbrücken—
dand hiermit die Zustimmung erteilt.
Saarbrücken, den 13. Februar 19831.
Das Mitglied der Regie- Das Mitglied der Regierungs—
rungskommission für die kommission für die Angelegen
Finanzen: heiten des Innern:
gez. J. Morize. gez. E. C. Wilton.
Veröffentlicht:
Riegelsberg, den 3. März 1931.
Der Bürgermeister.
J. V.: Der Beigeordnete:
Albert.

38 Nachtrag
zur Steuerordnung über die Aufbringung der Kosten der
Zuchtbockhaltung der Gemeinde Kölln.
Auf Grund des 8 4 der Verordnung über die Haltung
ind Körung der Stiere, Ziegenböcke und Eber vom 19. De—
ember 1983 in Verbindung mit 88 13 und 16 des Kom—
nunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
zom 21.“ Dezember 1923 und auf Grund des Beschlusses
des Gemeinderates von Kölln vom 12. Dezember 1930
wird folgender Nachtrag eraen:
Der bisherige 8 1 Absatz erhãlt folgenden Wortlaut:
Zur Deckung der Unterhaltskosten der Gemeindezucht
zochaltung wird von den Ziegenbesitzern eine Steuer er⸗
soben, welche für jede zuchtfähige weibliche Ziege 20 Fr
üährlich beträgt

8 2.
dreler Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in
Kraft.
Riegelsberg, den 15. Dezember 1930.
Der Bürgermeister:
gez. Ahrens.

Nr. K. A. II. 6576.
Genehmigt. Beschluß vom 30. Dezember 1930.
Saarbrücken, den 31. Dezember 1930.
Der Kreisausschuß:
dgez. Vogeler.

Auf Grund des 8 47 Absatz 1III a R. A. G. wird vor-⸗
tehender Genehmigung des Kreisausschusses zu Saarbrücken
Land hiermit die Zustimmung erteilt.
Saarbrücken, den 13. Februar 1931.
Das Mitglied der Regie- Das Mitglied der Regierungs—
rungskommission für die kommission für die Angelegen—
Finanzen: heiten des Innern:
gez. J. Morize. gez. E. C. Wilton.
Veröffentlicht:
Riegelsberg, den 8. März 1931.
Der Bürgermeister.
3. V.: Der Beigeordnete:
Albert.

39

Bekanntmachung.
Die mit dem 30. April 1931 freiwerdende Jagd auf
dem Gemeindebann Etzenhofen-Güchenbach-Sellerbach be—
absichtige ich öffentlich, meistbtetend vom 1. Mai 1931 ab
neu zu verpachten.
Die von mit in Aussicht genommenen Pachtbedingungen
liegen zwei Wochen lang, und zwar vom 12. März bis
einschließlich 26. März 1931, bei mir zur Einsicht offen.
Jeder Jagdgenosse kann gegen die Art der Verpachtung
und gegen die Pachtbedingungen während der, Auslegungs⸗
rift Einspruch beim Kreisausschuß in Saarbrücken erheben
Etzenhofen. den 3. März 1931.
Der Jagdvorsteher:
Prinz, Gemeindevorsteher
Güchenbach, den 3. März 1931.
Der Jagdvorsteher:
Schneider, Gemeindevorsteher
Sellerbach, den 3. März 1931.
Der Jagdvorsteher:
Jungmann, Gemeindevorsteher.
F ein——
Saarbrücken, den 11. März 1941
dDder Nandrat: Dr Rodeler
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.