Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Artikel 3.
Geschãftsführung.
Der Vorsitzende des Versicherungsamtes, bei dem der
Bertragsausschuß besteht, oder ein von ihm ernaunter
Stellvertreter führt die laufenden Geschäfte des Vertrags⸗
ausschusses und bereitet die zu behandelnden Sachen vor.
Der Vorsitzende kann auch bei der Erledigung der ihm im
übrigen durch die Vertragsausschußordnuͤng übertragenen
Aufgaben durch den Stellvertreter vertreten werden
Artikel 4.
Zusammensetzung.
z. Der Vertragsausschuß besteht aus mindestens je drei
Vertretern der Kassen, die in dem Bezirk des Vertragsaus—
chusses ihren Sitz haben, und der im Arztregister einge—
ragenen Aerzte im Ehrenamt.
2. Für jeden Vertreter sind Stellvertreter in der erfor—
derlichen Zahl zu wählen.
3. Die Vertreter der Kassen werden aus den Vorstands⸗
mitgliedern oder Angestellten der beteiligten Kassen, die
Bertreter der Aerzte aus den im Arztregister eingetragenen
Aerzten gewählt.
4. Unter den Aerztevertretern müssen die zur Kassen—
raxis zugelassenen Aerzte in der Mehrheit sein. Auf der
Kassenseite sollen verschiedene Kassenarten vertreten sein.
Unter den BVertretern der Kassenseite sollen sich Arbeit—
geber und Arbeitnehmer befinden.
5. Vertreter der Kassen und Aerzte können auch solche
Angestellte der beiderseitigen Organisationen oder von ver—
bänden dieser Organisationen sein, die kraft Satzung oder
Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
Artikel 5.
Wahl der Vertreter.
Die Wahl der Kassen- und Aerztevertreter erfolgt ge—
trennt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit ge—
»undenen Listen. Der Vorsitzende des Versicherungsamtes
leitet die Wahlen.
2. Die Kassen innerhalb des Vertragsausschußbezirkes und
die im Arztregister des Bezirkes eingetragenen Aerzte bilden
je eine Wahlvereinigung. Bie Stimmen der Kasse richten sich
iach der Zahl ihrer Mitglieder. Die Stimmen einer Kasse
verden durch die Mitglieder ihres Vorstandes abgegeben.
3. Einer, Wahl bedaärf es nicht, wenn nur ein Wahl⸗
vorschlag eingegangen ist. Der Wahlleiter soll auf eilie
Finigung hinwirken.
4. Die Wahl ersolgt auf fünf Jahre. Die Gewählten
bleiben nach Ablauf dieser Zeit im Amt, bis ihre Nach⸗
folger eintreten. Wer ausscheidet, kann wiedergewählt wer⸗
den. Die Niederlegung des Amtes ist jederzeit zulässig.
ĩ. Das Oberversicherungsamt erlaßt eine Wahlordnung.
Artikel 6.
Wahrnehmung der Aufgaben des Bertragsausschusses durch
den Vorsitzenden des Versicherungsamts.
4. Kommt die Bildung eines Vertragsausschusses nicht
zustande, weil eine Gruppe sich an der Wahl nicht bée—
teiligt, so nimmt der Vorsitzende des Versichérungsamts
zinstweilen die Aufgaben des Vertragsausschusses wahr.
2. Das gleiche gilt, wenn während der Wahlzeit so viele
bertreter und Siellvertreter ausscheiden, daß eine ord—
ungsmäßige Besetzung (Artikel 8 nicht mehr möglich ift.
In diesem“ Falle find unvderzůüguch Ersatzwahlen für die
etreffende Gruppe einzuleiten.
Z. Das Amt der in der Ersatzwahl Gewählten endet
nit dem Zeitpunkt, in dem das AÄAmt der ausgeschiedenen
Bertreter nach Ariikel 5 Absah Jgeendet häne
Artikel 7.
Aurufitug des Vertragsausschusses. Erfordernis mündlicher
Verhandlung. Ladung.
. Der Vertragsausschuß wird schriftlich angerufen.
2. Vor dem Vertragsausschuß hat eine mündliche Ver—
handlung stattzusinden Der Vorsitzende des Versicherungs—
Imts bestimmt den Zeitpunkt und ladet die Kassen⸗ und
Aerztevertreter sowie die Parteien durch eingeschriebenen
Brief, gegen Postzustellungsurkunde oder Empfaugsschein.
die Ladung sott wenigstens eine Woche vor der mündlichen
Berhandlung erfoltden
Abtikel 8.
Besetzung des Vertragsausschusses.
Der Vertragsausschuß verhandelt unbeschadet der Vor—
chrift des Artikels 6in der Besetzung mit mindestens je
drei Vertretern der Kassen und der, AÄerzte. Er ist jedoch
auch dann beschluüßfähig wenn von jeder Seite mindestens
zwei Vertreter anwesend sind.
2. Auf Verlangen der am Vertragsabschluß beteiligten
dasse treten für die Verhandlung über ihren Vertrag
an die Stelle der Kassenvertreter im Vertragsausschuß be—
ondere von ihrem Bointde heeine— Mertreter ünfer

denen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer besfinden sollen.
Zind am Vertragsabschluß mehrere Kassen beteiligt, so
önnen sie einen entsprechenden Antrag nur gemeinsam
tellen. Alsdann haben sich die Vorstände der Kassen über
die Bezeichnung der Vertreter zu einigen. Mangels einer
Finigung wird in der ordentlichen Besetzung verhandelt.
3. Ist ,an der Verhandlung über Einzelarztverträge nur
die Betriebskrankenkässe der Verkehrsanftalten des Saar—
gebietes beteiligt, so treten, falls die Aerztevertreter nicht
gleichzeitig Bahnkassenürzte find, an die Stelle von zwei
ausscheidenden Aerztevertretern zwei vom Verein der Bahn⸗
und Bahnkassenärzte Trier-Sagarbrücken bezeichnete Bahn—
tkassenärzte. Die Aerztevertreter bestimmen unter fich, wer
bon ihnen ausscheiden soll.
4. Die Verhandlung im Vertragsausschuß leitet abwech⸗
elnd ein Vertreter der Kassen und der Aerzte. Bei der
ersten Verhandlung führt ein Vertreter derjenigen Gruppe
den Vorsitz, die das älteste Mitglied auszueisen hat
Artikel 9.
Verfahren bei Veschlußunsähigteit.
Ist der Vertragsausschuß nicht beschlußfähig, so hat der
Borsitzende des Versicherungsamtes unverzüglich eine zweite
Sitzung anzuberaumen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder verhandelt wird. Hierauf ist
zei der Einladung zur Sitzung besonders hinzuweisen
Artikel 10.
Nichtöffentlichkeit der Verhandlung. Schweigepflicht.
i. Die Verhandlungen im Vertragsausschuß sind nicht
ffentlich. Auf Beschluß der Mehrheit beider Gruppen kann
edoch bestimmten Personen die Anwesenheit und die Teil—
iahme an der Beratung gestaättet werden.
2. Durch Beschluß der Mehrheit beider Gruppen kann
den in der Verhandlung Anwesenden über einzelne Punkte
eine Schweigepflicht auferlegt werden.
Artikel 11.
Niederschrift, Feststellunz des Ergebnisses
der Verhandlungen.
Ueber die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufer—
tigen. Sie muß die Namen der Sitzungsteilnehmer und
das Ergebnis der Verhandlung ersehen lassen. Kommt im
Vertragsausschuß eine Einigung über Inhalt und Wort—
aut des Vertrags zustande, so ifst diese in der Niederschrift
auszunehmen. Hierbei kann auf einen von den Parteien
dorgelegten oder im Vertragsausschuß aufgestellten Ver—
tragsentwursf Bezug genommen werden, sofern eine jede
der Parteien eine Abschrift davon besitzt und eine weitere
Abschrift sich bei den Aklen des Vertragsausschusses befindet.
die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und einem
bertreter derjenigen Gruppe zu vollziehen, die den Ver—
Jandlungsleiter nicht gestellt hat. Die Riederschriften sind
heim Versicherungsamt aufzubewahren.
Artikel 12.
Schlußbestimmungen.
Die Vertragsausschußordnung tritt, soweit es sich um
die Maßnahmen zu ihrer Durchführung handelt, mit dem
Tage der Verkündung im Amtsblatt der Regierungskommis—
sion in Kraft. Die Wahlen der Vertreter der Kassen und
Aerzte bei den Vertragsausschüssen nach diesen Bestimmun—
gen haben bis zum 1. April 1931 stattzufinden. Im übrigen
ritt die Vertragsausschußordnung mit dem 1. April 1931
n Kraft. Sie findet auf alle an diesem Tage schwebenden
Vertragsverhandlungen Anwendung.
Vorstehendes wird hiermit bekañntgemacht
Saarbrücken, den 12. Februar 1931.
Der Vorsitzende
des Ausschusses für Aerzte und Krankenkassen:
gez. Dr. Schäfer,
Landgerichtspräsident

36 Bekauntmachung
vetreffend die Wahl von Beisitzern für das Kaufimanns⸗
gericht für den Landkreis Saarbrücken, Spruchkammerbezirt
DDidweillet.

Die Wahl der Beisitzer für das Kaufmannsgericht für den
Landkreis Saarbrücken, Spruchtammerbezirt Dudweiler, fin—
det am Dienstag, den 28. April 1931 statt.
Das Wahllokal befindet sich im Rathaus in Dudweiler
Sitzungssaal), Die Wahlhandlung beginnt um 3 hr nach—
mittags und dauert bis 5 Uhr nachmittags.
Zu wählen sind 6 Beisitzer aus dem Kreise der Kauf—
leute, die mindestens einen Handlungsgehilfen oder Hand⸗
lungslehrling regelmäßig das Jahr hindurch oder zu ge⸗
vissen Zeiten des Jahres beschäftigen, und ä Beifitzer dua
vem Kreise der Han—fungsdgehiffen
            
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