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ia . Nachtrag
zur Ordnung über Abgabe von Wasser aus dem Wasserwerk
der Gemeinde Sellerbach.
Auf Grund der 88 4 und 7 des Kommunalabgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember
1923 und in Gemäßheit des Beschlusses des Gemeinderates
zu Sellerbach vom 9. Januar 1931 wird hiermit zur
Ordnung über die Abgabe von Wasser aus dem Wasser—
werk der Gemeinde Sellerbach vom 10. Juli 1928 sol—
gender Nachtrag erlassen:
1.
Der 8 18 erhält folgenden Wortlaut:
Es werden pro Person 20 Franken und pro Stück Groß—
zieh 30 Franken, mindestens aber pro Hausanschluß 60
Franken jährlich erhoben, wobei in kinderreichen Familien
die die Zahl 5 übersteigenden Kinder unter 14 Jahren nicht
in Anrechnung gebracht werden. Nach Wassermesserverbrauch
ird das Wasser nur noch an gewerbliche Betriebe zum
Preise von 3,50 Franken pro Kubikmeter abgegeben, wobei
aber mindestens die oben genannten PVauschsätze bezahlt
verden müssen. F
eser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in
straft.
Riegelsberg, den 16. Januar 1931.
Der Bürgermeister:
Siegel.) gez. Ahrens.
K. A. I. 428.
Genehmigt. Beschluß vom 2. Februar 19831.
Saarbrücken, den 5. Februar 1931
Der Kreisausschuß:
gez. Vogeler.
Veröffentlicht!
stiiegelsberg, den 13. Februar 1931.
Der Bürgermeister:
Ahrens.
Ammeldungen
kür die Kaufmannusgerichtswahlen.
Zum Zwecke der Aufstellung der Wählerlisten für die
demnächst, stattfindende Wahl der Beisitzer für die Spruch—
ammer Dudweiler des Kaufmannsgerichtes für den Land—
reis Sgarbrücken, umfassend den Bézirk der Bürgermeisterei
Ddudweiler, werden hierdurch gemäß 8 24 letzter Absatz des
kreisstatuts für das Kaufmannsgericht für den VLandkreis
zaarbrücken vom 22. 12. 1923 in Verbindung mit 8 27
Absatz 2 des Kreisstatuts für das Gewerbegericht für den
Landkreis Saarbrücken vom 6. 83. 1922 fämtliche Kauf—
eute Gelbständige Handelstreibende) im Bürgermeisterei—
zezirk Dudweiler, die wenigstens einen Handlungsgehilfen
oder Handelslehrling regelmäßig das ganze Jahr hindurch
oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen, aufge—
ordert, bis zum
Montag, den 2. März 1931
sich und ihre wahlberechtigten Handlungsgehilfen unter
Beifügung der erforderlichen Bescheinigungen im Büro der
Berichtsschreiberer im Hause Schuler gegenüber dem Rat—⸗
——
zu diesem Zwecke bei der Anmeldestelle unentgeltlich verab—
olgt.
Zur Teilnahme an den Wahlen sind alle männliche
und weibliche Kaufleute und Handlungsgehilfen im Sinne
des Statuts berechtigt, welche das 20. Lebensjahr vollendet
und im Bezirk der Spruchkammer Dudweiler ihre Handels—
niederlassung bzw. Beschäftigung haben. Ausgenommen sind
diejenigen VPersonen, welche zu dem Amt eines Schöffen
unfähig sind. Gerichtsverfassungsgesetz 88 31 und 32.)
Auf Handlungsgehilfen, deren Jahresarbeitsverdienst an
dohn oder Gehalt 33000 Franken übersteigt, sowie auf
die in Apotheken beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge
inden die Vorschriften des Kreisstatuts für das Kauf—
nannsgericht für den Landkreis Saarbrücken ebenfalls keine
Anwendung. (8 3.)
Ueber den Begriff Kaufleute und Handlungsgehilfen so—
wie über die Voraussetzungen zur Wahlberechügung sind
die Bestimmungen in 883, 9 und 10 des Stafuts maß—
gebend. Den Kaufleuten siehen gleich die Mitglieder des
Vorstandes einer Aktiengesellschaff oder eingeträgenen Ge—
nossenschaft oder einer als Kaufmann geltenden juristischen
Person, sowie die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit
zeschränkter Haftung. In Zweifelsfällen wird Auskunsit
zei der Anmeldestelle erteilt.
Dudweiler, den 21. Februar 1931.
Der Vorsitzende des Wahlausschusses
Mügel, Justizrat
— —
Saarbrücken, den 25. Februar 1931
Der Landrat: Dr. Vogeler.