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Ganrbrscker Kresßsblott
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs
Ignguna ped nihemte A3 Ipe und e W
Hofer Al⸗G. Sagrbrucken —Bölklingen. — Fernspre
Bebr. der Druckerei Rr. 1184 (Amt Saarbrücken). precher
Nr. 7 Mittwoch,
In
Polizeiverordnung betr. die Gedenkfeier für die Opfer
des Weltkrieges am 1. März 1931 (S. 25). — Bekannt-⸗
nachung betr. die Grundlagen für die Berechnung der
Standhäftigkeit hoher freistehender Schornsteine aus Mauer—
verk und Eisenbeton (S. 25). — Verordnung zur Mende—
rung des Scheckgesetzes und des Wechselsteuergesetzes (S. 25).
— Verfügung betr. den Brieftelegrammdienst zwischen
Deutschland und dem Saargebiet (S. 26). — Bekannt-—
nachung betr. die Bestellung von Vorständen privater
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
69 Polizeiverordnung
betr. die Gedenkfeier für die Opfer des Weltkrieges
am 1. März 1931.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über
die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
uind der Allerhöchsten Kabinettsorder vom 7. Februar
1837, sowie der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 1. März 1850 sowie ferner gemäß
Artikel 2, Ziffer 5, des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern
vom 26. Dezember 1871 wird folgendes angeordnet:
Artikel 1.
Am 1. März 1981, dem Gedenkseiertag für die Opfer des
Weltkrieges sind Tanzmusiken, Bälle und sonstige Lust⸗
harkeiten, Konzerte, Theater⸗- und Musikaufführungen, sowie
Kinovorführungen und Schaustellungen jeder Art bis 18
Uhr verboten, auch wenn sie in geschlossenen Gesellschaften
stattfinden.
Artikel 2.
Zuwiderhandlungen werden gemäß g8 366, Ziffer 1, des
Reichsstrafgesetzbuches in Verbindung mit 81 der Ver—
ordnung vom 10. Januar 1923 (Amtsblatt S. 22) betref⸗
end Festsetzung der Geldstrafen mit Geldstrafe bis zu
50— Fr. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Saarbrücken, den 24. Januar 1931.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. E. C. Wilton.
50 Bekanntmachung
betr. die Grundlagen für die Berechnung der Stand⸗
jestigkeit hoher freistehender Schornsteine aus Mauerwert
und Eisenbeton.
Der Deutsche Normenausschuß hat im Benehmen mit
Wissenschaft, Industrie und Behörden neue Grundlagen
für die Berechnung der Standfeftigkeit hoher freistehender
Schornsteine (Din 1056). nebft Ausführungsbestimmungen
Din 1058) aufgestellt. Unter Aufhebung aller bisher für
die Berechnung von Schornsteinen ergangener Anweifsungen
vird hestimmt, daß diese neuen Berechnungsgrundlagen
Din 1056) im Saargebiet bei der Prüfung von Bau—
gesuchen allgemeiner Art sowie von Gesuchen auf Er—
teilung der besonderen Genehmigungen, welcher die in den
z8 16 24 und 25 der Reichsgewerdeordnung bezeichneten
Anlagen bedürfen, ab 1. Apruü1931 in sedem Falle an—
zuwenden sind, ferner daß bei der Abnahme der danach
ausgeführten Anlagen die Erfüllung der Ausführungs—
bestimmüngen nach“ Din 1058 unter? Berücksichtigung der
nachstehend zu 8 5 a. a. O. gemachten Einschränkungen nach—
zuprüfen ist. Dabei ift der Beachtung folgender Punkte
hesondere Aufmerksamteit zu widmen:
1. Der Nachweis der ausreichenden desigeeg der ver⸗
wendeten Baustoffe gemäß Din 1056 83 bis 5 ist als
erbracht anzusehen,“ wenn die entfprechenden Keug—
Bezugspreis,für das Vierteliahr 5410 Ft.
Anzeigengebühren:, Die Gmal gespaltene Millimeter⸗-Zeile
oder deren Raum 60 GEits.
18. Februar 1931 57. Jahrg.
it:
bereine zu Vormündern (S. 26). — Aenderung der Aus—
ührungsbestimmungen zu 8 82 des Gesetzes über das
Verfahren in WVersorgungssachen (S. 26). — Bekannt—⸗
machung betr. Ausschuß für Aerzte und Krankenkassen
der Saarknappfchaft (S. 26. — Im Monat Januar aus—
gestellte Jagdscheine (S. 27). TErloschene Maul- und
Tlauenseuche in Lauterbach (S. 27). — Berichtigung
S. 27). — Gewählte Versicherungsvertreter als Beisitzer
— V—
nisse vom Lieferer der Baustoffe in glaubwürdiger
Form vorgelegt werden. Besonderer Wert ist auf aue
——* bei Verwendung von Kalksandsteinen zu
egen.
Kalksandsteine sollten da nicht verwendet werden, wo
eine baldige Zerstörung durch die Rauchgase zu er—
warten ist.
Die durch Fuchsöffnungen und dergleichen bedingten
Querschnittschwächungen des Sockels und Schaftes sind
gemäß Din 1056 8 9 besonders zu berükksichtigen.
Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß
in den Din-Blättern nur die Berechnungsgrundlagen, nicht
aber die Berechnungsart geregelt worden sind. Es muß
daher den Bauherren bzw. Bauunternehmern überlassen
bleiben, eine den anerkannten Regeln der Wissenschaft und
Technik entsprechende Berechnungsart zu wählen. In glei—
her Weise steht denselben auch die Wahl der zu verwen—
denden Berechnungsvordrucke frei. Zu fordern ist jedoch
in jedem Falle, daß aus den eingereichten Unterlagen alle
zur Prüfung der Berechnung ersorderlichen Angaben ein—
deutig zu entnehmen sind.
Die Entscheidung darüber, in welchem Umfange gemäß
z3 5 der Ausführungsbestimmungen (Din 1058) eine Ueber—
vachung des Baues und eine Abnahme der Schornsteine
durch besondere Sachverständige vorzunehmen ist, wird
»orläufig in Anlehnung an die bisherige Uebung und nach
Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse dem Ermessen der für
die Bauabnahme zuständigen Stellen überlassen. Gegebenen—
falls sind von den Abnahmestellen im Besteigen der Schorn⸗
teine geübte Personen hinzuzuziehen, deren Eignung und
Unparteilichkeit außer Frage steht. Der Erlaß einer be—
onderen Anweisung bezüglich Durchführung des 8 5 der
Ausführungsbestimmungen bleibt jedoch vorbehalten, wenn
dies erforderlich werden sollte.
Die neuen Berechnungs- und Ausführungsbestimmungen
sind von den zuständigen Behörden vom 1. April 1931
ab anzuwenden. Der Dampfkesselüberwachungsverein erhält
unmittelbar Nachricht. Es bestehen keine Bedenken gegen
ꝛ»ine frühere Anwendung, wenn diese bauseitig beantragt
vird. Die für den Dienstgebrauch der beteiligten Behörden
rforderlichen Din-Blätter, Din 1056 und 1058, können
on dem Beuth-Verlag in Berlin S 14 bezogen werden
Saarbrücken, den 17. Januar 1931.
Das Mitglied der Regierungs- Das Mitglied der Regierungsfommission
für die Angelegen- kommission für die Abteilung
heiten des Innern: Oeffentliche Arbeiten:
gez. E. C. Wilton. gez. Dr. v. Ehrnrooth.
51 Verordnung
zur Aenderung des Scheckgesetzes und des Wechjsel⸗
je uergesetzes.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
schnitt IV (Teil 8) des Friedensvertrages von Versailles
und nach Anhörung der gewählten Vertreter der Bevöl—
erung verordnet die Regierungskommission gemäß ihrem
Beschlusse vom 4. Februar 1931.