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Ad — Notverordnung
betr. das Verbot nächtlicher Geländeübungen und Märsche.
NAuf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
schnitt IV. (Teil 83) des Friedensvertrages von Versailles,
verordnet die Regierungskommission auf Grund ihres Be—
schlusses vom 16. Dezember 1931, was solgt:
Artikel 1.
In der Zeit von 17 Uhr, bis 7 Uhr sind Geländer und
Ordnungsübungen (Geländespiele, Geländesport usw.) und
Vorbereitungen dazu sowie alle Märsche in geschlossener
Ordnung unter freiem Himmel verboten.
Artikel 2.
Ausgenommen von dem Verbote des Artikels 1 sind:
a) behördlich angeordnete Veranstaltungen,
6)9 Märsche (Ausflüge) von Personen im Kindesalter.
Artikel 3.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen
werden bestraft mit Geldstrase bis zu 750 Franken oder
mit Haft bis zu 6 Wochen.
Artikel 4.
Diese Notverordnung tritt in Kraft mit dem Tage ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt. Sie tritt außer Kraft mit
dem Inkrafttreten einer gleichartigen Verordnung, deren
Entwuͤrf den gewählten Vertretern der Bevölkerung zur
Begutachtung vorgelegt werden wird.
Saarbrücken, den 16. Dezember 1931.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Praͤsident:
dgez. E. C. Wilton.
441 Verordnung
betr. Anstellung und Zuständigkeit der Notare.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
schnitt 1v“ (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
berordnet die Regierungskommission nach Anhörung der
gewählten Vertreter der Bevölkerung gemäß ihrem Beschlusse
vom 16. Dezember 1931:
Artikel 1.
Zur Bekleidung des Amtes eines Notars im Saargebiet
ist befähigt:
wer in einem deutschen Lande die Fähigkeit zum
Richteramte erlangt hat,
wer in einem deutschen Lande oder in dem früheren
eieglande Elsaß⸗Lothringen zum Notar ernannt wor—
en ist.
Die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes in einem No—
tariate nach erlangter Befähigung zum Richteramte ist nicht
Voraussetzung der Ernennung.
Die Zustän digkeit des im Saargebiete tätigen Notars er—
streckt ich auf das ganze Saargebiet.
Artikel 2.
Wer nach Artikel 1 die Befähigung zur Bekleidung des
Amtes eines Notars besitzt, ist zur Vertretung eines Notars
und zum Notariatsverweser befähigt.
Artikel 3.
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgten
Ernennungen und Bestellungen der nach Artikel 1 und 2
befähigten Personen sind, insbesondere hinsichtlich der
Kechtswirksamkeit der von ihnen vorgenommenen Amtshand⸗
lungen als gültig erfolgt, anzusehen. Für die Zuständig—
keit der Notare gilt das Saargebiet seit seinem Bestehen
als einheitliches Gebiet.
Saarbrücken, den 16. Dezember 1931.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
412 Bekanntmachung
betr. die Höhe des Mietpreises für die Monate Jaunar,.
Februar und März 1932.
Auf Grund der Verordnung vom 21.. Januar 1931,
betreffend Regelung des Wohnungswesens (Amtsblatt vom
22. Januar 1931 Nr. 35), nach Anhörung der durch
Artikel 24 der Verordnung vom 27. Juli 1926, betreffend
Abänderung der Bestimmungen über das Wohnungswesen
eingesetzten Kommission, hat die Regierungskommission be—
chlossen, den Umrechnungsfaktor für die Monate Januar,
Februar und März 1932 derart festzusetzen, daß eine Mark
Friedensmiete
für Januar — 3,85 Franken
für Februar — 3,85 dranten
für März — 3,85 Franken
gerechnet wird.
Saarbrücken, den 16. Dezember 1931.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Prasident:
gez. E. C. Wilton.
413 Bekanntmachung
betr. die Errichtung einer unterirdischen Telegraphenlinie.
Der Plan über die Errichtung einer unterirdischen Tele—
graphenlinie in Kleinblittersdorf von der Postagentur
(Haus Nr. 159) in der Mühlenstraße bis zum Bahnhof liegt
bei dem Telegraphenbauamt in Saarbrücken vom 14. De—
zember ab, vier Wochen aus.
Saarbrücken, den 12. Dezember 1931.
Telegraphenbauamt.
Berichtigung.
In der im Kreisblatt Nr. 49 vom 9. Dezember 1931
veröffentlichten Viehseuchenpolizeilichen Anordnung betref—
fend die Kennzeichnung der in das Saargebiet eingeführten
Pferde ist in der Einleitung in der vierten Zeile hinter
den Worten „auf Grund“ einzuschalten des „S 19“.
415
Hinweis.
Auf die im Verordnungsblatt der Regierungskommission
des Saargebietes Nr. 51 vom 29. Dezember 1931 veröffent⸗
lichte Notverordnung betr. Sicherung, des Bestandes der
Sozialversicherungsträger wird hingewiesen.
Saarbrücken, den 30. Dezember 1931.
Der Landrat: Dr. Vogeler.