Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Nicht mitgeteilte Beratungsgegenstände und Anträge kann
der Vorsitzende zur Verhandlung zulassen, wenn nicht die
Mehrheit der anwesenden Mitglieder widerspricht
83.
Der Gesamtausschuß ist beschlußfähig, wenn von den
Vertretern der Aerzte und der Krankenkassen mindestens
se zwei, und von den unparteiischen Mitaliedern mindestens
ein Mitglied anwesend sind.
Die Vertreter der Aerzte und der Krankenkassen wirken
stets in gleicher Zahl mit. Sind sie in ungleicher Zahl er⸗
schienen, so scheiden überzählige Mitglieder bei der Ab—
stimmung aus. Die in Ueberzaähl erschienene Gruppe be—
stimmt selber, wer ausscheidet.
84.
Ist zu einer Sitzung des Gesamtausschusses eine Gruppe
troß ordnungsmäßiger Einladung nicht in der vorgeschrie⸗
henen Mindestzahl 18 53) erschienen, so beraumt der Vor—
sitzende eine neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung
añter der Ankündigung an, daß für diese Sitzung der
Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen und
ihre Zugehörigkeit zu der einen oder der anderen Gruppe
heschlüßfähig ist.

8 5.
Die Mitglieder des Ausschusses sind an Beschlüsse oder
e sunden ihrer Verbände oder ihrer Gruppe nicht ge—
zunden.

86.
Verhandlungen und Beschlußfassungen des Ausschusses
sind nicht öffentlich, doch dürfen auf Wunsch der Gruppen
stellvertretende Mitglieder, die in der Sitzung keine Ver—
tretung ausüben, mit beratender Stimme teilnehmen.
Beamte der Regierungskommission kann der Vorsitzende
als Zuhörer zulassen. Er kann ihnen das Wort erteilen,
wenn nicht die Mehrheit des Ausschusses widerspricht.
Ebenso kann der Vorsitzende mit Zustimmung des Aus—
schusses andere Personen als Sachverständige zuziehen.
Ueber die Verhandlungen und über das Stimmenverhält-—
nis bei Abstimmungen ist gegenüber Personen, die zur
Teilnahme an der Sitzung nicht berechtigt waren, Schwei—
gen zu beobachten. Dies gilt nicht für die Niederschrift über
die Verhandlungen.

87.
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte und die Verhand—
lungen des Gesamtausschusses. Er bereitet die Verhand—
lungen vor und zeichnet die Verfügungen. In Fällen der
Behinderung wird er durch den stellvertretenden Vorsitzen⸗
den vertreten, dem dann alle Rechte und Pflichten des
Vorsitzenden zukommen. F
Ueber die Verhandlungen ist durch einen Schriftführer,
den der Vorsitzende bestellt, eine Niederschrift aufzunehmen.
Sie enthält Ort und Tag der Verhandlungen sowie die
Namen der mitwirkenden Personen unter Angabe von
Beruf und Eigenschaft, in der sie mitwirken.
Der Gang der Verhandlungen ist in der Niederschrift im
allgemeinen wiederzugeben. Die Niederschrist ist von dem
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu vollziehen.
Milgliedern und stellvertretenden Mitgliedern ist je ein
Abdruck der Niederschrift regelmäßig zu übersenden. Ein—
wendungen gegen den Inhalt haben sie binnen einer Woche
nach Empfang der Niederschrift geltend zu machen.
Die Niederschrift ist ferner den wahlberechtigten Ver—
zänden und anderen vom Vorsitzenden bezeichneten Stellen
sowie der Abteilung für Sozialversicherung zur Kenntnis
zu bringen. 89
Der Gesamtausschuß beschließt mit einfacher Stimmen⸗—
3 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als ab—
gelehnt.
Für grundsätzliche Beschlüsse über das Arztsystem und
die Zulassung von Aerzten zur Kassenpraxis ist eine Mehr—
heit von je zwei Dritteln der Vertreter der Aerzte und der
Fassen erforderlich.
Bei der Abstimmung stimmen zunächst die Vertreter der
Aerzte und der Krankenkassen, danach die unparteiischen
Mitglieder und zuletzt der Vorsitzende.
Vor der Abstimmung kann jede Gruppe Aussetzung
zum Zwecke gesonderter Beratung verlangen.
810.
Der Gesamtausschuß kann mit der Vorprüfung bestimm—
er einzelner Fragen Unterausschüsse beauftragen. Die Mit—
Jlieder der Unterausschüsse bestimmt der Gesamtausschuß
aus seiner Mitte.
B. Engerer Ausschuß.
811.
Die Verhandlungen des engeren Ausschusses finden in der
Regel in Saarbrücken nach näherer Bestimmung des Vor—
sitzenden des Gesamtausschusses statt.

8 12.
Von Tag und Stunde der Verhandlungen hat der Vor—⸗
sitzende des Gesamtausschusses die Mitglieder des engeren
Ausschusses rechtzeitig zu benachrichtigen mit der Auffor—
derung, im Falle der Verhinderung ein stellvertretendes
Mitglied zur Teilnahme an den Verhandlungen einzuladen.
Zwischen der Einladung und dem Tage der Sitzung soll
mindestens eine Woche liegen.
Vor der Sitzung sollen den Mitgliedern und den wahl—
hberechtigten Verbaͤnden die Tagesordnung und etwa ein—
gelaufene Anträge mitgeteilt werden.
Nicht mitgeteilte Beratungsgegenstände und Anträge kann
der Vorsitzende des engeren Ausschusses zur Verhandlung
zulassen, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Mit—
glieder widerspricht. 88
Der engere Ausschuß ist beschlußfähig, wenn von den
Vertretern der Aerzte und der Krankenkassen je zwei an—
wesend sind. 83 Absatz 2 uu nispvechend
Ist zu einer Sitzung des engeren Ausschusses eine Gruppe
trotßz ordnungsmäßiger Einladung nicht in der nach 8 13
borgeschriebenen Mindestzahl erschienen, so beraumt der
Vorsitzende des Gesamtausschusses eine Sitzung des Ge⸗—
samtausschusses mit der gleichen Tagesordnung unter der
Ankündigung an, daß für diese Sitzung der Gesamtausschuß
yhne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen und ihre Zu—
Phdrigeit zu der einen oder der anderen Gruppe beschluß—
ähig ist.
Die 88 5 und 6 gelten gngreend⸗
Der Vorsitz bei Verhandlungen des engeren Ausschusses
und die Führung laufender Geschäfte obliegt von Sitzung
zu Sitzung abwechselnd einem von seiner Gruppe benannten
Vertreter der Aerzte und 34
Ueber die Verhandlung ist durch einen Schriftführer,
den der jeweilige Vorsitzende des engeren Ausschusses be—
stellt, eine Niederschrift aufzunehmen. 8 8 Absatz 1 Satz 2
Absatz 2 bis 4 gilt nipdend
Der engere Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmen—
mehrheit. Bei Stimmengleichheit geht der Antrag an den
GBesamtausschuß; ausgenommen sind Anträge zur Geschäftsordnung,
 die bei Stimmengleichheit als abgelehnt gelten
8 9 Absatz 4 gilt nndregem
Der engere Ausschuß nimmt regelmäßig die Obliegen—
heiten des Gesamtausschusses wahr, jedoch sind dem Gesamt—
russchusse vorbehalten:
a) grundsätzliche Beschlüsse über das Arztsystem und die
Zulassung von Aerzten zur Kassenpraxis,
b) die Beschlußfassung über Anträge oder Anfragen der
Regierungskommission oder ihrer Abteilungen Sozial—⸗
versicherung und Gesundheitswesen,
c) Aenderungen der Geschäftsordnung,
d) Stellungnahme zu Entwürfen für Verordnungen oder
Erlasse aus dem Bereich der 88 3680 bis 374 RVO.
in der Fassung der Verordnung der Regierungskom—
mission vom 9. Juli 1930 (Amtsblatt Seite 495),
Aufstellung, Aenderung und Auslegung von Richtlinien
zur Regelüng der Beziehungen zwischen Aerzten und
Krankenkassen.
NUeber andere Angelegenheiten beschließzt der Gesamtaus—
schuß, wenn es die Aerztevertreter oder die Kassenvertreter
m engeren Ausschuß beantragen.
Vorstehendes wird hiermit bekanntgemacht.
Saarbrücken, den 16. Dezember 1930.
Ausschuß für Aerzte und Krankenkassen.
Der Vorsitzende:
gez. Dr. Schäfer,
Landgerichtspräsident.

õ Bekanntmachung
betreffend Ausnahmen von der Veteiligung der Versicher⸗
ten an Arzneikosten nach 8 1824 der Reichsversicherungs⸗
ordnung.
Auf Grund des 8 1824 Absfatz 3 RVO. hat der Aus—
ichuß für Aerzte und Krankenkassen in seiner Sitzung am
16. Dezember 1930 folgendes beschlossen:
Von der Verpflichtung, zehn v. H. der Kosten für
Arznei, Heil- und Stärkungsmittel selbst zu tragen (8 1824
Absatz 1 RVO)), wird Versicherten in nachstehenden Fällen
Befreiung gewährt:
1bei Krankenbehandlung, die auf Grund eines Unfalls
im Anschluß an ihn gewährt wird,
2. bei Entbindungen,
            
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