Verordnung
gegen Waffenmißbrauch.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
schnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
berordnet die Regierungskommission des Saargebietes nach
Anhörung der gewählten Vertreter der Bevölkerung und
u Grund ihres Beschlusses vom 14. Dezember 1931 was
olgt:
io⸗
Artikel 1.
(1) Wer außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume
oder seines befriedeten Besitztums eine Schußwaffe, d. h.
eine Waffe, bei der ein Geschoß oder eine Schrotladung
mittels Eutwickelung von Explosivgasen oder Druckluft durch
einen Lauf getrieben wird, unbefugt führt, wird mit Ge—
fängnis bis zu 3 Jahren und mit Geldstrafe oder mit
einer dieser Strafen bestraft.
(D Wer eine Schußwaffe unbefugt führt und eine Ge—
walttätigkeit mit ihr gegen einen anderen begeht oder
ihm androht, wird, soweit nicht die Tat nach anderen Vor—
schriften mit einer höheren Strafe bedroht ist, mit Ge—
fängnis nicht unter 6 Monaten bestraft. Daneben kann
auf Geldstrafen erkannt werden.
Artikel 2.
(1) Wer außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäfts—
räume oder seines befriedeten Besitztums eine Waffe führt,
die ihrer Natur nach dazu bestimmt ist, durch Hieb, Stoß
oder Stich, Verletzungen beizubringen (Hieb⸗ oder Stoß—
waffen), wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geld—
strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(N) Wer eine Hieb⸗-, Stoß- oder Stichwaffe unbefugt führt
und eine Gewälttätigkeit mit ihr gegen einen anderen be—
geht, oder ihm androht, wird, soweit nicht die Tat nach
anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe bedroht ist,
mit Gefängnis nicht unter zwei Monaten bestraft. Daneben
kann auf Geldstrafe erkannt werden.
Artikel 3.
Wer gemeinsam mit anderen zu politischen Zwecken an
öffentlichen Orten erscheint und dabei bewaffnet ist, wird
mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
Artikel 4.
In den Fällen der Artikel 1, 2 und 3 kann die Waffe
eingezogen werden, auch wenn sie nicht dem Täter gehört.
Kann keine bestimmte Person verfsolgt oder verurteilt wer—
den, so kann auf die Einziehung der Waffe selbständig
erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen hier—
für vorliegen.
Artikel 5.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung
auf:
J
Personen, die kraft ihres öffentlich-rechtlichen Dienst—
verhältnisses zum Führen von Schuß-, Hieb- oder
Stoßwaffen berechtigt sind, innerhalb der Grenzen die—
ser Berechtigung,
Inhaber von Waffenscheinen hinsichtlich der in diesen
Scheinen bezeichneten Wafsen,
Inhaber von Jagdscheinen auf der Jagd, beim Jagd
schütz sowie auf den dazu gehörigen Hin—- und Rück
wegen,
VPersonen, die behördlich zum Führen von Schuß-, Hieb—
oder Stoßwaffen allgemein oder für bestimmte An—
lässe ermächtigt sind.
Die Ermächtigung wird auf jederzeitigen Widerruf von
den zuständigen Landräten bzw. dem Polizeidirektor
in Saarbrücken erteilt.
Artikel 6.
(1) Die Waffenscheine werden von der Regierungskom—
mission, Abteilung des Innern, ausgestellt.
(2) Für die Ausstellung der Waffenscheine wird eine
Gebühr erhoben. Von der Erhebung der Gebühr kann
abgesehen werden, wenn die Ausstellung im öiffentlichen
Interesse erfolgt.
Artikel 7.
Die Bestimmungen der Polizeiverordnung betreffend den
Verkauf und das Tragen von Waffen innerhalb des Saar—
gebietes bleiben in Kraft, soweit sie den Bestimmungen
dieser Verordnung nicht widersprechen.
Artikel 8.
Diese Verordnung tritt in Kraft mit dem Tage ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt.
Von dem gleichen Zeitpunkt ab wird die Notverordnung
vom 183. August 1931 Nr. 392 (Amtsblatt 1931,
Seite 369) außer Kraft gesetzt.
Saarbrücken, den 14. Dezember 1931.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Praͤsident:
sez. E. C. Wilton.
108 Verfuͤgung
betr. Neuausgabe von Wohltätigkeitspostwertzeichen.
Auf Grund der von der Regierungskommission in ihrer
Sitzung vom 9. Dezember 1931 getroffenen Entscheidung
wird verfügt:
Artikel 1.
Im Laufe des Monats Dezember 1931 findet eine Neu—
ausgabe von Postwertzeichen für Wohltätigkeitszwecke statt.
Artikel 2.
Die Ausgabe, welche in Kupferlichtdruck ausgeführt ist
umsaßt 7 Wertstufen und zwar:
, 40 Fr. in brauner Farbe
,60 Fr. in orangeroter Farbe
1,— Fr. in lilaroter Farbe
1,50 Fr. in blauer Farbe
2— Ir. in karminroter Farbe
3,— Fr. in grüner Farbe
nach einem Bild
(St. Martin)
von Fritz Boehle
nach einem Bild
(Karitas)
von Ridgway-Knigth
nach einem Bild
5,— Fr. in rotbrauner Farbe ddas Scherflein der
Witwe) von Dubufe.
Der Verkaufspreis dieser Marken ist wie folgt fest—
gesetzt:
auf 0,55 Ir. für die Marke zu 0,40 Fr. somit Zuschlag
von 0,15 Fr.,
auf 0,80 Fr. für die Marke zu 0,60 Fr., somit Zuschlag
von 0,20 FIr.,
auf 1,50 Fr. für die Marke zu 1,00 Fr. somit Zuschlag
oon 0,50 Ir.,
auf 2225 r. für die Marke zu 1,50 Fr. somit Zuschlag
oon 975 er.,
auf * — r. für die Marke zu 2,00 Fr., somit Zuschlag
von v
auf — — c. für die Marke zu 3,00 Fr. somit Zuschlag
von 9r.,
auf 19 0 Fr. für die Marke zu 5,00 Fr., somit Zuschlag
von 5,00 Fr.
Der Unterschied zwischen Nennwert und Verkaufspreis
wird der Abteilung Volkswohlfahrt überwiesen.
Artikel 3.
Die Wertzeichen vorstehender Ausgabe werden bis zur
döhe ihres Nennwertes sowohl im innersaarländischen wie
auch im internationalen Verkehr zur Freimachung von
Postsendungen zugelassen.
Artikel 4.
Der Verkauf an den Postschaltern beginnt mit einem
durch Bekanntmachung in den Tageszeitungen und durch
Aushang in den Schalterräumen der Postanstalten bekannt
zu gebenden Tage.
Saarbrücken, den 15. Dezember 1931.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Abteilung Oeffentliche Arbeiten,
Eisenbahn⸗, Post- und Telegraphenwesen:
gez. Dr. v. Ehrnunrdoth.
109
Verordnung
betr. Aenderung des Kirchenstenerrechts.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
chnitt IJvV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles,
owie nach Anhörung der gewählten Vertreter der Be—
bölkerung verordnet die Regierungskommission gemäß ihrem
Beschlusse vom 16. Dezember 1931, was folgt:
Artikel 1.
Die in 8 7 Absatz 2 des Kirchengesetzes betreffend die
Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und
Parochialverbänden der evangelischen Landeskirche der
ilteren Provinzen Preußens vom 26. Mai 1905 und in
z 7 Absatz 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Erhebung
bon Kirchensteuern in den katholischen Kirchengemeinden und
Besamtverbänden Preußens vom 14. b 1905 vorge—
sehene Kirchensteuerfreiheit der Geistlichen und Kirchen—
heamten hinsichtlich ihres Diensteinkommens, ihres Ruhe—
gehalts und ihrer Hinterbliebene ibezüge wird mit Wirkung
vbom 1. Juli 1931 ab ausgehoben.
Artikel 2.
Ansprüche auf Rückerstattung von Kirchensteuern, die
hisher von Geistlichen, Kirchenbeamten oder deren Hinter—
bliebene entrichtet worden sind, sind ausgeschlossen.
Saarbrücken, den 16. Dezember 1931.
Für die Regierungskommission
des Saargebietes.
Der Praͤsident:
gez. E. C. Wilton.