Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Gocorbrsocter Kredssblodt
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs

—— des wepn Teiles, Druck und Verlag von
Gebr. Hofer A.⸗G. Sagrbrücken-;Bölklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).

Nr. 52 Mittwoch,

Bezugspreis,ür das Vierteliahr 5.10 Fr.
Anzeigengebühren: Die 6mal gespaltene Millimeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 Ets.

30. Dezember 1931 57. Jahrg.

Inhalt:

Bekanntmachung betr. Rechnungsführung in der Kranken—
versicherung — 221). — Bekanntmachung betr. Ver—
steuerung von Automaten und Musikwerken einschl. der
Radioanlagen (SF. 221). — Verordnung betr. Waffen—
besitz (S. 221). — Verordnung gegen Waffenmißbrauch
(S. 222). — Berfügung betr. Neugusgabe von Wohltätig—
keitspostwertzeichen (S. 229. — Verordnung betr. Aende
rung des Kirchensteuerrechts (S. 222). — Notverordnung

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.

404

Bekanntmachung.
Gemäßes 1 Abs. 3 der Verordnung über die Rechnungs—
führung in der Krankenversicherung vom 10. Juli 1931
(Amtsbl. S. 308 hat die Abteilung für Sozialversicherung
nach Anhörung der Kassenberbände einheitliche Muster für
Bücher, Karten, Hilfsregister, Vordrucke und Belege sowie
für den Voranschlag ( 321 Nr. 6 der Reichsversicherungs—
ordnung) und sfür die Jahresrechnung (6 321 Nr. 7 der
Reichsversicherungsordnung) aufgestellt.
Die Verpflichtung zur Anwendung der Muster und
Vordrucke tritt mit dem 1. Januar 1932 in Kraft, soweit
nicht die Abteilung im Einzelfalle Frist gegeben hat.
Saarbrücken, den 8. Dezember 1931.

Der DTirektor:
gez. Dr. Thissen.

405 Bekanutmachung
betr. die Verstenerung von Automaten und Musikwerken
einschliefßlich der Radioanlagen.
Nach Tarisnummer 7 Abs. 4 der Stempelsteuerverordnung
vom 31. August 1924 (Amtsbl. Seite 377 Nr. 401) in
Verbindung mit Artikel 38 Abs. J der dazu ergangenen
Ausführungsbestimmungen (Amtsbl. 1924 S. 404“ sind
die Steuerkarten für im Betrieb befindliche Automaten und
Musikwerke — die an öffentlichen Orten und Plätzen auf—
gestellt sind — zwecks Erneuerung für das Jahr 1932
dem zuständigen Steueramt bis spätestens 31. Januar
1932 vorzulegen.
Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß bei der
Inbetriebsetzung eines neuen Automalen oder Musikwerkes
und bei Ergänzung derartiger Instrumente (Hinzufügung
von Lautsprechanlagen usw.) die Versteuerung bzw. Nach—
versteuerung innerhalb eines Monats nach dem Tage der
Inbetriebseßzung vorzunehmen ist.
Der Stener unterliegen auch Radioanlagen unter den
gleichent Voraussetzungen wie die übrigen Musikwerke.
Saarbrücken, den 9. Dezember 1931.
Direktion der Verwaltung der direkten
und indirekten Steuern:
gez. Nentwig.

Verordnung
betr. Waffenbesitz.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
schnitt IV (Teil 8) des Friedensvertrages von Versailles
verordnet die Regierungskommission des Saargebietes nach
Anhörung der gewählten Vertreter der Bevölkerung und

betr. das Verbot nächtlicher Geländeübungen und Märsche
S. 225). — Verordnung betr. Anstellung und Zuständig—
keit der Notare (K. 233). — Bekanntmachung betr. die
Höhe des Mietpreises für die Nonate Januar, Februar
und März 1932 (S. 228). — Bekanntmachung betr. die
Errichtung einer unterirdischen delegraphenlinie (S. 223
— Berichtigung (S. 223). — 5dinweis /S. 223.

vy Hrund ihres Beschlusses vom 14. Dezember 1931 was
folgt:

Artikel 1.
Wer, Schußwaffen, d. h. Waffen, bei denen ein Geschoß
oder eine Schrotladung mittels Entwicklung von Explosivgasen
 oder Druckluft durch einen Lauf getrieben wird, in
Besitz hat, ist verpflichtet, diese Waffen ünter Angabe von
Zahl, Art, Fabrikat (Firma oder Warenzeichen), Her—
— und Kaliber der Ortspolizeibehörde an—
zumelden.

Artikel 2.
Der Anmeldung unterliegen auch die Waffen der Inhaber
don Jagd⸗ und Waffenscheinen und der zum Tragen von
Schußwaffen behördlich ermächtigten Personen.
Artikel 3.
Der Anmeldepflicht unterliegen nicht:
a) Die dienstlich gelieferten Schußwaffen der Personen,
die kraft ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
zum Führen von Schußwaffen berechtigt sind;
Schußwaffen, die ausschließlich Museums- oder Alter—
tumswert haben und zum Schießen nicht verwendet
werden;
die in behördlichem Gewahrsam befindlichen Waffen.
Artikel 4.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung
auf:
a) Inhaber von Waffenhandlungen, für die zum Verkauf
stehenden Waffen;
b) Inhaber von Waffenreparaturwerkstätten, für die zur
Reparatur übergebenen Waffen.
Die Waffenhandwerker haben wie die Waffenverkäufer
gemäß 8 2 der Verordnung der Regierungskommission vom
8. Januar 1924, Amtsblatt Nr. 1 Seite 2, betreffend den
Verkauf und das Tragen von Waffen innerhalb des Saar—
gebietes Buch zu führen.
Artikel 5.
Die Anmeldung hat zu erfolgen innerhalb 4 Wochen
aach Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt. Bei
Neuerwerb innerhalb einer Woche.
Dem Anmeldenden ist über die erfolgte Anmeldung eine
Bescheinigung nach vorgeschriebenem Formular auszustellen.
Ist der Anmeldepflichtige zu dieser Zeit im Saargebiet
nicht anwesend, so beginnt die Frist mit dem Tage der
Rückkehr in das Saargebiet.
Artikel 6.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit
Befängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Stra—
fen bestraft. Daneben ist auf Einziehung der Waffen zu
zrkennen.

Artikel 7.
Vorstehende Verordnung tritt in Kraft mit dem Tage
hrer Veröffentlichung im Amtsblatt.
Zaarbrücken, den 14. Dezember 1931.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.