3. Spenden in Form von Lebensmitteln, Kleidungs⸗
stücken und sonstigen Naturalabgaben zählen nicht zu den
nach 8 1, Absatz J. Nr. 2 der —— ç steuer⸗
pflichtigen Entnahmen aus dem eigenen Betrieb. Die Um—
satzsteuerfreiheit tritt jedoch nur ein, wenn der Steuer⸗
pflichtige ordnungsmäßige Bücher oder Aufschreibungen im
Sinne des 8 7 Ums.st V., Art. 5 der Ausf.Best. hierzu,
führt und darin die Naturalabgaben unter Bezeichnung
nach Warengattung, Menge und Wert sowie unter Angabe
der Sammelstelle, an die die Spenden abgeführt worden
sind, ausweist. Ferner müssen die Empfangsbescheinigungen
der Sammelstellen als Belege zu den Büchern oder Auf—
schreibungen verwahrt weroen.
(11) Das Mitglied der Regierungskommission für die
Finanzen entscheidet im Zweifelsfallbe darüber, ob eine
Annahmestelle für Spenden als öffentliche Sammelstelle
anzusehen ist.
Saarbrücken, den 18. November 1931.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Finanzen:
gez. J. Mori ze.
397 Bekanntmachung
betr. die Errichtung einer Pflichtinnung für das Schlosser-,
Autoschlosser⸗ und Mechanikerhaudwerk für die Bürger⸗
meistereien Völklingen, Ludweiler, Püttlingen, Sellerbach
und Heusweiler.
Nachdem bei der gemäß 8 10020 der Gewerbeordnung
veranlaßten Abstimmung sich die Mehrzahl der beteiligten
Handwerker für die Einführung des Beitrittszwanges aus—
gesprochen hat, wird hiermit angeordnet, daß zum 1. Januar
1932 eine Pflichtinnung für das Schlosser-, Autoschlosser—
und Mechanikerhandwerk, umfassend den Bezirk der Bürger—
meistereien Völklingen, Ludweiler, Püttlingen, Sellerbach
vn Heusweiler, mit dem Sitze zu Völklingen, errichtet
wird.
Von dem genannten Zeitpunkte an gehören alle Ge—
werbetreibenden, welche in dem angegebenen Innungs—
bezirk das Schlosser-, Autoschlosser- oder Mechanikerhand⸗
werk ausüben, und der Regel nach Gesellen oder Lehr—
linge beschäftigen, dieser Pflichtinnung als Mitglied an.
Saarbrücken, den 20. November 1931.
Abteilung für Wirtschaftliche Angelegenheiten:
gez. Ehrhardt.
398
Verorduung
betr. den Studienausschuß.
Nach Einsicht der Verordnung vom 24. März 1922,
betreffend Einrichtung des Landesrates und des Studien—
ausschusses, insbesondere der Artikel 11 und 12 dieser
Verordnung, verordnet die Regierungskommission aus
Brund der 88 19 und 23 der Anlage zu Abschnitt IV,
Teil 83, des Friedensvertrages von Versailles, gemäß ihrem
Beschlusse vom 2. Dezember 1931, was folgt:
Artikel 1.
Die Dauer der Mandate der Mitglieder des Studien—
ausschusses wird bis zum 31. Dezember 1932 verlängert.
Notar Kohler,
Architekt Friedrich Andre,
Brennereibesitzer Eckert,
Diplomingenieur Falk,
Bäckermeister Franz,
Ziegeleibesitzer Kerber,
Bankdirektor Köhl,
Maschinenschlosser Petri.
Artikel 2.
Herr Notar Kohler, Mitglied des Studienausschusses,
wird zum Vorsitzenden des Studienausschusses bis zum
31. Dezember 1932 wieder ernannt.
Artikel 3.
Der Generalsekretär der Regierungskommission ist be—
auftragt mit der Ausführung dieser Verordnung, die mit
dem J. Januar 1932 in Kraft tritt.
Saarbrücken, den 2. Dezember 19831.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
rdezziF C. Wilton
*51
77
Bekauntmachung
berr. Dssenhaltung der Friseurgeschaste
am Sonntag, den 27. Dezeuber 1931.
Auf Grund der 88 41b, 105 b und 105 e der Gewerbeordnung
vird in Abänderung entgegenstehender Bekanntmachungen für
diejenigen Orte des Saargebietes, in denen die vollständige
Sonntagsruhe im Friseurgewerbe eingeführt ist, folgendes ver—
fügt:
1. Am Sonntag, den 27. Dezember 1931, dürfen die Friseur—⸗
geschäfte zur Ausübung handwerklicher Tätigkeit geöffnet sein
und Arbeitnehmer beschäftigt werden.
2. Die Ortspolizeibehörde, für die Stadt Saarbrücken der
Polizeidirektor, setzen im einzelnen die Geschäftsstunden fest.
Vor dieser Festsetzung sind die beteiligten Innungen und die
Vertreter der Arbeitnehmer im Friseurgewerbe zu hören. Es
dürfen jedoch höchstens 8 Stunden freigegeben werden, die
zusammenhängen müssen. Eine Tätigkeit über 2 Uhr naäch—⸗
mittags hinaus ist nicht gestattet.
3. Die vorstehende Regelung findet auch Anwendung auf
die Ausübung des Friseurgewerbes außerhalb von Geschäfts—
sokalen.
4. Die Ausübung des Friseurgewerbes außerhalb der durch
diese Bekanntmachung freigegebenen Zeit ist nur insoweit ge⸗
stattet, als sie bei der Vorbereitung von Theatervorstellungen
und öffentlichen Schaustellungen erforderlich ist.
Saarbrücken, den 3. Dezember 1931.
Das Mitglied der Regierungskommission
für wirtschaftliche Angelegenheiten.
gez. J. Morize.
400 Bebanntmachung
betr. die für das Dberversicherungsamt für das Saargebiet
gewãähl ten ärztlichen Sachverständigen
GE 1686 R. B. D.).
Als ärztliche Sachverständige, die bei den Verhandlungen
des Oberversicherungsamtes zugezogen werden, sind für die
laufende vierjährige Wahlperiode wieder- bezw. neugewählt
worden:
1. Sanitätsrat Dr. Bayer, Saarbrücken;
2. Sanitätsrat Dr. Baentsch, Brebach;
3. Dr. Apel, Saarbrücken;
4. Dr. Battlehner, Saarbrücken;
5. Dr. Spurk, Saarbrücken;
6. Dr. Heß, Saarbrücken;
7. Dr. Senne, Saarbrücken;
8. Dr. Haymann, Saarbrücken;
9. Dr. Pörsch, Saarbrücken;
10. Dr. Schmelz, Saarbrücken.
Saarbrücken, den 25. November 1831.
Oberversicherungsamt für das Saargebiet:
gez. Hartmann, Direktor.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
101
Bekanntmachung.
Die Haushaltpläne der Gemeinden Engelfangen, Etzen⸗
hofen, Herchenbach, Kölln, Rittenhosen und Sellerbach für
das Rechnungsjahr 1931 liegen in der Zeit vom 21. De—
zember 1931 bis einschließlich ß3. Januar 1932 im Rathaus,
Zimmer Nr. 12, zur Einsicht offen.
Riegelsberg, den 16. Dezember 1931.
Der Bürgermeister:
Ahrens.
Saarbrücken, den 16. Dezember 1931.
Der Landrat: Dr. Bodeler