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Die Tiere nehmen nur wenig oder gar kein Futter zu sich,
haben erhöhteé innere Körpertemperatur, über 40,5 Grad
CTelfius bis höchstens 41 Grad Celsius und sind sehr
shwach; sie verkriechen sich in die Streu und bewegen
siich nach dem Auftreiben träge und teilnahmslos unter
Schwanken des Hinterteils. Akut erkrankte Tiere können
schon nach einigen Tagen zugrunde gehen oder im Ver⸗
laufe dvon 12“Wochen sterben. Tiere, die erst nach 4bis
2Wochen eingehen, inagern stark ab. Bei der akuten Form
der Schweinepest erkranken ältere und jüngere Tiere ohne
Unterschied.
Bei schleichendem (chronischem) Verlause der Schweine—
pest werden vorwiegend die jüngeren Tiere (Ferkel und
Läufer) von der Erkrankung befallen. Die chronisch er—⸗
krankten Schweine können wöchen- und monatelang leben
und zeigen im Anfange der Erkrankung außer Durch⸗
fall, neben dem Atembeschwerden und Husten bestehen
können, wechselnden Appetit und Abmagerung. Daneben
haben sie häufig verklebte Augen, blaurot gefärbte Ohren
schwankenden Gang und einen mit Schorsbildung ver—
buͤndenen Hautausschlag. Im weiteren Verlaufe der Krank—
heit kann dei den mit hronischer Schweinepest behafteten
Tieren Durchfall mit Verstopfung abwechseln. Ein Teil
der Tiere bleibt in der Entwickelung zurück, zeigt rauhe,
struppige Borsten und Hautausschläge mit Schorsbildung,
gekrümmten Rücken (Kümmerer). Tragende Sauen ver—
werfen meist.
Aeusserlich sichtbare Krankheitsmerkmale an deun
toten Tieven.
Bei gesallenen, getöteten oder geschlachteten schweine—
pestkranken Schweinen finden sich Blutungen in der Haut.
Die Haut sieht oft wie mit Blut bespritzt aus. Tie roten
Punkte und Flecken treten nach dem Brühen und Ent—
haaren besonders deutlich hervor.
In einem mit Schweinepest verseuchten Schweinebestand
ist jedes Tier als pestkrank anzusehen, das bei Lebzeiten
eine erhöhte innere Körpertemperätur zeigte.
Anzeigepflicht und Maßnahmen vor polizeilichem
Einschreiten beit Schweinepest.
Wenn ein Schwein unter den Erscheinungen der Schweine—
pest, insbesondere bald nach Ankauf oder sonstigen Ver—
bringen in einen Bestand, erkrankt oder wenn mehrere
Schweine eines Bestandes Erscheinungen zeigen, die den
Rüsbruch dieser Seuche befürchten lassen, so ist unver—
züglich der Polizeibehörde Anzeige zu erstaätten, auch sind
die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen
die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzu—
halten. Das gleiche hat zu geschehen, wenn bei einem
gefallenen, getöteten oder geschlachteten Schweine die Merk—
nale der Schweinepest oder des Verdachts dieser Seuche
gesunden werden.
Sind Schweine unter den Erscheinungen der Schweine—
pest gefallen oder wegen Verdachts dieser Seuche getötet
»der geschlachtet worden oder finden sich perdactige Er⸗
scheinungen nach der Schlachtung, so sind dies Kadaver
oder bei geschlachteten Schweinen die für die Feststellung
der Seuche erforderlichen Teile (Brust- und Baucheinge—
weide) bis zur amtstierärztlichen Untersuchung aufzu—
bewahren, wobei jede Berührung der aufbewahrten Stücke
mit anderen Tieren oder durch unbesugte Personen zu ver—
ier ist. Aus Beständen, bei denen Schweinepestverdacht
besteht, dürsen Schweine vor der amtstierärztlichen Unter—
uchung nicht abgegeben werden.
Herrscht die Schweinepest auch nur in einem Bestande
einer Ortschaft, so darf gemeinschaftlicher Weidegang der
Schweine nicht stattfinden.
Saarbrücken, den 27. November 1831.
Der Landrat.
J. V.
Dr. Lorscheider.
394 Hinweis.
Auf die im Verordnungsblatt der Regierungskommission
Nr. 47 vom 1. Dezember 1831 enthaltene Verordnung zur
Abänderung der Verordnung vom 25. November 1931,
hbetr. Versorgung der Kriegsbeschädigten und Krieger—
hinterbliebenen im Saargebiet, sowie auf die Verordnung
sßom 25. November 1931 zur Abänderung des Gesetzes
ube das Verfahren in Versorgungssachen wird hinge—
wiesen.
Der Landrat:
J. V.: Mathar.
Saarbrücken, den 9. Dezember 1931.
Der Landrat: Dr. Vogeler.