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Gocorbrscker Kressssblatt
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs
Schriftleitung des een Teiles, Oruck und Verlag von
Sebr. Hofer A⸗G. Sagrbrucken Bölklingen. — Fernsprecher
der DHruckerei dir. 1184 (Amt Saarbrücken).
Nr. 49 Mittwoch,
Bezugspreis,für das Vierteljahr 5.10 Fr.
Anzeigengebühren: Die Gmal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 60 CEts.
9. Dezember 1931 57. Jahrg.
Juhzalt:
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betr. die Kennzeich⸗ agus dem Saargebiet zugezogen sind (S. 219. — Im
nu der in das Saargebiet eingeführten Pserde (S. 219.1 Monat November 1931 ausgestellte Jagdscheine (S. 214.
— Bekanntmachung betr. Privatmusikunterricht (S. 2135). —— Gemeinfaßliche Belehrungen über Schweinepest (S. 214.
Ausstellung von Führerscheinen an Kraftfahrzeugführer, die! — Hinweis (S. 215).
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
389 Biehseuchenpolizeiliche Anordnung
betr. die Kennzeichnung der in das Saargebiet ein⸗
geführten Pferde.
Zum Schutze gegen die Gefahr der Einschleppung der
Rotzkrankheit, der Beschälseuche, der ansteckenden Lymph—
gefäßentzündung und der ansteckenden Blutarmut der
Pferde wird auf Grund der Anlage zum Abschnött IV
Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles, ferner der
88 7, 17, 74 und 76 des Viechseuchengesetzes vom 26. Juni
1909 Feichsgesetzblatt 19095 Seite 519) folgendes an—
geordnet:
81.
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, die von außer—
halb in das Saargebiet eingeführt werden, hat der Ein—
führer sofort nach der Einfuhr nach Anordnung des
deamteten Tierarztes durch Anbringung eines Brand—
zeichens auf der linken Halsseite zu kennzeichnen. Das
Brandzeichen hat die letztke Ziffer des Einfuhrjahres in
einer Höhe von 7 em zu enthalten.
82.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwen—
dung auf Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, die im
kleinen Grenzverkehr die Landesgrenze regelmäßig hin und
her überschreiten, dder nachweislich nur zu voruübergehen—
dem Aufenthalt in das Saargebiet eingeführt werden.
In besonderen Fällen kann die Abteilung Landwirt—
schaft der Regierungskommisstion den Einführer auf An—
trag von der Anbringung des Kennzeichens entbinden.
83.
Wer Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel einführt,
ohne das im 83 1 dieser Anordnung vorgeschriebene Kenn—
zeichen anzubringen, wird auf Grund des 8 76 des Vieh—
seuchengesetzes bestraft.
Wer das auf Grund des 8 1 dieser Anordnung ange
brachte Kennzeichen vorsätzlich und unbefugterweise be—
seitigt oder verändert, wird auf Grund des 8 74 Nr. 4
des Viehseuchengesetzes bestraft.
84.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1932 in Kraft.
Saarbrücken, den 20. November 1931.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft:
gez. Koßmann.
390
Vekauntmachung
betr. Privatmusikunterricht.
In der Verfügung betr. Privatunterricht in der Musik
vom 31. Dezember 1928 ist im 1. Teil unter Ziffer II,
3B, vorgesehen, daß auch ohne Ablegung der foͤrmlichen
staatlichen Privat-Musiklehrerprüfung der Unterrichts—
erlaubnisschein erteilt werden kann, wenn durch andere
Nachweise, gegebenenfalls auch durch praktische Vorfüh—
cungen, die ausreichende Lehrbefähigung zu erkennen ist.
Von dieser Möglichkeit soll insbesondere bei einfachen länd—
lichen Verhältnissen Gebrauch gemacht werden. Die bis—
her vorgenommenen Nachprüfungen haben ergeben, daß
die Bewerber vielfach mit unzureichenden Kenntnissen die
Erteilung des Unterrichtserlaubnisscheines nachsuchen. Es
hat sich deshalb als notwendig herausgestellt, an die Be—
werber Mindestanforderungen zu stellen, die unter
allen Umständen erfüllt werden müssen.
Es sind dies folgende:
i. Gemeinsam für alle Instrumente:
a) Theorie: Kenntnis der elementaren Musiklehre,
der Intervalle, der Dreiklänge und Septimen-Akkorde und
hren Umkehrungen, Aussetzen eines bezifferten Basses, die
wichtigsten musikalischen Formen.
b) Musikgeschichte: Geschichte der Musik seit Bach
einschließlich), insbesondere soweit sie für den Unterricht
n dem betreffenden Fache in Frage kommt.
ch Musikerziehung: Aufstellung eines Unterrichts—
dlanes, Methode der Einführung der Schüler in die Ele—
nente des musikalischen Vortrages (Phrasierung, Agogik,
Dynamik und Rhythmikh).
I. Für Klavier:
Technische und musikalische Beherrschung von Etüden—
werken in der Schwierigkeit der Cramer-Etüden, von
Bach's zwei- und dreistimmigen Inventionen, der Sonaten
»on Haydn und Mozart und der leichteren Beethoven—
Zonaten.
III. Für Violine:
Sicherheit im Spiel der höheren Lagen, Wiedergabe von
Vorträgsstücken in der Schwierigkeit der Cavatine von
Raff, der Romanze von Svendsen und der Violin-Sonaten
von Händel und Mozart.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für die
förmliche Musikprüfung vorsiehende Kenntnisse nicht
ausreichen.
Saarbrücken, den 10. November 1931.
Regierungskommission,
Abteilung für Kultus und Schulwesen:
Der Direktor:
gez. Dr. Colling.
391 Ausstellung von Führerscheinen
an Kraftfahrzeugsührer, die aus dem Saargebiet zuge⸗
zogen sind.
RdErl. d. MfHuG. u. d. MdJ. v. 25. 11. 1931 —
Va 10868 u. IIMN35b Nr. 77 II/ 31.
Nach Abs. 6 Ziff. 3 des RdErl. v. 2. 4. 1927 MBlißV.
5. 399 ist beim Verziehen eines Kraftfahrzeugführers
mit einem von der Regierungskommission des Saargebiets
ausgestellten Führerschein aus dem Saargebiet in das
übrige Reichsgebiet der Führerschein ohne Wiederholung
der Prüfung gegen einen von einer deutschen höheren
Verwaltungsbehörde ausgestellten umzutauschen. Wir be—
timmen hiermit, daß in solchen Fällen eine Gebühr nach
Art. IA Ziff. 11 und 12 der Gebührenordnung über be—
Vwe Noßnahmen im Kraäftfahrzeugverkehr nicht zu
rheben ist.