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— Landratsamt Sarbriichen. Erscheint wöchentlich Mittwochs
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles Oruck und Berlag von
Sebr. Hoser A⸗G., Saarbrucken VBölklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).
Nr. 46 Mittwoch,
Bezuqspreis, für das Vierteljahr 5,19, Fr.
Anzeigengebühren: Die 6mal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 60 Cis.
18. November 1931 57. Jahrg.
Inhalt:
Bekanntmachung betr. allgemeine Viehzählung am 1.des Wasserwerk-Zweckverbandes Ludweiler (S. 207). — Be—
Dezember (S. 207). — Bekanntmachung betr. Aenderung kanntmachung betr. die Errichtung einer unterirdischen
der Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Telegraphenlinie (S. 208).
Saargebiet eingehenden Fleisches (S. 207)5. — Satzung
Bekanntmachungen der Regierungs—
kommission des Saargebietes.
Bekannutmachung.
Am 1. Dezember 1931 findet innerhalb des Saargebietes
eine allgemeine Viehzählung statt.
Es werden gezählt: Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine,
ziegen, Kaninchen, Federvieh und Bienenvölker.
Vieh, das am Zähltage vorübergehend nicht ortsanwesend
ist, ist nur bei der viehhaltenden Haushaltung zu zählen,
zu der es gehört.
Am 1. Dezember verkauftes Vieh ist nur beim Ver—
käufer zu zählen.
Mit Rücksicht auf den umfangreichen Schlachtviehverkehr
im Saargebiet ist das von außerhalb in das Saargehiet
eingeführte Schbachtvieh, das sich auf dem Transporte,
sowie dasjenige, das sich in Schlacht- und Viehhöfen und
in den Ställen der Händler und Metzger befindet, bei
der Aufnahme des Viehbestandes nicht mitzuzählen.
Das bei Metzgern und Händlern stehende oder am Zähl—
tage eintreffende und in der Nacht zum 1. Dezember 1931
besörderte, zum Schlachten oder Verkauf bestimmte Vieh
saarländischer Herkunst ist bei den Metzgern bzw. Händlern
zu zählen, sofern die Tiere am Zähltage gekauft sind.
Militärpferde, Dienstpferde des Landjägerkorps und
Polizei- sowie Grubenpferde werden nicht gezählt.
Viehherden und einzelnes Vieh sind stets in der Ge—
meinde zu zählen, in der sie sich auf der Weide befinden;
handelt es sich um Tiere, die zur Fütterung übernommen
sind, so werden sie in der Haushaltung dessen gezählt, bei
dem sie stehen, auch wenn sie nicht dessen Eigentum sind.
Die Ergebnisse der Viehzählung dienen lediglich den
Zwecken der Verwaltung, der Statistik und der Förderung
der Tierzucht, nicht zu Steuerzwecken.
Jeder Tierbesitzer bzw. Tierhalter ist zur richtigen An—
gabe des Viehbestandes verpflichtet.
Wer auf Grund der Verordnung betr. die Vornahme der
statistischen Aufnahme der Viehbestände im Saargebiet vom
8. Januar 1930 — Amtsblatt S. 16 — an ihn gerichteten
Fragen wissentlich wahrheitswidrig beantwortet oder die—
jenigen Angaben zu machen sich weigert, welche ihm nach
der genaunten Verordnung und der zur Durchführung
derfelben ergangenen oder ergehenden Vorschriften ob—
liegen, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit
Geldstrase bis zu 2000 Fr. bestraft; auch kann Vieh,
dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil
„für den Staat verfallen“ erklärt werden.
Saarbrücken, den 6. November 1931.
Das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten der Landwirtschaft:
gez. Koßmann.
384 Bekauntmachung
betr. Aenderung der Gebührenordnung für die Unter—
suchung des in das Saargebiet eingehenden Fleisches vom
3. Juli 1926 (Amtsblatt 1926, Nr. 392 u. 1928 Nr. 186).
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1931 erhält der 84
der Bekanntmachung vom 31. März 1928 (Amtsblatt Nr. 186
folgende Fassung:
84
Die Gebühren für die Untersuchung auf Trichinen betragen:
a) für ein ganzes Schwein oder Wildschwein
oder für die Hälfte eines solchen 3,—– Fr.
b) für einzelne Fleisch- oder Speckstücke ,60,
ch für Spanferkel pro Stück —
Für die Hilfeleistung der Trichinenschauer bei der Finnen—
ichau sind besondere Gebührnisse nicht zu erheben.
Findet lediglich eine Trichinenschau statt, so erhöhen
sich die Gebühren um das Doppelte.
Saarbrücken, den 10. November 1931.“
Das Mitglied der Regierungskommission
beauftragt mit den Angelegenheiten der
Volkswohlfahrt und des Gesundheitswesens:
gez. Koßmann.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
385
Satzuug
des Wasserwerk⸗Zweckverbandes Ludweiler.
Auf Grund des 8 9 des Gesetzes vom 19. Juli 1911,
'owie auf Grund des Beschlusses der Vertretung des Ge—
neindeverbandes zur Herstellung einer zentralen Wasser—
»ersorgung zu Ludweiler vom 17. April 1931 und der
Beschlüsse der dem Verbande angeschlossenen Gemeinden und
zwar:
Ludweiler vom 18. August 1931,
St. Nikolaus vom 25. August 1931,
Emmersweiler vom 28. Juli 1931,
Naßweiler vom 13. August 1931,
Karlsbrunn vom 27. August 1931.
Großrosseln vom 16. Juli 1931
werden für den vorbezeichneten Zweckverband die nachstehen—
den Bestimmungen getroffen:
8
Die Gemeinden Ludweiler, Karlsbrunn, St. Nikolaus,
NRaßweiler, Emmersweiler und Großrosseln treten zum
Zzwecke der Versorgung dieser Gemeinden mit Trinkwasser
zu einem Verbande zufammen, der die Bezeichnung:
„Wasserwerkts-Zweckverband Ludweiler“
führen soll.
Der Sitz des Zweckverbandes sällt mit dem Sitz der Bür—
germeisterei Ludweiler zusammen.
82.
Ueber die Angelegenheiten des Verbandes beschließt der
Verbandsausschuß, welcher aus den jeweiligen Bürger—
neistereiratsmitgliedern der beteiligten Gemeinden besteht