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381 Ortsstatut
vetrefsend Erhebung von Marktstaudsgeld in der Gemeinde
Kleiublittersdorf.
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Auf Grund der Reichsgewerbeordnung in der Fassung
vom 16. Juli 1900, des Gesetzes betr. die Erhebung von
Marktstandsgeld vom 26. April 1872 in Verbindung mit
8 11 Abs. Jdes preußischen Kommunalabgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung der Regierungskommis—
sion des Saargebietes vom 27. 12. 19238, wird in der
Bemeinde Kleinblittersdorf zufolge Gemeinderatsbeschluß
vom 23. Juli 1931, für die Benutzung des Marktplatzes
zum Feilhalten von Waren an den Markttagen ein Markt—
standsgeld nach dem folgenden Tarif erhoben:
82.
An Markistandsgeld werden pro Tag erhoben:
1. von einem Auton. 3,00 Fr.
2. von einem vierrädrigen Wagen 200 5,
3. von einem zweirädrigen Wagen, Karren
oder Hundewagen 1,00,
4. a) von einer Büde, einem Tisch von 1 bis
3 Quadratmeter Raum bzw. für einen
Platz in dieser Größe
b) für jedes weitere angefangene qm.
von einem Tragkorb, Handkorb, Hotte,
Sack, Kübel, Kasten oder ähnlichen Be—
hältern, je Stück 0,20 .
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83.
Bei Berechnung der Gebühren wird der Tag als un—
teilbare Einheit behandelt. Bruchteile desselben werden
als volle Tage berechnet, gleichviel wie lange die Be—
nutzung des Platzes gedauert hat.
84.
Ueber die gezahlten Gebühren werden von dem er—
hebenden Beamten Empfangsbescheinigungen ausgegeben,
die von den Inhabern bei der Kontrolle vorzuzeigen sind.
8 5.
Der Tarif für die Erhebung des Marktstandsgeldes wird
während der Marktzeit auf dem Marktplatz zu jedermanns
Einsicht aufgestellt, auch führt der Marktaufsichtsbeamte
einen amtlich beglaubigten Tarif bei sich.
86.
Gegen die Heranziehung zu den Marktstandsgeldern stehr
den Marktbesuchern gemäß 8 31 des Kommunalabgaben—
gesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 19283 binnen vier
Wochen das Recht des Einspruchs bei dem Gemeindevorstand
Bürgermeister), gegen dessen Beschluß binnen einer mit dem
rsten Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von
zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.
87.
Dieser Tarif tritt sofort nach seiner Verkündigung im
Saarbrücker Kreisblatt in Kraft.
Kleinblittersdorf, den 23. Juli 1931.
Der Bürgermeister:
gez. Günther.
B. 608/31.
Beschluß.
Auf Grund des 81 des preußischen Gesetzes vom 26.
April 1872 betr. die Erhebung von Marktstandsgeldern,
des 8 11 des Kommunalabgabengesetzes in der ab 1. Aprii
1923 gültigen Fassung der Bekanntmachung der Regie—
rungskommission vom 21. Dezember 1923 und des 8 130
des Zuständigkeitsgesezes vom 1. August 1883 wird das
von der Gemeindevertretung Kleinblittersdorf in ihrer
ZSitzung vom 23. Juli 1931' beschlossene Ortsstatut betr.
Erhebung von Marktstandsgeld in der Gemeinde Klein—
blittersdorf genehmigt.
Saarbrücken, den 21. Oktober 1931.
Der Verwaltungsausschuß des Saargebietes.
gez. Dr. Schlodtmann.
Vorstehendes Ortsstatut wird hiermit veröffentlicht.
Kleinblittersdorf, am 5. November 19831.
Der Bürgermeister:
Günther.
382 VBelanntunachung.
Unter dem Schweinebestand des Händlers Karl Pein
zu Fürstenhausen, Hohenzollernstr. 23, ist die Schweinepest
testgestellt worden. Die Gehöftsperre ist verhängt.
Völklingen, den 7. November 1931.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister:
J. V.: Dr. Müller.
Saarbrücken, den 11. November 19311
Der Landrat: Dr. Vogeler.