Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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3. an Sonn⸗- und Feiertagen die Vornahme gewerblicher
Arbeiten jeder Art, mit Ausnahme der für die Ber
erdigung unaufschiebbaren Arbeiten des —288
wärkers und des notwendigen Begießens der Pflanzen;
das Betreten und das Besteigen der den Friedhof
umgebenden Einfriedigung;
das Anfertigen von Einfaffsungen und Anmischen von
Beton auf dem Friedhof;
das Halten von Reden durch Laien auf, dem Fried—
hofe ohne ausdrückliche Genehmigung des Buͤrger—
meisters.

10.
11.

821.
Diese Friedhofs- und Begräbnisordnung tritt mit dem
Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Mit dem gleichen Tage ist die Friedhofs und Be—
gräbnisordnung vom 31. März 1921 ungültig.
Püttlingen (Saar), den 22. Juli 1931.
Der Bürgermeister:
gez. Georg.

Polizeiverordnung.
Zu der Friedhofs- und Begräbnisordnung für die Ge—
meinde Altenkessel vom 22. Juli 1931 wird auf Grund
der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 und mit Genehmigung des Mitgliedes
der Regierungskommission für die Angelegenheiten des
Innern hinsichtlich des Strafmaßes in 8 1für den Um—
sang der Gemeinde Altenkessel folgende Polizeiver—
ordnung erlassen:

8 IL.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 889
bis 12, 16, 17 und 20 der Friedhofs— und Begräbnis—
ordnung für die Gemeinde Altenkessel vom 22. Juli 1931
werden, soweit die bestehenden allgemeinen Strafvor—
schriften nicht höhere Strafen androhen, mit einer Gelde
strafe bis 150 Franken, im Unvermögensfalle mit ver—
hältnismäßiger Haft bestraft.
82.
Vorstehende Polizeiverordnung tritt am dritten Tage
nach Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem das
die Verkündigung enthaltende Kreisblatt ausgegeben wird.
Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Polizeiverordnung
vom 831. März 1921 GKreisblatt 1927 S. 95) für den
Bezirk der Gemeinde Altenkessel außer Kraft.
Püttlingen (Saar), den 22. Juli 1831.
Die Polizeiverwaltung—
Der Bürgermeister:
gez. Georg.

Regierungskommissiton
des Saargebietes,
Direktion des Innern
und Präsidialbüro.
J. C. Tab.Nr. XXXI. 16/31 H.
Genehmigung.
Die auf Grund des Beschlusses der Gemeindever—
tretung Altenkessel erlassene Friedhofss und Be—
gräbnisordnung für die Gemeinde Altenkessel vom
22. Juli dsa. Is. erhält unter Berücksichtigung der
in den 88 1, 5, 19 und 20 vorgenommenen hande
schriftlichen Aenderungen hiermit die landespolizei—
liche Genehmigung.
Gleichzeitig wird das Strafmaß der zu dieser Ord—
aung erlassenen Polizeiverordnung vom 22. Juli 1931
in Höhe von 150 Franken auf Grund des 85 Abs.2
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März
1850 in Verbindung mit der Verordnung zur Ab—
inderung des 8 5der Währungsverordnung vom
l. Juli 1930 hiermit genehmigt.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenhesten des Innern:
J. A.: gez. Heimburger.
Gebührenordnung.
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderats von Alten—
kessel vom 22. Juli 1931 wird hiermit gemäß der 88 1,
4und 7 des Preußischen KommuͤnalabgabeneGesetzes vom
14. Juli 1898 in der Fassung vom 21. Dezember 1928
Amtsblat“ 1923 Seife 310) die nochstehende Goktthron—

Saarbrücken, den 12. Okt. 1931.

ordnung für das Friedhofs— und Begräbniswesen der Ge—
meinde Altenkessel erlassen:
81.
Reihengräber werden für Ortseingesessene der Gemeinde
Altenkessel unentgeltlich hergestellt und überlassen.
82.
Für das Benutzungsrecht ist eine einmalige Gebühr zu
entrichten und zwar:
1. Reihengrab für die Leiche einer Person, die in der
Gemeinde Altenkessel geboren und außerhalb der Ge—
meinde wohnhaft gewesen ist (5 1 Abs. 2 der Fried—
hofs⸗ und Begräbnisordnung) 50 Fr.
Reihengrab für die Leiche einer Person, die weder
in der Gemeinde Altenkessel geboren noch beim Tode
wohnhaft gewesen ist (8 1 Abs. 3 der Friedhofs- und
Begräbnisordnung) 100 Fr.
Sonderbegräbnisstätten (Familiengräber) nach 8 4 der
Friedhofs- und Begräbnisordnung mit
zwei Grabstellen 500 Fr.
drei 5 10005
vier 1700,
83.
Für Ausgraben (8 17 Abs. 1)
einer Erwachsenenleiche 200 Fr.
einer Kinderleiche 1505
Für Umbettung einer Erwachsenenleiche auf
dem Friedhof (8 17 Abs. 2) 300,
Für Umbeltung einer Kinderleiche 1508,
84.

An Gebühren für die weitere Ueberlassung (3 6 Abs.2)
von Sondergräbern (Familiengrabstätten) sind die im 82
8— 3 dieser Gebührenordnung genannten Beträge zu
ahlen.

8 5.
Für Leistungen, welche in dieser Gebührenordnung nicht
enthalten sind, ist eine vorherige Vereinbarung mit der
Friedhofsverwaltung zu treffen.
86.
Für die Zahlung der Gebühr haftet in erster Linie der—
jenige, der die Leistungen beantragt und, falls der An—
rag im Einverständnis etwa vorhandener Familienange—
höriger gestellt ist, diese mit dem Antragsteller als Ge—
amtschuldner. Rückständige Gebühren unterliegen der
Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
87.
Einsprüche gegen die Heranziehung zu Gebühren sind
zinnen einer Frist von 4 Wochen nach erfolgter Behän—
digung der Zahlungsaufforderung beim Gemeindevorstand
— Buͤrgermeister — einzulegen.
Gegen den Beschluß des Gemeindevorstandes — Bürger—
meister — steht dem Abgabepflichtigen binnen einer mit
dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden
Frist von 2 Wochen die Klage im Verwaltungsstreitver—
sahren offen. Durch Einspruch und Klage wird die Ver—
oflichtung zur Zahlung der Gebühren nicht aufgehoben
(8 69, 70 uͤnd 75 K. A.G.),

88.
Diese Gebührenordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver
kündigung in Kraft.
Püttlingen (Saar), den 22. Juli 1931.
Der Bürgermeister:
gez. Georg.

Nr. K. A. J. 5472.
Genehmigt. Beschluß vom 12. 8. 19831.
Saarbrücken, den 14. August 1931.
Der Kreisausschuß.
(I. 8.) gez. Vogeler.

Die Friedhofs- und Begräbnisordnung für die Ge—
meinde Altenkessel mit Polizeiverordnung und Gebühren—
ordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht
VBüttlingen (Saar), den 30. Oktober 1931.
Der Bürgermeister
GsBeorq
            
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