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Vor AIbiauf dieser in Abs. 1 genannten Fristen darf
auf derselben Stelle keine fernere Beerdigung stattfinden.
Bei Schließung des Friedhofs kann auch das Recht auf
Benutzung der Familiengräber aufgehoben werden.
87.
Die Grabstellen erhalten folgende Maße:
Größere für Erwachsene 2,15 m Länge, 1 mm Breite;
2. Kindergräber bis zu 1,60 m Länge, 0,90 m Breite;
3 Familiengräber 2,15 m Länge, Breite bei 2 Grab—
stellen àm, bei 3 Grabstellen 3 m, beit 4 Grabtellen
4m.
Die Tiefe beträgt bei Erwachsenengräbern 1,80 mm, bei
stindergräbern 1,50 m und bei Gräbern für Totgeburten
1m. Die Entfernung von der Höhe des eingestellten
Sarges bis zur Erdoberfläche muß jedoch mindestens 0,90
Meter betragen. Zwischen den einzelnen Grabstellen ist
ein Abstand von 0,30m und zwischen den einzelnen
Reihen der Gräber ein freier Raum von 0,60 m zu be—
lassen. Auf jedem Grabe muß ein 0,20 m hoher spitzlich
— oben aögeflachter Erdhügel aufgeführt
werden.
88.
Die Gräber werden durch einen von der Gemeinde bep
stellten Friedhofswärter hergestellt.
89.
In jeder Grabstelle darf nur eine Leiche beerdigt wer
den. Wöchnerinnen mit dem Neugeborenen dürfen in einem
Grabe beigesetzt werden.
810.
Das Bepflanzen der Gräber mit Blumen und Zier—
sträuchern ist gestattet, jedoch in einem Umfange, der die
Nachbargräber nicht beeinflußt und die Wege nicht beengt.
Seitliche Heckenpflanzen der Gräber dürfen 0,30 mm nicht
Abersteigen.
Die Anpflanzungen von Sträuchern, die eßbare Früchte
tragen und von Bäumen ist verboten.
811.
Grabzeichen (Denkmäler) und deren Inschriften müssen
dem Ernste und der Würde bLes Friedhofs entsprechen,
andernfalls sie auf Verlangen der Friedhofsverwaltung
zu entfernen sind.
Denkmäler aus sogenannten Grottensteinen, Photogra—
phien unter Glas, Porzellanfiguren, in Beton nachgeahmte
Baumstämme und dergl. sind nicht zugelassen. Als Werh—
stoffe sind zulässig: Holz, Eisen und natürlicher Stein
und guter Kunststein. Plalten und Kreuze in hochpoliertem
Granit sind nicht zugelassen.
Stehende Grabsteine für Reihengräber von Erwachsenen
dürfen 1,20 m Höhe und 6,70 in Breite, solche für Kindere«
gräber 0,83 m Höhe und 06,50 m Breite nicht überschreiten.
Die höchstzulässige Höhe der Grabsteine, welche mehr
als ein, Grab umfsassen, ist 1,60 m, die Breite 1,30 m.
Diese Maße gelten auch für Holz- und Eisengrabzeichen.
DLiegende Grabzeichen für Erwachsene dürsen bei Er—
wachsenengräber 0, 70 & 0, 35m und bei Kindergräber
O0,60 x 0, 40 in nicht übersteigen.
Fundamente müssen so tief geführt werden, daß Sen—
kungen der Grabsteine ausgeschlossen sind.
812.
Einfassungen aus Stein, Beton oder Holz dürfen an
der höchstgelegenen Stelle nicht mehr als 15 em über den
gewachsenen Boden reichen. Die Einfassungen müssen den
iach 87 vorgeschriebenen Maßen enisprechen.
Einfriedigungen aller Art sind bei allen Gräbern
untersaagt.
8 13.
Die gärtnerische Instandhaltung und Pflege der Gräber
sowie die Unterhalkung der Grabwege liegt den Ange—
hörigen der Verstorbenen ob.
Bei Vernachlässigung der Instandhaltung werden die
Beteiligten schriftlich aufgefordert. Bleibt die Aufsorde—
rung erfolglos oder sind Angehörige nicht zu ermitteln,
so fällt die Grabstelle mit Zubehör an die Gemeinde zus
rück, jedoch mit der Einschränkung, daß sie erst nach Ab—
lauf der in 86 festgesetzten Frist zur Wiederbelegung
benutzt werden darf.
Vernachlässigte Gräber können drei Monate nach er⸗
folgloser schriftlicher Aufforderung eingeebnet werden
12
Jede Beerdigung ist unter Angabe der Stunde, zu
wescher sie stattfinden soll, wenigstens 24 Stunden vor—
her bei dem Friedhofswärter anzumelden. Bei der An—
meldung ist der von dem Standesamt ausgefertigte Sterbe—
schein oder der von der Polizeibehörde ausgestellte Be—
erdigungsschein vorzulegen.
8 15.
Für den Friedhof wird ein Verzeichnis der Beerdigten
geführt. In diesem Verzeichnis sind einzutragen:
1. fortlaufende Nummer,
2. Zu⸗ und Vorname,
3. Alter,
4. Stand des Verstorbenen, bei Kindern Stand der
Eltern,
Tag der Beerdigung,
Die Nummer, unter der und das Standesamt bei
dem der Todesfall in das Sterberegister eingetragen ist,
7. Todesursache,
3. Bezeichnung des Grabes.
Das Beerdigungsregister kann bei dem Friedhofswärter
unentgeltlich eingesehen werden.
816.
Für die Beförderung der Leichen von Kindern über
14 Jahre und von Erwachsenenleichen ist in der Regel
ein Leichenwagen zu benutzen. Leichen dürfen nur in
berschlossenen, dicht gefügten und verbpichteten Särgen be—
ißrdert werden.
817
Leichen und Leichenteile dürfen nur mit schriftlicher
Erlaubnis der Polizeibehörde ausgegraben werden, es sei
d daß eine Anordnung der Staatsanwaltschaft vor—
egt.
Zur Umbettung einer Leiche auf dem Friedhof bedarif
es der Genehmigung des Bürgermeisters.
818.
Nach Ablauf der im 8 6 festgesetzten Fristen können
rinzelne Friedhofsteile (Felder) geschlossen werden. Die
Bekanntmachung über die Schließung ist ortsüblich zu
veröffentlichen. Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten
nach der Veröffentlichung gehen sämtliche bauliche An—
lagen, die bis dahin nicht eutfernt wurden, in das Eigene
tum der Gemeinde über. Als berechtigt und verpflichtet
zur Entfernung dieser Baulichkeiten gelten die Inhaber der
Brabstätten oder deren gesetzliche Erben.
819.
Mit Ausschluß von Beerdigungen ist der Friedhof ge—
öffnet: in den Sommermonaten jeden Nachmittag von
228 Uhr, in den Wintermonaten jeden Nachmittag von
225 Uhr; an Sonntagen und gesetzlichen Feierlagen:
dormittags von 11251 Uhr, nachmittags im Sommer von
227 Uhr und im Winter von 2265 Uhr.
An dem ersten Ostertage und an dem dem Totenfeste
voraufgehenden Werktage bleibt der Friedhof vollständig
geschlossen. Am eetee ist der Friedhof nur
vormittags von 9512 Uhr geöffnet.
8 20.
Die Besucher des Friedhofs haben auf diesem ein dem
Ort angemessenes Verhalten zu beachten und den Anord—
nungen der Polizeibeamten oder des Friedhofwärters Folge
zu leisten.
Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in
Deeteung und unter Verantwortlichkeit Erwachsener be—
reten.
ßK.
Verboten ist:
der Eintritt in den Friedhof auf eine andere als
durch die offen gehaltenen Eingänge;
das Mitbringen von Hunden;
das Fahren mit Fuhrwerken oder Fahrrädern;
das Abpflücken von Blumen, Aesten und Zweigen so—
wie überhaupt jede Beschädigung und Verunreinigung
auf dem Friedhof;
das Rauchen;
das Lärmen, Schreien, wie auch ein Verhalten, das
der Wurde des Friedhofs widerspricht oder Aergernis
errregt;
das Feilbieten jeglicher Art und das Verteilen von
Druckschriften, abgesehen von dem üblichen Verteilen
der Totenzettel:
2.
3.
4
5.
6.
7.