7 22 g
I ⏑— 9 —3298 6 4
arbscker Kocess bBlodu
Amtliches Anzeigeblatt derhunden mst
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs
——— anaen he rn und Pedee 8
r. Hoser A.⸗G.. Saarbrücken ingen. — Fernsprecher
v der Druckerei r. 1184 (Amt Saarbrücken). s
Nr. 5 Mittwoch,
Bezugspreis,ür das Vierteljahr 5.10,Fr.
Anzeigendebühren: Die 6mal gespaltene ninneter⸗Zeile
oder deren Ranm 60 ECts.
1. Februar 1931 57. Jahrg.
Inhalt:
Besetzung der Deckstationen in Fechingen und Heusweiler — Erloschene Maul- und Klauenseuche in Hanweiler (S. 19).
S. 19. Maul- und Klauenseuche in Auersmacher (S. 19). ! — Maul- und Klauenseuche in Lauterbach (S. 19).
— —
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
32 Vekanntmachunug.
Die Deckstationen in Fechingen und Heusweiler sind im
Jahre 1931 mit folgenden Hengsten besetzt:
Fechingen:
Ataman, braun, Rheinländer, 5 Jahre alt, Deckgeld
20 RM. und 1,50 RM. Deckstellengebühr, zahlbar in
der gesetzlichen Währung des Saargebietes.
Tarus, Fuchs, Rheinländer, 11 Jahre alt, Deckgeld 15 RM.
und 1,50 RM. Deckstellengebühr, zahlbar in der ge—
setzlichen Währung des Saargebietes.
Heusweiler.
Trust, Fuchs, Rheinländer, 6 Jahre alt, Deckgeld 20 RM.
und 1,80 RM. Deckstellengebühr, zahlbar in der ge—
setzlichen Währung des Saargebietes.
Für die Mitglieder des Pferdezuchtvereins des Landkreises
Saarbrücken ermäßigt sich das Deckgeld um die Hälfte.
Außerdem wird ein Fohlengeld von 10 RM. Gahlbar
n der gesetzlichen Währung des Saargebietes) erhoben.
Es wird darausf hingewiesen, daß die Hengste in der
Mittagszeit von 11 bis 14 Uhr nicht decken. Für die Be—
nutzung der Hengste gelten die auf den Stationen aus—
hängenden Bedingungen. Es wird insbesondere auf,84
der Bedingungen ausmerksam gemacht, welcher lautet:
„Von dem Augenblick der Zuführung der Stuten zu den
hengsten haftet der Hengstbesitzer für keinerlei den Stuten
der ihren Besitzern oder deren Beauftragten durch den
hengst zugefügten Beschädigungen oder Verletzungen. Ins—
esondere wird jede Ersatzpflicht aus 8 833 des Bürger—
ichen Gesetzbuches ausgeschlossen.
Saarbrücken, den 26. Januar 1931.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Dr. Vogeler.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Viehbestande des Landwirtes Peter Bur in
Auersmacher ist nach amtstierärztlicher Feststellung die
Maul- und Klauenseuͤche ausgebrochen. Ueber das Gehöft
Bur wird, die Sperre nach Maßgabe der Vorschriften der
z8 159—263, V. A. V. G. verhängt. Die Ortssperre wird
gemäße88 1625164 V. A. V. G. 'ausgesprochen. Außerdem
ist jeglicher Verkehr von Klauenvieh und Klauenviehgespan—
ten innerhalb der Ortsstraßen von Auersmacher untersagt.
Befreiungen von den dort vorgesehenen Verboten und
Vorschriften, werden für die ersten“ 10Tage nicht gewährt.
In dem Bestande des Stierhalters und in den im Umkreis
don 100 Metern vom Seuchengehöft liegenden Beständen
wird die Schutzimpsung angeordnet, soweit der beamtete
Tierarzt die Impsung für notwendig erachtet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der
Behöstssperre, doch ist die Verwendung des Rindviehs aus
inverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im Ort und Ge—
neindebanne gestattet, in anderen Fällen darf das Klauen—
ueh die Gehöfte nur mit ausdrüdlicher Genehmigung der
IArtspolizeibehörde nach Einholung eines kreistierärztlichen
Butachtens versofsen
33
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirk
zelken die Vorschriften der Bekanntmachung der Regierungs—
ommission des Saargebietes vom 15. Juni 1920, Amts—
»latt S. 31.
Saarbrücken, den 27. Januar 1931.
I. 543.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.
34 Bekanntmachung.
Die in dem Gehöfte des Landwirtes Peter Becker in
danweiler ausgebrochene Maul- und Klauenseuche ist er—
oschen.
Meine viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 80. Dezem—
her 1930 — J1. 7390 — wird hiermit aufgehoben.
Saarbrücken, den 27. Januar 1931.
J2
Der Landrat:
Dr. Vogeler
35 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gemeindestierstall zu Lauterbach und dem Vieh—
heistande der Frau Witwe Michel Ahr in Lauterbach ist
nach amtstierärztlicher Feststellung die Maul- und Klauen—
euche ausgebrochen.
Ueber die beiden verseuchten Gehöfte wird die Sperre
tach Maßgabe der Vorschriften des 8 162 V. A. V. G. ver—
zängt. Die ganze Gemeinde Lauterbach wird mit den
ich aus den Vorfschriften der 88 163 und 164 B. A. V. G.
ergebenden Wirkungen zum Sperrbezirk erklärt. Die Imp—
ung der Klauenviehbestände der den verseuchten Gehöften
benachbarten Gehöfte wird angeordnet, soweit der be—
amtete Tierarzt die Impfung für notwendig erachtet. Mit
der Ausführung der Impfung wird Herr Schlachthofdirek—
tor Dr. Trautmann in Völklingen beauftragt. Befreiungen
»on den Vorschriften der 88 163 und 164 werden für die
ersten 10 Tage nicht gewährt. Außerdem ist jeglicher Ver—
kehr von Klauenvieh und Klauenviehgespannen innerhalb
der Ortsstraßen von Lauterbach untersagt.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der
Behöftssperre; doch ist die Verwendung des Rindviehs
zus unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im Ort und
Bemeindebanne gestattet, in anderen Fällen darf das
tlauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrücklicher Genehmi—
jung der Ortspolizeibehörde nach Einholung eines kreis—
ierärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirk
gelten die Vorschristen der Bekanntmachung der Regie—
wungskommission des Saargebiets vom 15. Juni 1920
Amtsblatt S. 31.
Saarbrücken, den 29. Januar 1931.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.
Saarbrücken, den 4. Februar 1931.
Der Landrat: Dr. Nodeler.