Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachungen anderer Behörden.
374 Polizeiverordnuun
hetreffend die gewerbsmäsßige Versonenbesörderung mittelst
Kraftsahrzeugen in der Bürgermeisterei Ludweiler.
Auf Grund des 8 37 der Reichsgewerbeordnung und
der 88 5 und 6b des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. 3. 1850 wird mit Zustimmung der Regierungs—
kommission, Abteilung des Innern, hinsichtlich des er—
höhten Strafmaßes für den Ümfang des Bürgermeisterei—
bezirkes KRudweiler soianides verordnet:
Wer die gewerbsmäßige Personenbeförderung mit Fahr⸗
zeugen betreiben will, bedarf dazu der ortspolizeilichen
Erlaubnis. Diese wird nur dem Eigentümer eines Fahr—
zeuges in Form eines auf ein bestimmtes Kraftfahrzeug
lautenden Erlaubnisscheines erteilt. Die Erlaubnis kann
iederzeit zurückgenommen merden.
Die Erlaubnis ist zu versagen:
1. wenn ein Bedürfnis zur Werwehrune der bereits zu⸗
gelassenen Kraftfahrzeuge nicht vorl egt;
2 wenn der Nachfuchende die zum Betrieb des Gewerbes
e eruhe Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nicht
esitzt;
vente das zum Betrieb bestimmte Fahrzeug den poli—
zeilichen Anforderungen nicht genuͤgt;
wenn der Antragsteller keine ausreichende Haftpflichtund
 Insassen-Unfallverficherung für Personen- und
Sachschäden nachweist. 38
Die Erlaubnis ist zurüaͤzunehmen, wenn die für die
Erlaubniserteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht
mehr vorliegen.

8 4.
Der Ort der Aufstellung der zur gewerbsmäßigen Per—⸗
sonenbeförderung bereitgehaltenen Fahrzeuge wird jeweilig
von der Polizeibehörde bestimmt. Außerhalb des Eigen—
tums der Besitzer darf der Wagen nur auf dem ange—
wiesenen Platz auf Fahrguste, warten.
Die Fahrpreise sind in Verbindung mit der Polizei—
oerwaltung festzusetzen. Eine Aufstellung über die gültigen
Preise muͤß mit amtlichem Stempel versehen in jedem
Wagen so aufgehängt sein, daß die Fahrgäste sie sehen
und sich während der Fahrt drientieren können. Der
Kilometermesser muß in Odczung sein.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Polizeiverord—
nung werden mit Geldftrafe bis zu 150,— Fr. im Un—
oermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
7.
Diese Polizeiverordnung tritt 8 Tage nach Veröffent—
ichung im Kreisblatt in Kraft.
Ludweiler, den 25. September 19831.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister:
Ortmann.

375 V. Nachtrag
zur Gebührenordunng und den Vedingungen über Wasser
abgabe aus dem Gemeindewasserwerk Engelfangen.
Auf Grund der 88 4 und 7 des Kommunalabgaben
zgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21

dezember 1923 sowie in Gemäßheit der Beschlüsse des
Bemeinderates Engelfangen vom 22. dee 1931 und des
streisausschusses Saarbrücken vom 6. Oktober 1931 wird
hiermit zur Gebührenordnung und den Bedingungen
über Wasserabgabe aus dem Gemeindewasserwerk Engel—
fangen vom 7. Oktober 1900 solgender Nachtrag erlassen:
8 13 des Ortsstatuts erhält folgende Fassung:
Der Preis für einen Kubikmeter Wasser beträgt 2,80
Franken, welcher Betrag auch monatlich als Mindestbetrag
sJe Person und je Stück Großvieh mit der Maßgabe zur
Erhebung gelangt, daß Familien mit mehr als 7 Personen
mehr als 7 Kubikmeter Wasser nur dann zu bezahlen
—8 wenn deren Zähler einen höheren Verbrauch an—
—8
82.
Dieser Nachtrag tritt ab 1. Oktober 1931 in Kraft.
Riegelsberg, den 13. Oktober 1931.
Der Bürgermeister.
B.: Der Beigeordnete:
gez. Rektenwald.

Nr. K. A. 1. 8306.
Genehmigt. Beschluß vom 6. Ottober 1931.
Saarbrücken, den 22. Oktober 1931.
Der Kreisausschuß.
(IL. S.) J. V.: gez. Dr. Lorscheider.
Veröffentlicht!
Riegelsberg, den 28. Oktober 1931.
Der Bürgermeister:
Ahrens.

376 IV. Nachtrag
zur Gebührenordnung und zu den Bedingungen über
Wasserabgabe aus dem Gemeindewasserwerk Güchenbach.
Auf Grund des 8 48 des Kommunalabgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung der Regierungskommission
vom 21. Dezember 1923 und gemäß der Anordnung vom
10. September 1931 — K. A. J. 6734 — wird hiermit zu
der Gebührenordnung und zu den nened über
Wasserabgabe aus dem Gemeindewasserwerk Güchenbach
folgender Nachtrag sesigesielit
Der * der Gebuͤhrenoroͤnung erhält folgende Fassung:
Der Preis für 1 Kubikmeter Wasser beträgt 230
An Zählermiete wird je Zähler und Monat L.— Franken
erhoben. 32
g Jeser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in
raft.
Saarbrücken, den 16. Oktober 1931.
Der Landrat
und Vorsitzende des Kreisausschusses:
J. V.: gez. Dr. Lorscheider.
Veröffentlicht!
Riegelsberg, den 27. Oktober 1931.
Der Bürgermeister:
Ahrens.

Saarbrücken, den 4. November 1831.
Der Landrat: Dr. Vogeler.
            
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