Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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GSacorbescker Kresßsblott
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs
SFritleituno des nichtamtlichen Teiles, Oruck und Verlag von
Gebr. Hofer A.⸗G,. Saarbrücken Pölklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).

Nr.

Mittwoch,

In
Verordnung betr. Aufhebung der Verordnung vom
31. 7. 1928 über Gewährung von Kinderbeihilfen in
Fällen, die durch die Besoldungsordnung vom 13. 7. 1928
nicht geregelt sind. (S. 195). — Erlaß betr. Enteignung
von Grundeigentum (S. 195). — Verordnung zur Abände—
rung der Verordnung betr. die Errichtung der Haupt—
fürsorgestelle für die Kriegsbeschädigten und Kriegshinter—
bliebenen im Saargebiet (S. 195). — Ausübung von Forst⸗
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
3608 Versrdnung
betr. Aufhebung der Verordnung vom 31. 7. 1928 (A.Bl.
S. 686) über Gewährung von Kinderbeihilfen in Fällen,
die durch die Besoldirugsordnung vom 13. 7. 1928 nicht
geregelt sind.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 3)
des Friedensvertrages von Versailles verordnet die Re—
gierungskommission gemäß ihrem Beschluß vom 21. Oktober
1931 was folgt:

1.
Die Verordnung vom 31. Jau 1928 (A.Bl. S. 686)
über die Gewähruüng von Kinderbeihilfen in Fällen, die
durch die Besoldungsordnung vom 13. Juli 1928 nicht
geregelt sind, wird aufgehoben.
Die früheren Bestimmungen über die Gewährung von
Kinderbeihilfen in gesetzlich nicht geregelten Fällen werden
ebenfalls außer Kraft gesetzu
III.
arggese Verordnung tritt mit dem 1. April 1932 in
raft.
Saarbrücken, den 21. Oktober 1931.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

369

Erlaß
betrefsend Enteignung von Grundeigentum.
Gemäß 88 1 und 2 des Gesetzes über die Enteignung
von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 wird der Ver—
einigten Saar-Elektrizitäts-Aktiengesellschaft zu Saarbrücken
das Recht zur Enteignung der Grundstücksflächen erteilt,
die zur Errichtung eines Umspannwerkes in der Ge—
markung Geislautern erforderlich sind.
Saarbrücken, den 27. Oktober 1931.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. E. ICC. Wilton.

870 Verordnung
zur Abänderung der Verordnung betr. die Errichtung
der Hauptfürsorgestelle siir die Kriegsbeschüdigten und
Kriegshinterbliebenen im Saargebiet.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 8)
des Friedensvertrages von Versailles verordnet die Re—
gierungskommission gemäß ihrem Beschlusse vom 28. Oktober
1931 was folgt:

81.
Die Verordnung betr. die Errichtung der Hauptfür—
sorgestelle für die Kriegsbeschädigten und Kriegshinter—
bliebenen im Saargebiet vom 15. Juni 1921 (Amtsblat'
S. 102) wird wie fcfolat geändert;

1. November 1931 57. Jahrg.

nalt:
und Jagdschutz (8. 195). — Verzeichnis der angekörten
Ziegenböcke (S. 196—2 198). — Polizeiverordnung betr.
die gewerbsmäßige Personenbeförderung mittelst Kraft-—
fahrzeuges in der Bürgermeisterei Ludweiler (S. 199). —
5. Nachtrag zur Gebührenordnung aus den Bedingungen
über Wasserabgabe aus dem Gemeindewasserwerk Engel—
fangen (F. 199. — Desgleichen 4. Nachtrag für Gemeinde—
wasserwerk Güchenbach (S. 199).
. 82 Abs. 1erhält nachstehende Fassung:
Der Beirat setzt sich zusammen aus zwanzig Mit—
gliedern und zwar:
1. aus 5 Vertretern der Kriegsbeschädigten- und
Kriegshinterbliebenen-Organisationen,
2. aus je 5 Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeit—
nehmerverbände,
3. aus 5 Personen, die auf dem Gebiete der Für—
Jorge besonders erfahren sind.
II. Dem Abs. 2 des 8 7 wird folgender
Es ist nicht erforderlich, daß —
dieses Beirates die gleiche ist wi
der Hauptfürsorgestelle, jedoch mufß
gesetzte Verhältnis der verschiedene
den Mitgliedern gewahrt bleiben.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver“*
ichung in Kraft.
Saarbrücken, den 28. Oktober 1931.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
371 Bekannutmachung.
Zur wirksameren Ausübung des Forst- und Idenge
habe ich auf Grund des Ministerialerlasses vom 24. Februar
1900, Nr. IIa 480. mit Genehmigung der Regierungs—
ommission, Abteilung Forsten, vom 20. Oktober 1931,
Nr. 5632/31 F. 5, den nachstehenden Forstgehilfen die
Ausübung der Jagdpolizei aushilfsweise wie folgt über—
tragen:
15 dem staatlichen Forstgehilfen Konter zu Differten auf
dem Gemeindebann Ludweiler,
2. dem staatlichen Forstgehilfen Morbe zu Lauterbach
auf dem Gemeindebann Lauterbach und Ludweiler,
3 dem staatlichen Forstgehilfen Kihm zu Großrosseln auf
dem Gemeindebann Großrosseln, Ludweiler, Emmers—
weiler, Lauterbach und Geislautern.
Saarbrücken, den 26. Oktober 1931.
Der Landrat:
J. VB.: Mathar.

372

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Velanntmachnung.
Zur wirksameren Ausübung des Forst- und Jagdschutzes
habe ich auf Grund des Ministerialerlasses vom 24. Februar
1900, Nr. IIa 480, mit Genehmigung der aree
rommission des Saargebietes, Abt. Forsten, vom 22.Oktober
1931, Nr. 5741/315 F. 5, dem staatlichen Forstgehilfen
Weck zu Sprengen die Ausübung der Jagdpolizei aus—
hilfsweise auf dem Gemeindebann zu Puüttlingen, Kölln
und Rittenhofen übertragen.
Saarbrücken, den 27. Oktober 1931.
Der Landrat:
A Me: Mathap
            
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