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J dur Kaufgräber auf dem dafür bereitgestellten Friedhof—
teile sind für die erste und zweite Grabstelle je 300,— Fr.
und für jede weitere Grabstelle 600,— Fr. zu zahlen.
82.
838 der Gebührenordnung wird gestrichen.
83.
Dieser Nachtrag tritt nach erfolgter Genehmigung zu—
leich mit dem Nachtrag zur Begräbnisordnung vom
een Tage in Kraft.
Gersweiler, den 12. August 1931.
Der Bürgermeister:
A. Muͤller.
Nr. K. A. J. 5869.
Genehmigt. Beschluß vom 28. 8. 19831.
Saarbrücken, den 28. August 1831.
(L. 8.) Der Kreisausschuß:
gez. Dr. Vogeler.
366 Nachtrag
zur Steuerordnung über die Aufbringung der Kosten der
Zuchtstierhaltung der Gemeinde Herchenbach.
Auf Grund des 8 4 der Verordnung 'über die Haltung
und Körung der Stiere, Ziegenböcke und der vom 19.
Dezember 1923 in Verbindung mit 88 13 und 16 des
Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekannt—
machung vom 21. Dezember 1923 und auf Grund des
Beschlusses des Gemeinderates von Herchenbach vom 22
Juli 1931 wird folgender Nachtrag erlassen:
81.
Der bisherige 8 1, Abs. 1, erhält folgenden Wortlaut:
„Zur Deckung der Unterhaltskosten der Gemeindezucht—
stierhaltung wird von den Rindviehbesitzern eine Steuer
erhoben, welche für jedes zuchtfähige weibliche Rind jähr—
lich 32 Franken beträgt.“
82.
z Fejer Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in
raft.
Riegelsberg, den 25. Juli 1931.
Der Bürgermeister:
J. V.: Der Beigeordnete Albert.
L. A. Nr. II. 3493.
Genehmigt. Beschluß vom 28. August 1931.
Saarbrücken, den 29. August 1931.
(L. 8.) Der Kreisausschuß:
Dr. Lorscheider.
Auf Grund des 8 47 Abs. IIIa K. A.G. wird vor—
stehender Genehmigung des Kreisausschusses zu Saarbrüchken
hiermit die Zustimmung erteilt.
Saarbrücken, den 21. September 1931.
Das Mitglied der Das Mitglied der
Regierungskommission Regierungskommission
kür die Finanzen: für die Angelegenheiten
des Innern:
gez. Morize. gez. E. C. Wilton.
Veröffentlicht!
Riegelsberg, den 8. Oktober 1931.
Der Bürgermeister:
Ahrens.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung vom 27. Dezember
1930 betr. Einziehung eines Fußweges im
Distrikt „LRangen Stücker“ innerhalb der Ge—
meinde Karlsbrunn hat ein Interessent gegen das
Vorhaben Einspruch erhoben, welcher von dem Gemeinde—
rat als unbegründet bezeichnet worden ist.
Gemäß 8 587 des Zufländigkeitsgesetzes vom 1. August
1883 ist der Einspruch durch Beschluß der Wegepolißei—
behörde vom 22. August 1931 rechtskräftig zurückgewiesen
worden.
Der, von der Rosselerstraße bei Flur 1, Parzelle
135/212, nach Karlsbrunn abzweigende Fußweg, der so—
genannte Dyg durch die langen Stücker“ bis zum Hause
dugo Schmidt, wird deshalb hiermit als
eingezogen
erklärt.
dudweiler, den 21. Oktober 1931.
Die Wegepolizeibehörde.
Der Bürgermeister.
Ortmann.
367
Saarbrücken, den 28. Oktober 1931.
Der Landrat: Dr. Vogeler.