Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

193 —

363 Polizeiverordnung
betr. den Anschluß von Grundstücken an die Kanalißations⸗
anlage der Gemeinde Friedrichsthal.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 in Verbindung
mit der Verordnung der Regierungskommission betreffend
die Festsetzung von Geldstrafen vom 1. Juli 1930 und
mit Genehmigung des Mitgliedes der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern hinsichtlich der Höhe
des Strafmaßes sowie im Anschluß an das Ortsstatut, betr.
die Erhebung von Gebühren für den Anschluß an die
Straßenkanäle und die Benutzung der Entwässerungs—
anlagen in der Gemeinde Friedrichsssthal vom 20. August
1931, wird für die Gemeinde Friedrichsthal folgende Polizei—
verordnung erlassen:

81.
Jedes an kanalisierten Straßen oder Plätzen belegene
bebaute Grundstück ist an die Kanalisationsanlage der
Gemeinde unterirdisch zu entwässern, soweit die technischen
Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
82.
Die Herstellung der Entwässerungsanlagen liegt dem
Eigentümer oder Nutznießer des betreffenden Grundstücks
ob, die auch für die Befolgung der nachstehenden Vor—⸗
schriften verantwortlich sind.
83.
Der Anschluß ist binnen 2 Monaten nach entsprechender
Aufforderung der Polizeiverwaltung durch den Grund—
stückseigentümer oder den Nutznießer herzustellen.
84.
Die Anschlüsse dürfen erst ausgeführt werden, wenn die
polizeiliche Genehmigung erteilt ist. Die Genehmigung ist
schriftlich unter Voitena der erforderlichen zeichnerischen
Unterlagen nachzusuchen und kann von besonderen Be—
dingungen abhängig gemacht werden.
Die aus Lage- und Bauplan bestehenden Zeichnungen
sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Bei Neu—
und Umbauten können ste mit den Plänen des Hauptbau—
gesuches vereinigt werden.
Jeder Plan soll enthalten:
a) die Lage des Grundstückes und der auf ihm stehenden
Gebäude im Maßstabe von mindestens 1:625,
b) den Grundriß der Bauten im Maßstabe 1: 100.
In den Plan sind einzutragen:
a) die Einteilung der Geschosse und die Benutzung der
einzelnen Teile sowie die Entwässerungsanlage im
Maßstab von 1: 100,
der Durchschnitt der zu entwässernden Gebäude und
Höfe in der Richtung des Hauptentwässerungsrohres
mit der Entwässerungsanlage,
die Lage des Straßenkanals und die Höhenzahlen im
Maßstabe 1: 100. Aus den Zeichnungen müssen ferner
die Einzelheiten der Entwässerungsanlage, die Lage
fämtlicher Entwässerungs- und Entlüftungsrohre mit
hren Anschlüssen im Grundriß und im Schnitt er—
sichtlich sein.

V

8 5.
In die Kanäle dürfen nur Niederschlags-, Haus⸗ und
Wirtschaftswässer abgeleitet werden. Die Einleitung von
gewerblichen und Abortwässern bedarf der besonderen Ge—
nehmigung der Polizeiverwaltung. Die Genehmigung kann
gänzlich versagt oder von der Erfüllung besonderer Be—
dingungen abhängig gemacht werden.
Feste Stoffe, wie Sand, Asche, Kehricht, tierische Ab—
falistoffe, sowie solche Stoffe, welche die Kanalwandungen
X können, dürfen in den Kanal nicht abgeführt
werden.

86.
Während der Zeit der Instandsetzungen an dem Haupt—
kanal dürfen dem aaed keine — — zugeführt
werden.
Die erforderlichen Anordnungen erläßt die Polizeiver—
waltung.

87.
Veränderungen an dem Kanalanschluß und der Kanali—
fationsanlage dürfen ohne Genehmigung der Polizeiver—
waltung nicht vorgenommen werden.
Den Bau⸗ und Polizeibeamten ist der Zutritt zu den
Entwässerungsanlagen jederzeit zu gestatten.
88.
Uebertretungen gegen vorstehende Vorschriften werden
mit Geldstrafe bis zu 150,— Franken oder entsprechender
Haft bestraft.

5 9.
Diese Polizeiverordnung tritt 3 Tage nach ihrer Ver—
öffentlichung im Kreisblatt in Kraft.
Friedrichsthal (Saar), den 21. August 1931.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
Kondruhn.

Regierungskommission Saarbrücken, den 26. Sept. 1931.
des Saargebietes,
Direktion des Innern
und Präsidialbüro.
J. C. Tab.Nr. XVI. 92/31 H.
Genehmigung.
Gemäß 85 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 wird zu der Festsetzung des
Strafmaßes in der für die Gemeinde Friedrichsthal
zu erlassenden Polizeiverordnung betreffend den An—
schluß von Grundstücken an dié Kanalisationsanlage
hiermit die Genehmigung erteilt.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheitlen des Innern:
gez. E. C. Wilton.

Vorstehende Polizeiverordnung wird unter Bezugnahme
auf das im Kreisblatt Nr. 37 vom 16. September 1831
veröffentlichte Ortsstatut, betreffend die Erhebung von
Bebühren für den Anschluß an die Straßenkanäle und
die Benutzung der Entwässerungsanlage in der Gemeinde
Friedrichsssthal, hiermit bekanntgemacht.
Friedrichsthal (Saar), den 23. Oktober 1931.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister:
Kondruhn.

Nauchtrag
zur Begräbnis⸗Dronung für die Gemeinde
Gersweĩler⸗Ottenhausen.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom
11. 8. 1931 wird die Begräbnisordnung für' die Gemeinde
lere Hitenhaugen vom 6. Dezember 1913 wie folgt
geändert:

81.
folgende Fassung:
besfonders dafür bestimmten Ab—
abgegeben.
82.
Dieser Nachtrag tritt nach erfolgter Genehmigung 8 Tage
nach seiner Veröffentlichung im Saarbrücker Kreisblatt
zleichzeitig mit dem zur Gebührenordnung für die Be—
nutzung des Friedhofes der Gemeinde Gersweiler erlassenen
Nachtrag in Kraft.
Gersweiler, den 12. August 1931.
Der Bürgermeister:
A. Muͤller.

Regierungskommission
des Saargebietes,
Direktion des Innern
und Präsidialbüro.
Tab. Nr. XXXI. 17/ 3LH.
Genehmigung.
Der von der Gemeindevertretung Gersweiler in
ihrer Sitzung vom 11. August ds Is, beschlossene
Nachtrag zur Begräbnisordnung für die Gemeinde
GersweilerOttenhausen vom 6. Dezember 19183 erhält
hiermit die landespolizeiliche Genehmigung.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
J. A.: gez. H Heimburger.

Saarbrücken, den 7. Okt. 1931.

365 Nachtrag
zur Gebührenordunng für die Benutzung des Friedhoses
der Gemeinde Gersweiler⸗Ottenhausen.
Die Gebührenordnung für die Benutzung des heddoseg
der Gemeinde Gersweiler vom 6. Dezember 1913 wird
in Gemäßheit des Beschlufsses der Gemeindevertretung vom
11. 8. 1931 wie folgt geändert:
81.
Der 81 der bestehenden Gebührenordnung erhält fol⸗
gende Fassung:
            
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