(3 Unabhängig von der Bestrafung erfolgt die zwangs⸗
weise Durchführung der Vorschriften dieser Polizeiverord⸗
nung nach Maßgabe des 8 132 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 80. Juli 1883.
(4) Auch ist die Polizeiverwaltung berechtigt, in allen
Fällen, wo den bestehenden Vorschriften nicht entsprechende
and ragen vorgefunden werden, bis zur Erfüllung der
gemachten Auflagen die Benutzung der betir. Entwässerungs⸗
anlagen zu untersagen und, wenn die Anlage an den
Straßenkanal ihe ist, nötigenfalls die Benutzung
durch Abschließen vom Straßenkanal zu verhindern.
831.
Inkrafttreten.
Die Polizeiverordnung tritt 8 Tage nach der Ver—
öffentlichung in Kraft.
Dudweiler, den 16. März 1931.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
Jost.
Regierungskommission Saarbrücken, den 25. Aug. 1931.
des Saargebietes,
Direktion des Innern
und
Präsidialbüro.
J. C. Tgb. Nr. ...
Genehmigung!
Auf Grund des 8 5 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. März 1850 sowie der Verord—⸗
nung der Regierungskommission vom 1. Juli 19830
zur Abänderung des 8 5 der wahrungeverordnung
wird das in der Polizeiverordnung für die Gemeinde
Dudweiler über den Anschluß der bebauten Grund—
an die Straßenkanäle und über die Art und
eise der Ausführung dieser Arbeiten festgesetzte
A hiermit genehmigt.
Das Mitglied der Regierungskommisson
für die Angelegenheiten des Innern:
J. A.: gez. Heimburger.
Veröffentlicht!
Dudweiler, den 30. September 1931.
Der Bürgermeister.
Berichtigung.
In der ——— vom 28. September 1831 betr.
Straßensperre in gi bach, abgedruckt unter Nr. 347 in
der Nr. 40 des eisblattes vom 7. Oktober 1931, ist
ein Druckfehler unterlaufen. Es muß dort heißen: —
„Friedrichstraße“ richtig „Friedhofstraße“ zu Fischbach
Saarbrücken, den 14. Oktober 1931.
Der Landrat: Dr. Vogeler.