Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Bekanntmachungen anderer Behörden.
354 Ortsstatut
über den Anschluß an die Eutwässerungsanlage
in der Gemeinde Dudweiler.
Auf Grund des 8 11 der, Landgemeindeordnung für
die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 bzw. 15. Mai 1856
und des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde
Dudweiler vom 19. Februar 1931 wird mit Genehmigung
des Kreisausschusses des Kreises Saarbrücken-Sand für die
Gemeinde Dudweiler nachstehendes Ortsstatut erlasfen:
Nach 81 der Polizeiverordnung vom 16. März 1931
über den Anschluß der Grundstücke an die Entwässerungs—
anlage sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, jedes
bebaüte Grundstück an oder in der Nähe einer Straße, in
welcher Straßenkanäle angelegt sind, zum Zwecke der Ent—
wässerung an die Straßenkanalisation anzuschließen. Sie
sind andererseits zu deren Benutzung nach Maßgabe dieses
Drtsstatuts und der Polizeiverordnung gegen Zahlung der
in der Gebührenordnung besonders —I Gebuͤhren
berechtigt. d2
Die Anschlußleitungen vom Straßenkanal bis an die
Vorderkante der straßenseitigen Umfassungsmauer des
Gebäudes oder, falls ein Vorgarten vorhanden ist, bis
zur Vorderkante der Gartenmauer bzw. des Zaunes, wer—
den bei allen bebauten Grundstücken durch die Gemeinde
auf Kosten der Grundeigen umer ausgeführt.
Derjenige Teil der Anschlußleitungen, welcher in dem
Straßenkörper oder dem Bürgersteig liegt, verbleibt im
aennm der Gemeinde. Diese übernimmt auch die Unter—
haltungspflicht. Wiederherstellungsarbeiten, die durch ein
nachweisbares Verschulden des Grundstücksbesitzers, der
Mieter, Angehörigen und Beauftragten entstanden sind,
werden durch die Gemeinde ausgeführt und die entstan—
denen Kosten von dem Besitzer des betr. Grundstücks ein—
gezogen.

84.
Der Eigentümer einer BR — kann gegen
die Gemeinde keinen Anspruch auf Entschädigung erheben,
penn dns Abwasser aus den Kanälen in seine Besitzung
übertritt.

8 5.
Bei notwendig werdenden Reparaturen der Hauptkanäle
oder Entwässerungsrohre können Anschlußleitungen zeit—
weise außer Benutzzung gesetzt werden, ohne daß den An—
liegern dafür eine Suishadigans zusteht.
Dieses Ortsstatut tritt nach dem Tage seiner Ver—
zffentlichung in Kraft.
Dudweiler, den 16. März 1831.
Der Bürgermeister:
gez. Jost.

Nr. K. A. I. 4590.
Venehrige Beschluß vom 15. 7. 1931.
Saarbrücken, den 28. 8. 1931.
Der Kreisausschuß.
J. V.: gez. Dr. Lorscheider.

L. 8)

355 Polizeiverordnung
über den Anschluß der bebauten Grundstüche an die
Straßenkanäle und über die Art und Weise der Aus—⸗
jührung dieser Arbeiten in der Gemeinde Dudweiler.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird für die Ge—
meinde Dudweiser mit Genehmigung der Regierungs—
kommission des Saargebietes hinsichtlich des Strafmaßes
folgende Polizeiverordnung erlassen:

8 L.
Zwang zum Anschluß an den Straßenkanual.
(1) Alle bebauten Grundstücke an den Straßen (Plätzen),
in welchen ein öffentlicher Kanal vorhanden ist oder bei
fortschreitender Kanalisation hergestellt wird, oder wenn
ein solcher in einer Entfernung von nicht mehr als 30 m
von der Grundstücksgrenze ohne Benutzung des Eigentumes
eines Dritten erreichbar ist, müssen zum Zwecke ihrer Ent—
wässerung an diesen Kanal angeschlossen werden. Die Ver—
pflichtung zum Anschluß liegt auch bei größerer Ent—
sernung als bei 30 mm vor, sofern die Ausführung dew
weiteren Strecke die Gemeinde auf eigene Kosten über—
nimmt. Diese Vervflichtung tritt für hisher unbehautoe.

an kanalisierten Straßen liegende Grundstücke dann ein,
wenn auf demselben ein Gebäude errichtet wird.
(2) Bei bebauten Grundstücken, welche an mehreren
Straßen liegen, muß der Anschluß erfolgen, wenn auch
nur in einer dieser Straßen ein öffentlicher Kanal vor—
handen ist oder demnächst hergestellt wird.
(3) Der Anschluß unbebauter Grundstücke an den Kanal
kann von der Polizeiverwaltung gestattet werden. Er muß
erfolgen, wenn die Abwässer nicht aus reinem Regenwasser
 bestehen und ihre Ableitung sonst in Senk- und
Sickergruben oder dergleichen geschehen müßte. Auch ist
die Polizeiverwaltung berechtigt, unter Umständen den
Anschluß eines solchen Grundstückes anzuordnen.
(4) Die Polizeiverwaltung ist befugt, in außergewöhn—
lichen Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften
zu gestatten.

82.
In die Kanglisation einzuleitende Wassermengen.
Durch die unterirdischen Hausableitungsrohre sind ab—
zuführen:
1. die sämtlichen Hauswässer (Verbrauchswässer),
2. die sämtlichen gewerblichen Wässer (Abwässer) und
3. die Niederschlagswässer.
Die Ausführung darf aber nur mit besonderer Geneh—
migung der Polizeibehörde erfolgen, welche bestimmte Be—
dingungen, die sich namentlich gauf die vorhergehende Be—
zjandlung dieser Wässer betr. Klärung derselben pp. er—
trecken, vorzuschreiben befugt ist, und das Recht haät, diese
wegen schädlicher Eigenschafken von der Kanalisation gänz—
lich auszuschließen.
Die direkte Einleitung aus Dampf- und Abflußrohren
oon Dampfkesseln, sowie Abflußwässern, welche eine höhere
Temperatur als 400 Celsius besitzen, ist nicht gestattet.
Streng verboten ist ferner, feste Gegenstände irgend—
welcher Art, z. B. Küchenabfälle, Kehricht, Schutt, Sand,
Asche, Lumpen usw, sowie feuergefährliche, explosionsfähige
und säurehaltige Stoffe, welche geeignet sind, die Kanagal-⸗—
vandungen zu beschädigen oder schädliche und lästige Aus—
dünstungen zu verbreiten, einzuleiten.
In allen Fällen, in denen der Inhalt von Dünger- oder
Abortgruben zu landwirtschaftlichen Zwecken Verwendung
finden soll, sind diese Gruben wasserdicht herzustellen,
zeruchdicht abzudecken und mit einem nach besonderer Vor—
schrift anzuvrdnenden Ueberlauf an die Kanalisation an—
zuschließen.
Für Schäden, welche durch vorschriftswidrige Einleitung
rutstehen, haftet der Grundstücksbefitzer, durch dessen Ent—
daserungaanlage der Zufluß stattfindet oder stattge—
funden hat.

83.
Aufforderung zur Herstellung des Kanalanschlusses.
Einer besonderen Aufforderung zur Herstellung des An—
—
in Straßen, wo bisher kein Straßenkanal vorhanden war,
ein solcher neu angelegt wird. Hie Aufforderung erfolgt
durch eine von der Polizeiverwaltung im Einvernehmen
mit dem Gemeindevorstande zu erlassende öffentliche Be—
kanntmachung.

84.
Herftellung des Kanalanschlusses.
(1) Die Eigentümer der an den betreffenden Straßen
gelegenen, zum Anschluß verpflichteten Gruͤndstücke, müfsen
der Polizeiberwaltung innerhalb 4 Wochen nach der öffent—
lichen Bekanntmachung einen vollständigen Antrag auf
Erteilung der baupolizeilichen Erlaubnis zur Herstellung
eines Kanalanschlusses nebst Hausentwässerungsanlage ein—
reichen und die Anlage innerhalb 6 Wochen nach Her—
stellung der Anschlußleitung in der Straßé ausführen.
(2) Die Ableitung der Abwässer in den Straßenkanal
darf jedoch nicht vor ordnungsmäßiger Herstellung der
Hausentwässerungsanlage beginnen.
8 5.
Bauerlaubnisse.
Wer auf seinem bebauten Grundstücke eine Entwässe—
rungsanlage neu herstellen, verändern, ergänzen oder an
den Straßenkanal anschließen will, bedarf einer vorgängigen
Erlaubnis der Polizeiverwaltung.
86.
Amtrag auf Vauerlanbnis.
Die polizeiliche Erlaubnis ist für jedes Grundstück ge—
trennt und schriftlich bei der Polizeiberwaltung in Dud—
vweiler und zwar auch dann zu beantragen, wenn die
Bauausführung nicht auf der freien Entschließung des
Eigentümers beruht.
Es ist nicht zulässig, den Antrag mit Hochbaugesuchen
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