Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs

Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles Oruck und Berlag von
Sebre Hoser RG.. Sagrbruͤcken Völklingen. — Fernsprecher
der Hruckerei Rr. 1184 (Amt Saarbrücken).

Nr. 4 Mittwoch,

Bezugspreis,ür das Vierteliahr 5.10 Fr.
Anzeigengebühren: Die 6mal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 66 Eis

28. Januar 1931 57. Jahrg.

Inbalt:

Regelung des Wohnungswesens (S. 1). —7. Verbot der
Parteiuniformen (S. 17). — Verbot der Druchschrift „Saar⸗
Zßeutsche Volksstimme“, Nationalsozialistisches Kampfblatt
(S. 17). — Wohnungswesen in der Gemeinde Wehrden
(S. 17). — Aenderung der Eisenbahnverkehrsordnung (S.
18). — Pfarrstellenerrichtung (K. 18). — Erhöhung der
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
Verordnung
betreffend Regelung des Wohnungswesens.
Nach Einsicht der Verordnung vom 28. Juni 1929 be—
treffend Regelung des Wohnungswesens verordnet die Re—
gierungskommission auf Grund der 88 18, 19 und 23 des
Friedensvertrages von Versailles nach Anhörung der ge—
wählten Vertreter der Bevölkerung auf ihres Beschlusses
»om 21. Januar 1931 was folgt:
81.
Die Geltungsdauer der Verordnung vom 28. Juni 1929
detreffend Regelung des Wohnungswesens wird bis zum
31. März 1932 verlängert.
Die Regierungskommission wird ermächtigt, auf Antrag
des Mitgliedes der Regierungskommission für die Ange—
egenheiten des Innern eine weitere Verlängerung bis zu
3Monaten anzuordnen. F
Artikel 3 Ziffer 5 erhält folgende Fassung:
„Räume, die ein Hauseigentümer selbst benutzt und fréi—
villig zu Wohnzwecken weitervermietet hat und zwar auch
dann, wenn die Räume dadurch frei werden, daß der Haus—
eigentümer in von ihm neuerbaute Räume umgezogen ist.
Räume, die vor dem 1. August 1926 weiterbvermietet
worden sind, fallen nicht unter diese Bestimmung.“
In, Artikel 8 Ziffer 6 Absatz 4 ist zu streichen: „bis
zum 31. Juli 1926“.
Artikel3 Ziffer 9 erhält folgende Fassung:
„Wohnungen, deren am 1. Juli 1911 gezahlter oder nach
den Bestimmungen des Artikels 25 Absatz 1 errechneter
Mietpreis in der Stadt Saarbrücken 900 RMa in den
übrigen Orten des Saargebietes 7200 RM. und darüber
betrug, sobald der augenblickliche Wohnungsinhaber die
Wohnung geräumt hat. Diese freigewordenen Wohnungen
können auch in kleine aufgeteilt werden und bleiben von
der Zwanaswirtschaft befreit.“
83.
Artikel9 Absatz 4 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:
Die Zahl der vorbehaltenen Wohnungen darf 18 Prozent
der tatfächlich freigewordenen Wohnungen nicht übersteigen“
84.
Artikel 22 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
8 5.
„Es Jallen fort in Artikel 3 Ziffer 4 Absatz 4, in Ar—
ikel 7 Absatz 6, in Artikel 9. Absaß 1, Pien die Worte:
owie Offiziere und Unteroffiziere des Bahnschutzes“, in
Artikel 46 Absatz 2 die Worte: oder Offiziere oder Unter—
offiziere der Bahnschutztruppen“, in Artikel 50 die Worte.
und von Offizieren und Unteroffizieren des Bahnschußes“
86.
Das Mitglied der Regierungskommission für die Ange—
egenheiten des Innern wird ermächtigt, die Verordnung
oom 28.. Juni 1929 unter Berücksichtigung der Abände—
rungsbestimmungen neu zu veröffentlichen und die er—
orderlichen Aussführungsbeftimmungen zu erlassen.

Zahl der Arbeitgeber- und der Versichertenbeisitzer beim
dberversicherunggamt für das Saargebiet (S. 18). —
Schlachtvieh- und Fleischbeschau sowie Trichinenschau bei
Schweinen aus Litauen (S. 18). — Berichtigungen (S. 18).
— rganzungewag von Mitgliedern der Handwerks—
eammer und des Geselsengusschusses (S. 18)

8 7.
Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Februar 1931
in Kraft.
Saarbrücken, den 21. Januar 1931.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

23

Verfügung
betr. Verbot der Parteiuniformen.
Auf Grund des Artikels 2. Absatz 2, der Verordnung
»om 12. September 1928 (Amtsblatt 1928, Nr. 501) wird
das Tragen der Parteiuniformen (einheitliche Kleidung) der
Rationalsoziaglistischen Deutschen Arbeiterpartei, des Wer—
volfes, des Bundes der Frontsoldaten (Stahlhelm), des Ro—
en Frontkämpfer-Bundes und des Reichsbanners mit so—
ortiger Wirksamkeit verboten.
Saarbrücken, den 21. Januar 19831.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. E. C. Wilton.

24 Verfügung
betr. Verbot der Druckschrift „Saardeutsche Volksstimme“,
Nationalsozialistisches Kampfblatt.
Auf Grund des Artikels 6 der Verordnung vom 18. Juni
1923 betreffend Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit im Saargebiet, wird gemäß dem
desnsse der Regierungskommission vom 21. Januar 1931
erfüqgt:

Artikel 1.
Die Verbreitung im Saargebiet der Druckschrift „Saar—
deutsche Volksstimme“, Nationalsozialistisches Kampfblatt und
jeder angeblich neuen Druckschrift, die sich sachlich als die
alte darstellt, wird mit sofortiger Wirkung auf die Dauer
von 3 Monaten verboten.'
Artikel 2.
Der Direktor des Innern wird mit der Durchführung
dieser Versügung beauftragt.
Saarbrücken, den 22. Januar 1931.
Der Präsident der Regierungskommission
als Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. E. C. Wilton.

25 Verfügung
hetr. das Wohnungswesen in der Gemeinde Wehrvden,
greis Saarbrücken.
Gemäß Artikel 51 der Verordnung vom 28. Juni 1929
zetreffend Regelung des Wohnungswesens wird nach An—
zjörung des Gemeinderates und der Wohnungszuteilungs—
'ommission sowie mit Zustimmung des Landrats und des
Zürgermeisters angeordnet. daß die Vorschriften der ge—
            
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