Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

JWReines Wachsfigurenkabinetts 2,- Franken,
) eines Museums oder für Aus—
tellung von Abnormitäten, Men—
schen, Tieren und dergl. 20,- pF
einer Menagerie 50,-einer
 größeren Völker- oder
Tierschau 50⸗
) eines Zirkus je nach Größe 100 500,- *
XIV. Für das Aufstellen eines Klaviers, eines Pianos
eines Konzertflügels in einem Wirtschaftsraum oder öffent—
lichen Vergnügungsraume, sobald dasselbe zur Belustigung
der Gäste dient, beträgt die Steuer pro Jahr und Stück
50,— Franken.

4i4 —
Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag
hesonders erhoben.
V. Ist die Berechnung der Steuer nach Absatz J bis III
schwer durchführbar oder steht sie außer Verhältnis zur
Roheinnahme, so kann der Bürgermeister den Steuerbetrag
mit dem Unternehmer vereinbaren.
820.
Entrichtung.
4J. Die Pauschsteuer (88 185—19 ist bei der Anmeldung
(58 4 16 Abs. 1V) zu entrichten und wird erstattet, wenn
die Veranstaltung nicht stattfindet. Der Erteilung eines
förmlichen Steuerbescheides bedarf es nicht.
IJ. Die Bestimmungen des 8 8 Abs. III finden sinnge
mäße Anwendung.
IV. Besondere Bestimmungen für künstlerisch hoch⸗
stehende Veranstaltungen.
821.
Steuer vom Bruttoertrag.
. Künstlerisch hochstehende Veranstaltungen, deren Ge
schäfts- und Kassenführung den Anforderungen entspricht,
die an kaufmännisch geleitete Unternehmen üblicherweise
gestellt werden, werden zu einer Steuer von 10 v. H. des
Bruttoertrages herangezogen.
II. Darüber, ob es sich um künstlerisch hochstehende Ver—
anstaltungen handelt, und ob die Voraussetzungen vrdnungs⸗
mäßiger Geschäfts- und —— erfüllt sind, ent—
inn die Abteilung des Innern der Regierungskom—
mi n.

819.
Nach der Größe des benutzten Raumes.
1. Soweit die Pauschsteuer nicht nach den Bestimmungen
der 88 15 bis 18 zu berechnen ist, wird sie nach der
Größe des Raumes berechnet, der für die steuerpflichtige
Veranstaltung benutzt wird.
II. Die Pauschsteuer beträgt:
1. Für Veranstaltungen im Freien, Garten- und Eis—
tkonzerte, aller Art bei einem Flächen—
raum von nicht mehr als
1000 qm täglich
2000 qm
3000 qm *
und für jede weitere 1000 qm täglich
2. Für Thegatervorstellungen, Konzerte in geschlossenen
Räumen, Vorträge und alle sonstigen Veranstaltungen,
die nicht unter 1 und 3 fallen, bei einem Flächenraum
von nicht mehr als
50 qm täglich 5,— Franken,
100 qm 7 10,- 1
200 qm 1 7
300 qm 30,-400
 qm * 40, -
und für jede weitere 200 qm täglich 20, 8
Sofern bei Konzerten nur Sekt, Wein, Likör und dergl.
zum Verkaufe gelangen, erhöhen sich die Sätze auf das
Doppelte.
3. Für Lichtbildervorführungen, Tanzbelustigungen,
Tingel-Tangel, Varietes, Bars, Weindielen, Kabaretts,
Maskenbälle, Kappensitzungen und ähnliche Betriebe bei
einem Flächenraum von nicht mehr äls
50 qm täglich 20,- Franken,
100 gqm 2 30 17
200 qm 11 50, 1
300 qm 1 80
400 qm 7 100 —
und für jede weitere 200 qm täglich 50.
4. Für Tanzbelustigungen, die von Vereinen veranstaltet
werden, bei einem Flächenraum von nicht mehr als
50 qm täglich 20,- Franken,
100 qm * — 2
200 qm 5 1
300 qm 80,- RXR
400 qm * 100,-und
 für jede weitere 200 qm täglich 50,- *
Hält ein Verein im Laufe eines Kalenderjahres mehr
als eine Tanzbelustigung ab, so erhöht sich für jede weitere
Tanzbelustigung der Steuersatz um jeweils 25 v. H. der
für die vorausgehende Tanzbelustigung geschuldeten Steuer.
Die unter Absatz 8 und 4 festgesetzten Sätze erhöhen
sich, sofern die Lüstbarkeit über 12 Uhr nachts dauert,
um 50060.
III. Die Größe des Raumes wird festgestellt nach dem
Flächeninhalt der für die Vorführung und die Zuschauer
hestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen, Ga—
lerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber aus⸗
schließlich der Bühnen und Kassenräume, der Kleiderablagen
und Aborte. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise
im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen
en nur die für die Vorführung und die Zuschauer
estimmten Jlachen einschließlich der dazwischen besindlichen
Wege und der angrenzenden Veranden, Zelten und ähn—
lichen Einrichtungen anzurechnen.
IV. Die Steuer wird für jede Veranstaltung besonders
erhoben, auch wenn in dem Raume an einem Tage mehrere
Veranstaltungen stattfinden.
Bei fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltungen
gilt jeder augefangene Zeitraum von drei Stunden als
»ino Peranstaltung Rei Weranstaltungen. die mehreve

V. Schlußbesrimmumngen.
822.
Steuerpflicht und Hastung.
Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung
Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unter—
gehmer zu sein, haflet neben dem Unternehmer als Ge—
amtschuldner.

823.
Steueraufsicht.
Die in 8 22 bezeichneten Personen und die Teilnehmer
an einer steuerpflichtigen Veranstaltung unterliegen der
Steueraufsicht durch den Bürgermeister.
8 24.
Erlaß und Erstattung der Steuer.
Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten kann der
Bürgermeister mit Zustimmüng des steuerberechtigten Kreis⸗
ausschusses in besonders gearteten Einzelfällen die Steuer
ganz oder teilweise erlassen oder erstatten.
8 25.
Rechtsm ittel.
Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer
Frist von 4 Wöochen nach Zustellung des Steuerbescheides
ind, sofern kein sormeller Steuerbescheid zu erteilen ist
nach Mitteilung der Steuerschuldigkeit bei dem Bürger
meister —— anzubringen.
Ueber den Einspruch beschließt der Bürgermeister. Gegen
dessen Beschluß fieht dem erpseen binnen einer
mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden
Frist von 2 Wochen die Klage im Verwalsungsstreitver⸗
ahren an den Kreisausschuß ofsen.
8 26.
1. Die Steuerhinterziehung wird mit Geldstrafe bis zum
zehn fachen Beträge, im Rückfalle bis zum zwanzig fachen
Betrage der hinterzogenen Steuer bestraft.
II. Ist eine unrichtige oder 3 Angabe, welche
geeignet ist, eine Kuͤrzung der Steuer herbeizuführen, zwar
wissentlich, aber nicht in der Absicht der, Steuerhinter⸗
ziehung erfolgt, so tritt Geldstrafe von drei bis einhundert
Franken ein.
III. Soweit der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht
ziffermäßig feststeht, ist er schätzungsweise zu ermittelhn.
IV. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
—— werden mit Geldstrafe bis zu 150 dedege
elegt.

827.
Für das Strafverfahren und die Strasfpvollstreckung gelten
die Vorschriften des preußischen e tn
            
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