Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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8 14.
Steuerzuschlag.
Wenn der Verpflichtete die Fristen für die Anmeldung
der Veranstaltung (5.4), die Vorlegung der Karten (89
und die Entrichtung der Steuer (8 12 nicht wahrt, kann
der Bürgermeister ihm einen Zuschlag bis 25 v. H. der
endgültig festgesetzten Steuer auferlegen. Der Bürger—
meister — den Zuschlag zu unterlassen oder zurückzu—
nehmen, wenn das Versfäumnis entschuldbar erscheint.
III. Pauschsteuer.
8 15.
Nach der Roheinnahme.
14. Haben die Teilnehmer an der Veranstaltung ein
Entgelt zu zahlen, sind aber Eintrittskarden nicht ausge—
geben, oder ist das —I nicht höher als 2— Franken,
so kann der Bürgermeister die Steuer mit 15 v. H. der
esamten Roheinahme sestsetzen. Die Bestimmung des 89
—* 8 findet Anwendung.
II. Uebersteigt das zu zahlende Entgelt im Durchschnitt
den Betrag von 2,— Frankem, so ist die Steuer mit 20v. H.
der gesamten Roheinnahme festzusetzen. Bei der Festsetzung
ist die — des Entgelts durch sinngemäße Anwendung
der Vorschriften in 8 8 zu berücksichtigen.
III. Der Bürgermeister kann den Unternehmer von dem
Einzelnachweise der Höhe der Roheinnahme befreien und
den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren.

816.
Nach dem Werte.

J. Für das Halten
y) eines Schau-, Scherz⸗, Spiel⸗ oder Geschicklichkeits—
apparates oder
einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musi—
kalischer Stücke oder deklamatorischer Vorträge (Klavier—
spielapparat, Sprechapparat, Phonogvaph, Orchestrion
u. ähnl.) an öffentlichen Orten, in Gast- und Schank—⸗
wirtschaften, sowie in sonstigen jedermann zugänglichen
Räumen ist eine Steuer nach dem Werte des Apparates
oder der Vorrichtung zu entrichten.
I ie Steuer beträgt für jeden angefangenen Betriebs—
nona
1. für die zu a bezeichneten Apparate bei einem Werte
bis einschl. WC Franken 1,- Franben
J 46860206 —83
74 t⸗ 1000, - 4 10,4 17
von mehr als 1000,-4 Franken für
jede angefangenen weiteren
1000, — Franken je 10,- *
für die zu b bezeichneten Vorrichtungen bei einem
Werte
bis einschl. 500,— Franken 1,- Franken
14 R 3 00,- 5.
1 5 900,* 2 10,-n
 10 000,- n 20,-son
 mehr als 10000,— Franken für
sede angefangenen weiteren
10 000,Franken je 20,8
III. Die Steuer ist innerhalb 14 Tagen mach erfolgter
Ansorderung zu entrichten.
IV. Der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparan
oder die Vorrichtung von dem Eigentümer zur Aus—
nutzung überlassen ist, hat die Aufstellung des
oder der Vorrichtung spätestens 1255— einer Woche
dem Bürgermeister auzumelden. Die Beftimmung des 84
Abs. III bleibt unberührt.
V. Für die vorübergehende Aufstellung der in Abs. J
bezeichneten Apparate uͤnd Vorrichtungen z. B. an Jahr⸗
märkten, Kirchweihfesten, Volksfesten und dergl. beträgt
die Steuer täglich 55100, Franken. Die Steuer setzt der
vdürgermeister unter Berücksichtigung der mutmaßlichen
Roheinnahme fest. Die Anmeldüng hat vor der Aufstellung
zu erfolgen. 8 9 Abs. III findet Anwendung.
817.
Zahl der Mitwirkenden.
s. Für Musitoorträge in Gast- und Schankwirt
schaften und Kffentlichen“ in8 19 nicht erwähnten Ver—
Fiugunaslotalen Buden oder Zelten ist eine Steuer von
Deanten für den Tag und jeden Mitwirkenden zu
ten.
II. Für gewerbsmäßige Gesang- und Musikvorträge, die
im Umherziehen auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen
oder an auderen öflentlichen Deten in Gast⸗ und Schaut

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virtschaften, öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder
Zelten, sowie auf Höfen von Wohnhäusern dargeboten
werden, ist eine Steuer zu entrichten, die bei einem oder
zwei Mitwirkenden — Franken,
bei drei Mitwirkenden *
bei vier oder fünf Mitwirkenden *
und bei jedem weitsren Mitwirkenden je ,
für den Tag beträgt.
III. Für gewerbsmäßige Vorführung von Tieren im
Umherziehen ist eine Steuer von 2,— Franken bis 25,—
Franken für den Tag zu entrichten.
Die Festsetzung der Steuer innerhalb des Rahmens er⸗
folgt durch den Bürgermeister.
IV. Die Steuer beträgt:
1. für die Veranstaltung eines öffentlichen Aufzuges
unter Begleitung einer oder mehrerer Musikkapellen
10-50 Franken,
für die Veranstaltung eines Maskenaufzuges 50 bis
200 Franken,
für das Erscheinen in Masken auf öffentlichen Straßen
und Plätzen, sowie in öffentlichen Lokalen pro Person
täglich 5 Franken.
Die Festsetzung der Steuer zu Ziffer 1 und 2 inner—
halb der Rahmen erfolgt durch den Bürgermeister.
V. Die Steuer nach Absatz IV Ziffer 1 wird nicht er—
hoben, wenn es sich um einen von einem anderen Ge—
meindebezirk ausgehenden Aufzug handelt, der den Ge—
meindebezirk lediglich passiert.
VI. Unternehmer von steuerpflichtigen eeneen
der in Absatz IIAIV bezeichneben Art erhalten bei der
Anmeldung (8 9 und der Entrichtung der Steuer (820)
eine Bescheinigung, die sie während der Veranstaltung bei
sich zu führen haben.
VII. Gelegentliche Gesang- und Musikvorträge auf öffent⸗
lichen Wegen, Straßen und Plätzen, sowie auf Höfen von
Wohnhäusern sind steuerfrei.
818.
Nach Art und Umsang des Betriebes.
J. Für die Aufstellung von Karussellen, Rutschbahnen,
Achterbahnen u. ähnl. beträgt die Steuer, wenn der
Antrieb
von Hand geschieht 10.- Franken,
mit Tieren erfolgt 20,-mit
 mechanischer Kraft erfolgt 100, - *
II. Für die Aufstellung von Schiffschaukeln ist für jedes
Schiff eine Steuer von 5,— Franken zu entrichten.
III. Für die Aufstellung von Schießbuden ist für jedes
benutzte Gewehr eine Steuer von 5,— Franken zu ent⸗
richten.
IV. Für die Veranstaltung einer Kunstreitervorstellung
20,— Franken.
V. Für den Verkauf von Glücksbriefsen 10,— Franken.
VI. Vorstellung von Gymnastikern, Equilibristen, Ballett⸗
und Seiltänzern, Taschenspielern, Zauberkünstlern, Bauch—
rednern und dergl. 20,— Franken.
VII. Das Aufstellen und den Betrieb einer Glücks- oder
Spielbude mit, Glücksrad und ähnlichen der Täuschung der
Spieler ausschließenden Einrichtungen für jeden laufenden
Meter Frontlänge 5,— Franken.
VIII. Das Aufstellen und den Betrieb
a) etiner Schlagmaschine W.- Franken,
b) eines Ring⸗ oder Plattenwerfens 20,-c)
 die Abhaltung von Bolzenschießen 20.—
IX. Ein Preisschießen mit Büchsen, Flinten oder Pistolen,
auch für nur unter Vereinsmitgliedern veranstaltetes
10,- Franken.
X. Ein Preiskegeln oder Preisbillardspielen, auch für
nur unter Vereinsmitgliedern veranstaltetes 10,— Fräanken.
XI. Die Veranstaltung eines Pferdewettrennens, eines
Fahrradwettfahrens oder eines Wottlaufens durch Menschen
20,— Franken.
XII. Die ederstanen eines Fuß⸗, Faust-, Schlag-,
Trommel-, Tamburin-Ballspieles oder Wettspieles, sofern
von den Zuschauern ein Entgelt erhoben, aber keine karten⸗
steuerpflichtigen Ausweise ausgegeben werden, 20,— Franmken.
XIII. Den Betrieb
a) einer Reitbahn (Hippodrom) 20,— Franken,
b) einer Elektrisier-⸗ einer Wahr—
sageeinrichtung und dergl. 20,-c)
 eines Marionettentheaters 20,—
dh Steigenlassen eines Luftballons 10,—
aj zines Vanodramas 20.—
            
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