Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

zlieder, der Beweiserhebungen, der Entlohnung der von dem
Vorsitzenden des Oberschiedsamts erforderlichenfalls be—
onders angestellten Schreibkräfte, der notwendigen Sach—
hedürfnisse sowie etwa sonst entstehender besonderer Auf⸗
vendungen für den Geschäftsbetrieb des Oberschiedsamts
Gebühren erhoben. Für andere Zwecke dürfen die ein—
gehenden Gebühren nicht verwendet werden.
8 56.
Die Gebühr beträgt in Berufungssachen für jede zur
Zahlung verpflichtete Partei mindestens sechshundert und
höchstens sechstausend Franken, in Revisionssachen min—
8 einhuͤndertachtzig und höchstens achtzehnhundert
Franken.
Hat eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden,
so beträgt die Mindestgebühr in Berufungssachen ein—
hundertachtzig Franken, in Revisionssachen sechzig Franken.
Von der Festsetzung einer Gebühr kann in NMusnahme—
fällen zur Vermeidung unbilliger Härten ganz oder teil—
veise abgesehen werden. Dies ist in der Entscheidung be—
onders festzustellen und zu begründen.
Wird das Rechtsmittel vor der Ladung zu der ersten
mündlichen Verhandlung oder vor der ersten nicht münd—
lichen Verhandlung des Oberschiedsamts zurückgenommen,
so wird keine Gebühr erhoben. Jedoch kann die Ver—
pflichtung zur Erstattung von etwa durch eine Beweis—
aufnahmeé entstandenen Kosten der anrufenden Partei durch
Beschluß der drei unparteiischen Mitglieder auferlegt
werden. Wird das Rechtsmittel erst nach der Ladung zu der
ersten mündlichen Verhandlung, aber noch vor dieser
zurückgenommen, so kann der anrufenden Partei durch
Beschluß der drei unparteiischen Mitglieder eine Gebühr
nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 auferlegt werden. Die
Verpflichtung zur Zahlung der Kosten und Gebühren
entsteht durch die Auferlegung.
Der Vorsitzende kann durch schriftlichen unanfechtbaren
Beschluß, der dem Antragsteller zuzustellen ist, von diesem
einen Vorschuß einfordern. Bei Nichtzahlung des Vor—
chusses innerhalb der gesetzten Frist gilt der Antrag als
zurückgenommen.

8 57.
Wird die Sache durch Entscheidung erledigt, so ist die
Sehühr der unterliegenden Partei aufzuerlegen. 8 53
Abs. 2 der Schiedsamtsordnung gilt entsprechend
858.
Endet das Verfahrren in der mündlichen Verhandlung
oͤder nach einer mündlichen oder nicht mündlichen Ver—
handlung durch Zurücknahme des Rechtsmittels oder durch
Vergleich. so bestimmt das Oberschiedsamt nach freiem
Ermessen, welcher Partei eine Gebühr aufserlegt wird. Das
gleiche gilt, wenn den Anträgen der Parteien nur teil—
veise stattgegeben, oder wenn die Sache unter Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung an eine Vorinstanz zurück—
gewiesen ist.
8 59.
Die Auferlegung der Gebühren ersolgt in der das Ver—
ahren erledigenden Entscheidung, oder, wenn dies unter—
zlieben oder das Verfahren in der mündlichen Verhand—
lung oder nach einer mündlichen oder nicht mündlichen Ver—
handlung des Oberschiedsamts auf andere Weise beendet
vorden ist, in einem besonderen Beschlusse. In letzterem
Falle genügt die Mitwirkung der unparteiischen Mitglieder.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr entsteht
durch Auferlegung.
8 60.
Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr ist die Lage
des Einzelfalles, insbesondere die bei seiner Erledigung
erforderlich gewesene Mühewaltung und die Bedeutung
des Streitgegenstandes zu berücksichtigen.
861.
Zur Entrichtung der Gebühr ergeht eine besondere Auf—
forderung unter Bestimmung der Zahlungẽfrist durch den
Vorsitzenden des Oberschiedsamts. Nach fruchtlosem Ab—
laufe der Zahlungsfrist erfolgt die VBoitxeisuung der Ge⸗
bühr auf Ersuchen des Präsidenten des Landesversiche—
rungsamts nach den landesrechtlichen Vorschriften üher
die Beitreibung öffentlicher Abgaben.
862.
Der Präsident des Landesversicherungsamtes kann von
der Einziehung der Gebühr absehen, wenn sie mit Kosten
oder Weiterungen, die in keinem Verhältnis zur Einnahme
jstehen, verknüpft ist. Das gleiche gilt, wenn die Ein—
ziehung der Gebühr für den Zahlungspflichtigen eine un—
aillige Härte bedeuten würde, sosern die Kosten des Ober—
schiedsamts (6 55) aus dessen Beständen ausreichend ge—
deckt sind. In Zeagheten Fällen kann der Vorsitzende die
Zahlung der Gebühr stunden oder ihre Abzahlung in
rnqemessenen Teilhefräoen gestatten

863.
Die Einnahmen und Ausgaben des Oberschiedsamts sind
gesondert zu verrechnen, die Bestände gesondert zu ver—
vpahren. Die Verfügung darüber hat, unbeschadet der Be—
timmung des 8 62 der Vorsitzende des Oberschiedsamts.
Der Präsident des Landesversicherungsamts bestimmt, wer
m Falle der Behinderung des Vorsitzenden das Ver—
üqungsrecht hat.
864.
Der Vorsitzende des Oberschiedsamts hat dem Mitglied
)»er Regierungskommission für das Versicherungswesen am
Zchlusse eines jeden Kalenderjahres unaufgefordert Rech—
tung zu legen.
865.
Die bei Auflösung des Oberschiedsamts vorhandenen
Bestände führt der Präsident des Landesversicherungsamts
iach Deckung aller Kosten je zur Hälfte an die Ver—
zände der Aerzte und Kassen ab, die zuletzt Beisitzer zum
IAerschiedsamt gewählt haben. Sind auf einer Seite mehrere
Verbände vorhanden, so entscheidet über die Werteilung
der auf sie entfallenden Hälfte im Streitsalle der Prä—
iident des Landesversicherungsamts unter Ausschluß des
Rechtsweges.
IV. Inkrafttreten.
8 66.
Diese Verordnung tritt mit der Errichtung des Ober—
schiedsamts in Kraft.
Das Landesversicherungsamt für das Saargebiet:
gez. Ohlmann.

Bekannutmachung.
Bei der Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer
des Versicherungsamtes des Landkreises Saarbrücken am
7. Januar 1931 wurden gewählt:
1. Richer Lueien, Ingenieur-Principal, Luisenthal,
2. Neu Peter, Schmiedemeister, Völklingen,
3. Guichard Robert, Vérisiecateur, Luisenthal,
14. Ratzel Robert, Handlungsbevollmächtigter, Völklingen.
5. Bataille Antoine, Vérificateur, Von der Hendt,
3. Mettger Jakob, Zimmermeister, Sulzbach,
7. Petry Franz, Hüttenarbeiter, Wehrden,
83. Lehnhof Karl, Gewerkschaftssekretär, Großrosseln,
9. Müller Jakob, Schlosser, Völklingen,
10. Jerlander Georg, Former und Landwirt, Bliesrans—
ach,
1. Luther Gustav, Maschinist, Völklingen,
2. Molter Baptist, Bergmann, Altenwald.
Sämtliche Gewählte haben das Amt angenommen.
Die Gültigkeit der Wahl kann binnen einem Monat nach
der Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem Wahl—
eiter angefochten werden.
Saarbrücken, den 15. Januar 1931.
Der Wahlleiter:
Dr. Lorscheider
Regierungsassessor,
V. 90. stellov. Vorsitzender des Versicherungsomtes

Saarbrücken, den 21. Januar 1931.
Der Landrat: Dr. Vogeler.
            
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