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83.
Aufsorderung zur Herstellung des Kanalanschlusses.
Einer besonderen Aufforderung zur Herstellung des An—
schlusses an den Straßenkonal bedarf es nur dann, wenn
in Straßen, wo bisher kein Straßenkanal vorhanden war,
ein solcher neu angelegt wird. Die Aufforderung ersolgt
durch eine von der Polizeiverwaltung im Einvernehmen
mit dem Gemeindevorstande zu erlassende öffentliche Be—
kanntmachung.
84.
Herstelluung des Kanalanschlusses.
1. Die Eigentümer der an den betreffenden Straßen
belegenen, zum Anschluß verpflichteten Grundstücke, müfsen
der Polizeiverwaltung innerhalb vier Wochen nach der
öffentlichen Bekanntmachung einen vollständigen Antrag
auf Erteilung der baupolizeilichen Erlauhnis zur Her—
stellung des Kanalanschlusses nebst Hausentwässerungsanlage
einreichen und, die Aulage innerhalb 6 Wochen nach Her—
stellung der Anschlußleitung in der Straße ausführen.
2. Die Ableitung der Abwässer in den Straßenkanal
darf jedoch nicht vor ordnungsmäßiger Herstellung der
Hausentwässerungsanlage beginnen.
8 5.
Bauerlaubnis.
Wer auf seinem bebauten Grundstücke eine Entwässe—
rungsanlage neu herstellen, verändern, ergänzen oder an
den Straßenkanal anschließen will, bedarf einer vorgän—
gigen Erlaubnis der Polizeiverwaltung.
86.
Autrag auf Bauerlaubnis.
Die polizeiliche Erlaubnis ist für jedes Grundstück ge—
trennt und schriftlich bei der Polizeiverwaltung in Brebach
und zwar auch dann zu beantragen, wenn die Bauaus—
führung nicht auf der freien Entschließung des Eigen—
tümers beruht.
Es ist nicht zulässig, den Antrag mit Hochbaugesuchen
zu verbinden.
8 7.
Erfordernisse der Bauerlaubnisgesuche.
J. Aus dem Gesuche müssen Name, Stand und Woh—
nung des Bauherrn und des leitenden Unternehmers, so—
wie eine genaue und vollständige Darstellung der beab—
sichtigten Anlage hervorgehen.
2. Dem Gesuche find die zur Prüfung der Anlage er—
forderlichen Zeichnungen und Beschreibungen in doppelter
Ausfertigung beizufügen. Diese Vorlagen sind mit Be—
zeichnung des Baugesuches, zu welchem sie gehören, zu
bersehen und von dem Bauherrn und dem leitenden Unter—
nehmer zu unterschreiben. Beide sind für die Richtigkeit
der Vorlagen verantwortlich.
3. Die Zeichnungen müssen auf festem, dauerhaftem Stoff
in einer dem Reichsformat (21)33 cm) oder einem Viel—
sachen hiervon entsprechenden Größe hergestellt und auf
Reichsformat zusammengefaltet werden; Hektographien,
Lichtpausen mit dunklem Grund und gerollte Pläne sind
unzulässig.
4. Die Zeichnungen müssen namentlich nachstehende Dar—
tellungen enthalten:
die Lage des ganzen Grundstücks und der auf ihm
besindlichen Gebäude mit Bezeichnung der Bestim—
mungen derselben (z. B. Wohngebäude, Stallung usw.)
im Maßstabe von mindestens 1:500;
den Grundriß eines jeden zu entwässernden Geschosses
dieser Gebäude im Maßstabe von mindestens 13100;
einen Durchschnitt durch diese Gebäude und durch die
unbebguten Teile des Grundstückes im Maßstabe von
mindestens 1: 100;3
den Maßstab zu jeder Zeichnung und die für die
Beurteilung des Entwurfes erforderlichen Maßzahlen.
5. In diese Zeichnungen muß die ganze Entwässerungs—
anlage klar und verständlich eingetragen werden. Nament—
lich sind ersichtlich zu machen:
a) die Lage aller Entwässerungs- und Entlüftungsrohre
aller Einläufe, sowie ihre besondere Art (Küchenaus—
guß, Wasch- oder Badeausguß usw.);
die lichten Weiten, die Gefällverhältnisse der ein—
zelnen Leitungen und die Tiefenlage des Anschluß—
rohres au der Frontmauer sowie die übrigen nötigen
Höhenzahlen, bezogen auf Normal-Null und die Ent—
ternung des Schnittpunktes der Achse des Anschluß
rohres mit der zur Zeit örtlich verbundenen Haus
oder Straßenflucht von einem festen Punkte;
das Material der Leitungen. Eisenrohre sind blau,
Bleirohre gelb, Tonvohre braun, Zinkrohre zinnober—
rot darzustellen. Die für die Prüfungsvermerke be—
stinmte grüne Farbe darf in den Bauvorlagen nicht
verwandt werden.
6. Dem Baugesuche sind im Falle des Anschlusses an den
Ztraßenkanal die nötigen Angaben beizufügen:
a) über die liefste Lage der Einläufe, welche mit Rück—
sicht auf den bei Hochwasser im Vorfluter oder bei
starken Regengüssen im Kanal zu erwartenden Rück—
stau zulässig ist;
über die Höhe der in der Nähe vorhandenen Firx—
punkte;
über die Höhe der Rohrsohle in den beiden Einsteige—
chanhten, zwischen welchen das Grundstück angeschlossen
wird;
über die Lage der in Frage kommenden Abzweige,
bei welchen der Höhenunterschied zwischen Rohrsohle
und Abzweigesohle zu beachten ist.
Diese Angaben werden den Hauseigentümern oder
deren Bevollmächtigten auf deren Antrag vom Bürger—
meisteramte Brebach schriftlich mitgeteilt und sind mit
dem Baugesuche wieder vorzulegen.
7. Die Polizeiverwaltung ist befugt, soweit die Vor—
agen zur Beurteilung nicht ausreichen, deren Ergänzung
zu verlangen.
8. Liegen gegen die Zuverlässigkeit der Vorlagen Be—
denken vor, so kann die Bescheinigung der Richtigkeit der
Angaben oder eine Begutachtung durch einen der Polizei—
zerwaltung als zuverläfsig bekannten Sachverständigen ver—
augt werden.
9. Bei Veränderungen oder Ergänzungen bestehender
Intwässerungsanlagen brauchen nur diejenigen Anlagen
zeigefügt zu werden, welche zur Prüfung erforderlich sind.
Die bestehenden Teile der Anlage sind zur Unterscheidung
zon den beabsichtigten Veränderungen (Ergänzungen) unter
Angabe ihres Maäteriales, ihrer lichten Weite und ihres
vwefälles schwarz anzulegen.
88.
Bauscheine.
1. Wird das Baugesuch genehmigt, so erhält der Bau—
serr einen die etwaigen Bedingungen der Genehmigung
seststellenden Bauschein und ein mit dem Genehmigungs—
ermerk versehenes Exemplar der von ihm eingereichten Vor—
iagen.
2. Der Bauschein betrifft nur die polizeiliche Zulässig—
keit der Anlage und wird unbeschadet etwaiger Rechle
Dritter erteilt.
3. Die Gültigkeit des Bauscheines ist davon abhüngig,
daß er nicht auf, Grund unrichtiger oder unvollständiger
Vorlagen erteilt ist, und erlischt, falls nicht ein anderer
Termin ausdrücklich angegeben ist, durch einjährigen Nicht—
zebrauch. Das gleiche gilt sobald eine begonnene An—
lage länger als ein Jahr liegen bleibt.
4. Vor Erteilung des Bauscheines darf die Ausführung
der Anlage nicht in Angriff genommen werden.
89.
Aufbewahrung des Vauscheines.
Der Bauschein nebst seinen Anlagen muß während der
Ausführung der Anlage sich stets auf dem Grundstücke oder
doch in der Nähe desselben befinden, so daß er in Ge—
»rauchsfällen ohne erheblichen Zeitverlust zur Hand ist
810.
Prüfung während der Ausführung.
1. Die Polizeiverwaltung hat das Recht, die den poli—
zeilichen Vorschriften und dem Bauscheine entsprechende
Ausführung der Anlage zu überwachen und, sofern sie
dies wegen des Umfanges, der Art der Anlage oder der
Person des Ausführenden für erforderlich ergchtet, sowohl
zur Prüfung des Baugesuches als auch zur Ueberwachung
der Ausführung der Anlage Sachverständige zuzuziehen.
2. Von der bevorstehenden Verdeckung der nicht frei—
liegenden Teile der Anlage ist der Polizeiverwaltung so
zeilig Anzeige zu machen, daß zwischen dem Eingange der
Anzeige und dem Beginn der Verdeckungsarbeiten min—
destens 2 Arbeitstage liegen. Die Verdeckung darf erst
nach Ablauf dieser Frist beginnen, dann aber auch in dem
Falle, daß innerhalb der Frist eine polizeiliche Befichtigung
der Anlagen nicht stattgefüunden hat.